Besonders verantwortungsvolle Tätigkeit

Eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit kann sich aus der Wahrnehmung von Aufsichtsfunktionen, ideellen und/oder materiellen Belangen des Dienstherrn, Gründen der Verwaltungshierarchie sowie Auswirkungen der Tätigkeit auf die
Lebensverhältnisse Dritter ergeben (BAG Urteil vom 18.11.75 - 4 AZR 595/74 AP Nr. 91 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Die besondere Verantwortung der Tätigkeit kann ihren Grund im Behördenapparat, den Auswirkungen der Tätigkeit für die Lebensverhältnisse Dritter aber auch in sonstigen vergleichbaren Folgeerscheinungen haben, wobei auch Mitverantwortung und innerbehördliche Verantwortung ausreichend sein können (vgl. BAG Urteil v. 11.09.85 - 4 AZR 271/84 -, AP Nr. 107 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Unter Verantwortung ist die Verpflichtung der/des Angestellten zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, dass in den ihr/ihm übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die dort - auch von anderen Bediensteten - zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsgemäß ausgeführt werden. Dabei kann Mitverantwortung ausreichend und die Unterstellung unter einen Dezernenten unschädlich sein.
Mit dem Begriff der Verantwortung stellt der BAT nicht auf eine zivil-, strafrechtliche oder politische Verantwortung ab, sondern greift auf die Bedeutung des Wortes „Verantwortung" im allgemeinen Sprachgebrauch zurück. Dieser versteht darunter die mit einer bestimmten Stellung oder Aufgabe verbundene Verantwortung, d. h., die Verpflichtung, der jeweiligen Stellung oder Aufgabe entsprechend dafür zu sorgen, dass innerhalb eines bestimmten Rahmens oder Lebensbereiches alles einen guten, sachgerechten Verlauf nimmt, was beispielsweise mit der entsprechenden Verantwortung von Eltern, Lehrern, Ärzten, Ingenieuren oder Redakteuren zu erläutern versucht wird. In diesem allgemeinen Sinne verstehen die TV-Parteien unter Verantwortung die Verpflichtung der Angestellten, dafür einstehen zu müssen, dass in dem übertragenen Arbeitsbereich die dort auch von anderen Bediensteten zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftmäßig ausgeführt werden. Nach jeweiligem Einzelfall kann sich die tariflich geforderte Verantwortung auf andere Beschäftigte oder Dritte, Sachen, Abläufe, zu gewinnende fachliche Resultate oder auf technische Zusammenhänge wie beim Computereinsatz beziehen. Falls die Tätigkeit keiner weiteren oder nur einer lockeren Kontrolle unterliegt, kann dies ebenso für die Erfüllung der geforderten Verantwortung sprechen. Dabei wird nicht von der allgemeinen Verantwortung jeder/jedes einzelnen Beschäftigten auszugehen sein, sondern immer unter Berücksichtigung der geforderten Heraushebungsmerkmale des Vergütungsgefüges.

 

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Ralf.Beratung und Moderation