Anwachsen

Auf Grund der Tarifautomatik ist der Angestellte des öffentlichen Dienstes in die Vergütungsgruppe eingruppiert, die den tariflichen Anforderungen seiner Tätigkeit entspricht. Daher hat der Stelleninhaber gemäß § 23 BAT einen Anspruch auf Eingruppierung in eine ggf. höhere Vergütungsgruppe, wenn sich die Anforderungen seiner Tätigkeit geändert haben, d.h. nachträglich angewachsen sind.

Diese zeichnen sich dadurch aus, dass ein Angestellter, der ursprünglich zutreffend eingruppiert war, im Laufe der Zeit für einen immer höherwertigeren Aufgabenkreis verantwortlich ist, der eine höhere Eingruppierung rechtfertigen würde.

Voraussetzungen des Anspruchs sind:

Der Angestellte übt weiterhin seine zuvor (d.h. irgendwann) übertragene Tätigkeit aus.

Die Tätigkeit hat sich dahingehend geändert, dass sie den tariflichen Anforderungen einer höheren Vergütungsgruppe entspricht.

- Der Angestellte hat die höherwertige Tätigkeit seit sechs Monaten ununterbrochen ausgeübt.
- Die höherwertige Tätigkeit muss der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung entsprechen.
- Dies wird auch als Zuwachsen, Anwachsen oder Hineinwachsen in eine höherwertige Tätigkeit bezeichnet.

Hinweis:

§ 23 BAT erfasst nicht die Fälle der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit!

Betroffen sind hauptsächlich Fälle von Gesetzesänderungen, welche die arbeitsvertraglich zugewiesene Verwaltungstätigkeit eines Angestellten derart ändern, dass die gleiche Tätigkeit nun Merkmale einer höheren Vergütungsgruppe erfüllt.

Beispiel:

Die Tätigkeit eines Behördenleiters wird durch ein drastisches Anwachsen seiner Behörde oder durch Zuweisung neuer Verwaltungsfunktionen erheblich erschwert.

Die Frist von sechs Monaten der ununterbrochenen Tätigkeit wird gemäß § 23 BAT nicht durch Urlaub, Arbeitsbefreiung, Arbeitsunfähigkeit, Kuren oder die Vorbereitung auf eine Fachprüfung unterbrochen, sofern die Unterbrechung insgesamt nicht mehr als sechs Wochen dauert. Bei einer Unterbrechung, die länger dauert oder aus anderen als den genannten Gründen erfolgt, muss die Frist erst wieder vollständig zurückgelegt werden.

Die Berechnung der Sechs-Monatsfrist richtet sich nach den §§ 187, 188 BGB.

Der Arbeitgeber hat hier das Recht, den Betroffenen aus dieser Stellung wieder zu entfernen, nachdem festgestellt wurde, dass sich dessen Tätigkeitsbild nachträglich in eine höherwertige Aufgabe verwandelt hat. In diesem Fall erfolgt eine Höhergruppierung, wenn der Arbeitgeber nicht binnen sechs Monaten nach Eintreten dieses Zustandes dem Angestellten die betreffenden Aufgaben entzieht.

Ist letzteres der Fall, bleibt dem Betroffenen nur noch die Zulage für den Zeitraum von 6 Monaten.

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Ralf.Beratung und Moderation