Auszuübende Tätigkeit

Die Eingruppierung eines Angestellten richtet sich gemäß § 22 Abs. 2 S. 1 BAT bzw. der entsprechenden Norm des jeweiligen Tarifvertrages nach der von ihm auszuübenden Tätigkeit.

Zur auszuübenden Tätigkeit gehören nur die Aufgaben, die im Rahmen des Arbeitsvertrages dem Stelleninhaber

- von einem zur Übertragung befugten Vorgesetzten oder
- einer anderen zuständigen Stelle (Personalchef)

wirksam übertragen wurden. Auszugehen ist dabei von der im Arbeitsvertrag festgelegten Tätigkeit.

Dieses Erfordernis einer korrekten Eingruppierung wird in vielen Fällen unterschätzt. Denn sowohl die Stelleninhaber als auch die Vorgesetzten bzw. Personalverantwortlichen gehen oftmals davon aus, dass die ausgeübte Tätigkeit des Angestellten auch seine auszuübende ist. Hier bestehen in der Praxis aber vielfach Abweichungen.

Bei der Abgrenzung sind folgende Punkte zu beachten:

  1. Hat der Vorgesetzte oder der Kollege Aufgaben, die zu seinem Zuständigkeitsbereich gehören, an den Stelleninhaber delegiert? Die delegierten Aufgaben gehören grundsätzlich nicht zu der auszuübenden Tätigkeit, es sei denn der Vorgesetzte war zur Übertragung befugt. Dies ist im Zweifelsfall bei der Erstellung einer Stellenbeschreibung abzuklären.
  2. Werden von dem Stelleninhaber Aufgaben erledigt, die nicht zu seinem Zuständigkeitsbereich gehören bzw. diesen überschreiten? Diese Prüfung mag auf den ersten Blick abwegig erscheinen, in der arbeitsrechtlichen Praxis kommt es aber recht häufig zu derartigen Kompetenzüberschreitungen.

Beispiel:

Eine Dekanatssekretärin setzt eigenständig die Prüfungstermine fest bzw. entscheidet über die Anerkennung ausländischer Studienaufenthalte. Die Erledigung dieser Aufgabe wird von dem Vorgesetzten stillschweigend toleriert.

Zur Abklärung, ob Aufgaben zur auszuübenden Tätigkeit gehören, ist es erforderlich, dass der Stellenbewerter bei Zweifeln ein Gespräch mit dem Vorgesetzten oder der Personalabteilung führt.

Aber Vorsicht:

Insbesondere bei einer Stellenbewertung zur Prüfung der Begründetheit einer Rückgruppierung wird der direkte Vorgesetzte nicht selten seinen Mitarbeiter schützen und gegebenenfalls eine nicht den wahren Kompetenzen entsprechende auszuübende Tätigkeit beschreiben bzw. die Aussage des Mitarbeiters zu deckeln. Hier ist dann bei Zweifeln wiederum der Vorgesetzte des direkten Vorgesetzten bzw. der Personalchef zu befragen.

Die Übertragung der auszuübenden Tätigkeit kann erfolgen durch:

- Mündliche oder schriftliche Erklärung,
- Dienstanweisung,
- Verwaltungsverfügung,
- Geschäftsverteilungsplan.

Unerheblich ist auch die Qualität der Arbeit. Ein Stelleninhaber, der eine schlechte Leistung erbringt hat bei gleicher auszuübender Tätigkeit den Anspruch auf die gleiche Vergütung wie ein Angestellter, der dabei überdurchschnittliche Leistungen erbringt. Diese Rechtslage fördert nicht das Leistungsprinzip, ist aber das derzeit geltende Arbeitsrecht des öffentlichen Dienstes und bis zu einer Rechtsänderung zu beachten.

Hinweis:

Dies betrifft jedoch nur den Vergütungsanspruch des Angestellten. Daneben kann der Arbeitgeber andere Maßnahmen wählen:

Unterdurchschnittliche Leistungen des Angestellten können u.a. mit einer Abmahnung geahndet werden, überdurchschnittliche Leistungen mit einer Zulage oder der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit belohnt werden.

Tätigkeiten, die nicht zur auszuübenden Tätigkeit gehören, sind in der Stellenbeschreibung aufzuführen bzw. sind keine Grundlage der Stellenbewertung.  

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Ralf.Beratung und Moderation