Berufsausbildung

Einige Vergütungsgruppen bzw. Fallgruppen der Tarifverträge sind dadurch gekennzeichnet, dass sie an Stelle eines allgemeinen Tätigkeitsmerkmals eine bestimmte Berufsausbildung fordern. In den meisten Fällen werden die Berufsausbildungen in dafür gesonderten Tarifverträgen gefordert.

Beispiel:

Sozialarbeiter/Sozialpädagoge im Tarifvertrag für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst VKA und B/L.

In diesen Fällen muss mittels einer Stellenbeschreibung und einer sich anschließenden Stellenbewertung geprüft werden, ob die Aufgaben der Stelle eine entsprechende Berufsausbildung erfordern.

Grundsätzlich sind die Berufsausbildung und die sonstigen Qualifikationen (Fortbildungen, Zusatzausbildungen) des Stelleninhabers unerheblich, es sei denn, die Vergütungsgruppe und die Tätigkeit erfordern eine bestimmte Ausbildung.

Beispiel:

Eine Ergotherapeutin hat in einer sozialen Einrichtung (Tagesstelle für psychisch Kranke) folgende Aufgaben zu erledigen:

- Förderung des Aufbaus sozialer Beziehungen, der eigenen Fähigkeiten der Besucher und der Tagesstrukturierung durch Bereitstellen von Angeboten zur Freizeitgestaltung

- Förderung des Aufbaus einer eigenverantwortlichen Lebensführung u.a. durch: Führen von Gesprächen, Erkennen der Fähigkeiten des Besuchers, Motivation des Besuchers zur Teilnahme an den entsprechenden Gruppenangeboten

- Beratung über die Inanspruchnahme weiterführender Hilfen, z.B. andere gemeindepsychiatrische Hilfsangebote oder eine stationäre Behandlung

- Beratung über die Inanspruchnahme möglicher Sozialleistungen

- Hilfe bei der Sicherung von materiellen Ansprüchen und beim Umgang mit Ämtern und Behörden, z.B. dem Ausfüllen von Leistungsanträgen, Schuldenberatung, Hilfe bei dem Schriftverkehr mit Ämtern, Gerichten.

Die Ergotherapeutin wird gemäß ihrer Berufsausbildung als Ergotherapeutin vergütet. Das ist falsch, denn die von ihr auszuführenden Aufgaben sind Aufgaben der Sozialarbeit/Sozialpädagogik. Sie könnte somit bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen ( Zeitanteile etc.) im Wege der Feststellungsklage auf eine höhere Vergütungsgruppe klagen.

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Ralf.Beratung und Moderation