Betriebliche Übung

§ 4 Absatz 2 BAT bzw. BAT-O (Schriftform bei Nebenabreden)

Als betriebliche Übung wird im Arbeitsrecht der Privatwirtschaft ein Verhalten des Arbeitgebers bezeichnet, aus dem der Arbeitnehmer schließen kann, dass ihm die auf Grund dieses Verhaltens gewährten Leistungen auch in der Zukunft zustehen werden. Die betriebliche Übung ist bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Arbeitnehmer eine Anspruchsgrundlage.

Die Grundsätze der betrieblichen Übung sind auf das Arbeitsrecht des öffentlichen Dienstes nicht übertragbar. Die Eingruppierung richtet sich im Bereich des BAT grundsätzlich allein nach der Tarifautomatik des BAT, dem Arbeitsvertrag einschließlich der Nebenabreden und eventuellen Dienstvereinbarungen.

Im Bereich des Öffentlichen Dienstes gilt der Grundsatz, dass der Arbeitgeber stets nur die Leistungen erbringen will, zu denen er rechtlich verpflichtet ist. Auch bei langjähriger Gewährung von Vergünstigungen, die tariflich, vertraglich oder gesetzlich nicht vorgesehen sind, kann der Arbeitnehmer aus der betrieblichen Übung keinen Rechtsanspruch auf künftige Weitergewährung herleiten.

Der Arbeitnehmer muss damit rechnen, dass der Arbeitgeber im Öffentlichen Dienst eine Gewährung, die er ohne Rechtsgrundlage gewährt hat, streichen wird. Das gilt auch für Sparkassenangestellte. Daher sind Rückgruppierungen grundsätzlich zulässig.

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Ralf.Beratung und Moderation