Besondere Verantwortung

Die "Besondere Verantwortung" ist das Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe IVb des BAT Teil I (Allgemeiner Teil).

Das BAG definiert den Begriff der Verantwortung als: "Verpflichtung des Angestellten dafür einstehen zu müssen, dass in dem ihm übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die dort auch von anderen Bediensteten erledigten Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig ausgeführt werden."

Anhaltspunkt für eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit ist eine Aufgabe, die durch ein erhebliches Risiko und gleichzeitig nur lockere Kontrolle oder Überprüfung gekennzeichnet ist ( BAG 19.03.1986 - 4 AZR 642/84).

Die besondere Verantwortung ist in der Regel zu verneinen, wenn dem Stelleninhaber keine Unterschriftsbefugnis eingeräumt worden ist. Er ist nicht für die richtige Ausführung seiner Arbeit verantwortlich und muss auch nicht selbst für seine Arbeitsergebnisse einstehen ( BAG 18.06.1997 - 4 AZR 28/95 , ZTR 1998 S. 87 ff).

Die besondere Verantwortung einer Tätigkeit kann daher nur mit Umständen begründet werden, die nicht schon zur Begründung der Merkmale der niedrigeren Vergütungsgruppe herangezogen werden und damit verbraucht sind ( LAG Hamm 25.06.1987 - 4 Sa 469/87 ).

Beispiele für die Erfüllung der Anforderungen der besonderen Verantwortung sind:

1. Bei einem Innovationsberater einer Handwerkskammer:

- Die Tätigkeit des Stelleninhabers ist durch ein erhebliches Risiko gekennzeichnet:

Bei der Beratung des Handwerksbetriebes im Rahmen einer Patentanmeldung recherchiert der Stelleninhaber über ein bereits bestehendes ähnliches Patent in einer speziellen Patentdatenbank, zu der er zugangsberechtigt ist. Dies erfordert ein tieferes technisches Wissen und eine sorgfältige Vorgehensweise, da bei einem positiven Bescheid des Stelleninhabers das durchgeführte Patentanmeldungsverfahren für den Handwerksbetrieb Kosten verursacht und Zeit in Anspruch nimmt.

- Auch die Durchführung der Betriebsberatung ist von einer hohen Verantwortung gekennzeichnet:

Die nach der Beratung von dem jeweiligen Betrieb zu treffende Entscheidung, eine bestimmte Investition vorzunehmen, bedeutet gegebenenfalls für den jeweiligen Handwerksbetrieb ein hohes finanzielles Risiko.

- Bei der Durchführung der Arbeitskreise und den Vorträgen hat er für die sachgerechte und pünktliche Ausführung einzustehen.

2. Bei einer Sachbearbeiterin Handwerksrecht einer Handwerkskammer:

- Der Stelleninhaberin obliegt im Bereich des Handwerksrechts die Entscheidungsbefugnis über die Anerkennung verschiedener Sondergenehmigungen, z.B. über die Eintragung in die Handwerksrolle oder der Anerkennung (ost-)europäischer Bildungsabschlüsse. In diesen Bereichen ist sie zumeist auch allein unterschriftsberechtigt.

Damit entscheidet sie über die Zulässigkeit einer Existenzgründung und somit über die berufliche Zukunft des Antragstellers.

Eine inhaltliche Kontrolle ihrer Arbeit durch die Referatsleitung Handwerksrecht findet nicht statt.

Auf Grund der Erfüllung dieser Aufgaben sind die tariflichen Anforderungen an das Vorliegen einer besonderen Verantwortung erfüllt.

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Ralf.Beratung und Moderation