Besondere Schwierigkeit und Bedeutung

Die Merkmale besonders schwieriger Tätigkeit und besondere Bedeutung bestehen nebeneinander. Da wo sie gefordert werden, reicht die Erfüllung nur eines Merkmals nicht aus. Wenn in den Tätigkeitsmerkmalen der VergGr V b (Fg. 1) BAT neben gründlichen umfassenden Fachkenntnissen überwiegend selbstständige Leistungen gefordert werden und wenn die VergGr IV b (Fg. 1) BAT solche Angestellte erfasst, die sich durch die Ausübung einer „besonders verantwortungsvollen Tätigkeit" aus der VergGr V b (Fg. 1) BAT herausheben, dann liegt die von den Tarifvertragsparteien beabsichtigte „Heraushebung" hier nur darin, dass zu den Tätigkeitsmerkmalen der VergGr V b (Fg. 1) BAT als zusätzliches neues und selbstständiges Tätigkeitsmerkmal die besondere Verantwortung tritt, die für die Ausübung einer Tätigkeit nach VergGr IV b (Fg. 1) BAT gefordert wird. Für die Annahme einer besonderen Verantwortung im Sinne der Merkmale der VergGr IV b (Fg. 1) BAT kommt es nicht auf die Durchführung besonders schwieriger Aufgaben an. Die besondere Schwierigkeit der Aufgaben ist vielmehr erst selbstständiges Merkmal der VergGr IV a (Fg. 1) BAT und kann deswegen nicht schon in der VergGr IV b (Fg. 1) BAT im Sinne eines eigenständigen rechtlichen Kriteriums für die besondere Verantwortlichkeit der Tätigkeit gefordert werden (BAG Urteil v. 20.10.1971 - 4 AZR 10/71 -, AP Nr. 47 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Hinsichtlich der Anforderungen zu diesem Merkmal für die VergGr IV a Fg.1a wird eine nochmalige zweifache Heraushebung durch die besondere Schwierigkeit und die entsprechende Bedeutung aus der VergGr IV b Fg. 1 a gefordert. Die Bedeutung des Aufgabengebietes kann sich z. B. aus dessen Größe, der außerordentlichen Bedeutung der zu bearbeitenden Materie und den Auswirkungen der Tätigkeit für den innerdienstlichen Bereich und die Allgemeinheit ergeben, wobei jeweils die Heraushebung aus der VergGr. IV b Fg. 1 a gefordert wird (vgl. BAG Urteil v. 11.09.85 - 4 AZR 271/84 -, AP Nr. 107 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Besonders schwierige Tätigkeiten im Sinne der VergGr I b Fg. 1 a BAT müssen sich durch besonders herausgehobene und über die entsprechenden Erfordernisse der niedrigeren Fallgruppe - herausragende fachliche Anforderungen - hervorheben; das kann z. B. durch die Breite des geforderten fachlichen Wissens und Könnens, durch Spezialkenntnisse oder außergewöhnliche Erfahrung geschehen.

 

zurück zur Übersicht
 

Ralf.Beratung und Moderation