Besonders wichtige Arbeitsstätte

Tätigkeitsmerkmal zur Stellenbewertung von Meistern.

Eine besonders wichtige Arbeitsstätte im tariflichen Sinne ist dann anzunehmen, wenn sie - gemessen an den Verhältnissen auf den Arbeitsplätzen der sonstigen Handwerksmeister für den Arbeitgeber eine außerordentliche, überdurchschnittliche Bedeutung hat. Die räumliche Größe der Arbeitsstätte ist dabei unbedeutend.

Das ist beispielsweise zu bejahen, wenn

-         die Aufgabenstellung an der Arbeitsstätte außergewöhnlich oder besonders bedeutsam ist,

-         besonders wertvolle oder komplizierte Anlagen oder Maschinen zu bedienen sind oder

-         beim Ausfall der Anlagen für den Arbeitgeber, Dritte oder die Allgemeinheit wesentliche Nachteile eintreten können.

( BAG 23.01.1985 - 4 AZR 14/84)

Bei allen obigen Beispielen ist zu beachten, dass sie über die Anforderungen einer normalen Arbeitsstätte hinausgehen müssen, d.h. auch die Folgen des Ausfalls von Anlagen müssen über das hinausgehen, was beim Ausfall von Anlagen oder Maschinen einer normalen Arbeitsstätte hinausgehen kann.

Die Anforderungen sind z.B. bei einem Ausbildungsmeister einer Handwerkskammer erfüllt: Aufgabe des Stelleninhabers im Rahmen der überbetrieblichen Ausbildung ist es, die Auszubildenden ergänzend zum Unterricht in der Berufsschule und der innerbetrieblichen Ausbildung auf die Gesellenprüfung vorzubereiten. Dazu gehört es u.a. sie in den neustens auf dem Markt befindlichen technischen Geräten, die u.U. im Ausbildungsbetrieb nicht vorgehalten werden, vertraut zu machen.

Arbeitgeber des Stelleninhabers ist die Handwerkskammer, die sich aus den Beiträgen der einzelnen Handwerksbetriebe finanziert. Diese haben ein Interesse daran, gut ausgebildete Lehrlinge nutzen zu können bzw. Lehrlinge mit guten Abschlussnoten vorweisen zu können. Die Tätigkeit des Stelleninhabers hat insofern eine über die Tätigkeit eines üblichen Handwerksmeisters hinausgehende Bedeutung.

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Ralf.Beratung und Moderation