Besondere Schwierigkeit und Bedeutung

1. Allgemein

Die "Besondere Schwierigkeit und Bedeutung" ist das Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe IVa des BAT Teil I (Allgemeiner Teil).

Die beiden Tätigkeitsmerkmale der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung müssen zur Erfüllung der Anforderungen der Vergütungsgruppe IVa des allgemeinen Teils des BAT kumulativ vorliegen. Die Anforderung "besondere" bezieht sich dabei nur auf das Tätigkeitsmerkmal der Schwierigkeit, nicht der Bedeutung.

2. Besondere Schwierigkeit

Das Tätigkeitsmerkmal der besonderen Schwierigkeit bezieht sich nach der Rechtsprechung des BAG auf die fachliche Qualifikation der Angestellten. Verlangt wird ein Wissen und Können, das die Anforderungen der Vergütungsgruppe IV b in gewichtiger Weise übersteigt. Diese erhöhte Qualifikation kann sich im Einzelfall aus der Breite und Tiefe des geforderten fachlichen Wissens und Könnens ergeben, aber auch aus außergewöhnlichen Erfahrungen oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, z. B. Spezialkenntnissen.

Die besondere Schwierigkeit liegt daher vor, wenn aufbauend auf den gründlichen, umfassenden Fachkenntnissen zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten für die Aufgabenerledigung erforderlich sind. Es sind danach hohe qualitative Anforderungen zu stellen.

Eine besondere Schwierigkeit ist zu bejahen, wenn die Rechtsmaterie z.B. komplex ist und die Aufgabenerledigung nur durch die Analyse von Sachzusammenhängen bei einem hohen Abstraktionsgrad bewirkt werden kann. Sie kann sich z.B. aber auch aus der großen Zahl der anzuwendenden Vorschriften und ihrem häufigen Wechsel ergeben.

Dabei muss sich die Schwierigkeit unmittelbar aus der Tätigkeit selbst ergeben, so dass diese nicht deshalb als besonders schwierig im Tarifsinne angesehen werden kann, weil sie unter belastenden Bedingungen geleistet werden muss ( BAG 20.03.1991 - 4 AZR 471/90).

Das Tätigkeitsmerkmal der besonderen Schwierigkeit kann sich in Ausnahmefällen auch aus einer zusammenfassenden Betrachtung aller Arbeitsvorgänge ergeben. Voraussetzung ist, dass es sich um eine Verbindung ungewöhnlicher, spezieller und jeweils differenzierender Einzelaufgaben handelt ( BAG 29.01.1992 - 4 AZR 285/91 und BAG 17.08.1994 - 4 AZR 644/93).

3. Bedeutung

Im Gegensatz zur besonderen Schwierigkeit knüpft die Bedeutung des Aufgabengebiets an die Auswirkungen der Tätigkeit an. Das entspricht dem allgemeinen Sprachgebrauch, wonach etwas von Bedeutung ist, wenn es von Belang oder großer Tragweite ist, gewichtige Nachwirkungen hat. Das Tätigkeitsmerkmal der Bedeutung ist als weitere Heraushebung gegenüber der besonders verantwortungsvollen Tätigkeit zu betrachten.

Die Voraussetzungen sind insbesondere bei der Bearbeitung von Grundsatzfragen erfüllt.

Dabei können sich die Auswirkungen beziehen z.B. auf

-         die Größe des Aufgabengebiets,

-         die Tragweite für den innerdienstlichen Bereich,

-         die Allgemeinheit beziehen,

-         die Besonderheiten der Menschenführung,

-         den Personaleinsatz,

-         die Besonderheiten der finanziellen Verantwortung,

-         die richtungsweisende Bedeutung der Sachbearbeitung für nachgeordnete Bereiche. ( BAG 19.03.1986 - 4 AZR 642/84)

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Ralf.Beratung und Moderation