Arbeitsvorgang

Gemäß § 22 Abs. 2 S. 2 BAT richtet sich die Eingruppierung nach den mindestens zur Hälfte anfallenden Arbeitsvorgängen, die die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale einer Vergütungsgruppe erfüllen.

Voraussetzung einer Stellenbewertung / Eingruppierung ist somit die Zerlegung der Tätigkeit in Arbeitsvorgänge:

Die Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 BAT/BAT-O gibt folgende Definition der Arbeitsvorgänge: "Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen."

Hinweis:

Die dann folgenden Beispiele (unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Eintragung in das Grundbuch, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf Wohngeld, Festsetzung einer Leistung nach dem Bundessozialhilfegesetz) können insofern verwirren, als dass es sich dabei grundsätzlich nicht um Arbeitsvorgänge, sondern um Einzeltätigkeiten innerhalb eines Arbeitsvorgangs handelt. Die Aufgaben werden erst dann zu einem Arbeitsvorgang, wenn es sich um wiederkehrende Tätigkeiten handelt, die zu einem abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen.

Die Tätigkeiten müssen sowohl rechtlich als auch tatsächlich abgrenzbar sein und dem Stelleninhaber tatsächlich übertragen.

Bei der Bildung von Arbeitsvorgängen sind folgende Grundsätze zwingend zu beachten:
Tätigkeiten, die einem Ziel dienen, sind in einen Arbeitsvorgang zusammen zu fassen.

Für tariflich unterschiedlich zu bewertende Aufgaben müssen gesonderte Arbeitsvorgänge gebildet werden. Dies gilt sowohl für Tätigkeiten, die einer anderen Vergütungsgruppe angehören als auch für Tätigkeiten, die nach einem anderen Teil des Tarifvertrages zu bewerten sind.

Beispiel:

Die Tätigkeiten einer Sekretärin sind nach den "Allgemeinen Sekretariatsaufgaben" (Teil I BAT) und den Schreibarbeiten nach Diktat und Vorlage, die ggf. nach dem Abschnitt N bewertet werden müssen, zu unterscheiden.

Beispiel:

Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern können nicht mit Tätigkeiten, die nur die Anforderungen an schwierigere Tätigkeiten erfüllen, in einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden.

Zusammenhangstätigkeiten sind dem jeweiligen Arbeitsvorgang zuzuordnen. Sie dürfen nicht abgespalten werden.

Gleichartige Arbeitsleistungen dürfen nicht atomisiert werden, d.h. in einzelne Arbeitsvorgänge aufgespalten werden.

Leitungs- und Führungsfunktionen sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, 08.09.1999 - 4 AZR 609/98) als ein Arbeitsvorgang zu sehen. Etwas anderes gilt nur, wenn daneben andere Aufgaben wahrgenommen werden, wie z.B. eigene Sachbearbeitungsaufgaben.

Wichtig ist insbesondere, dass die eigentlich zur Stelle gehörenden Aufgaben von den dem Stelleninhaber zwar ebenfalls zugewiesenen, aber nicht eigentlich zur Stelle gehörenden Aufgaben zu trennen sind:

Beispiel:

Dem Sachbearbeiter Inventarisierung sind folgende Aufgaben zugewiesen:

- Arbeitsvorgang 1: Inventarisierung des von der Hochschule erworbenen oder hergestellten beweglichen Anlagevermögens gemäß der Landeshaushaltsordnung
- Arbeitsvorgang 2: Verwaltung der Budgets zweier Kostenstellen
- Arbeitsvorgang 3: Planung und Durchführung der Beschaffung von IT-Hard- und Software im Rahmen der freien Vergabe

Hier entspricht nur der Arbeitsvorgang 1 den zur Stelle gehörenden Aufgaben. Die Aufgaben der Arbeitsvorgänge 2 und 3 sind zwar dem Stelleninhaber ebenfalls von der Leitung übertragen (was im Einzelfall von dem Stellenbewerter zu prüfen ist), sie dienen aber nicht dem eigentlichen Ziel der Stelle, d.h. der Inventarisierung, und sind daher in gesonderten Arbeitsvorgängen aufzuführen.

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Ralf.Beratung und Moderation