Bewährungsaufstieg

Es ist zu unterscheiden zwischen Bewährungsaufstieg, Tätigkeitsaufstieg und Fallgruppenaufstieg.

1. Voraussetzungen des Bewährungsaufstiegs

Der Bewährungsaufstieg setzt voraus, dass sich der Angestellte den Anforderungen der Position gewachsen gezeigt hat, d. h. Leistungen vorweisen kann, die sich, in Schulnoten ausgedrückt, auf der Skala zwischen "1" und "4" bewegen. Kleinere Fehler führen damit nicht sofort zu einer Bewährungsunterbrechung. Mangelhafte Leistungen (Schulnote: "5") unterbrechen dagegen die Bewährungszeit. Sie ist danach gänzlich erneut abzulegen. Aus Beweisgründen sind mangelhafte Leistungen in der Personalakte zu dokumentieren.

Ferner muss der Kandidat die von der jeweiligen Vergütungsgruppe festgelegten Zeiten absolviert haben.

Die Voraussetzungen lassen sich insgesamt so zusammenfassen:

-         Erfüllung der Merkmale der jeweiligen Vergütungsgruppe, aus der der Aufstieg erfolgen soll,

-         Ablauf des Bewährungszeitraumes, und

-         tatsächliche Bewährung in der jeweiligen Position / Beanstandungsfreiheit.

Für alle drei Punkte trägt der Arbeitnehmer die Beweis- und Darlegungslast; jedoch ist zu beachten, dass Beanstandungen von Seiten des Dienststellenleiters rechtzeitig mitgeteilt werden müssen; anderenfalls kann der Einwand im Gerichtsverfahren nicht mehr vorgebracht werden (vgl. unten) .

In der VergO B/L sind die Merkmale, die einen Bewährungsaufstieg nach § 23a ermöglichen (gilt nur für B/L!), von den Tarifpartnern mit dem Hinweiszeichen "*" versehen worden.

2. Tätigkeitsaufstieg

Bei dem Tätigkeitsaufstieg reicht schon der Nachweis der bloßen Beschäftigungszeit aus, um die Höhergruppierung zu rechtfertigen. (Beispiel für Vergütungsgruppen mit Tätigkeitsaufstieg: Tarifvertrag vom 1.8.1967, Ergänzung der Anlage 1a betreffend Pförtner, Boten und Vervielfältiger).

3. Fallgruppenaufstieg

Der Fallgruppenaufstieg des § 23b B BAT (für den Bereich VKA) oder § 23b A (für B/L) kann ein Bewährungsaufstieg sein oder ein Tätigkeitsaufstieg - je nachdem, ob in der entsprechenden Norm von einer Bewährungszeit oder einer Beschäftigungszeit die Rede ist.

4. Zeiträume bei Teilzeitbeschäftigung

Bei der Berechnung der jeweiligen Zeiträume ist im Hinblick auf Teilzeitbeschäftigungen zu unterscheiden. Für den Bereich VKA trifft § 23b B BAT in der neuen Fassung eine Sonderregelung für die anrechenbaren Zeiten in der Weise, dass Zeiten der Teilzeitbeschäftigung voll anrechenbar sind.

Anders liegt es bei den Altfällen. Für diese gilt das alte Recht weiter, sofern nicht ein Umstellungsantrag vor dem 31.12.1994 schriftlich gestellt wurde, vgl. § 4 des 69. Änderungs-TV vom 25.4.1994. Nach der alten Regelung des § 23a 6a) b) wurden bzw. werden Teilzeitbeschäftigungen nur anteilig in dem Umfang angerechnet, wie sie es ihrem Verhältnis zur Vollzeitbeschäftigung entspricht.

5. Fürsorgepflicht: Mitteilung über Beanstandungen

Der Bewährungsaufstieg findet nur dann statt, wenn der Bewerber über den gesamten Bewährungszeitraum hinweg zumindest "ausreichende" Leistungen gezeigt hat.

Ist dieses nicht der Fall, kommt es also zu Beanstandungen, hat der Arbeitgeber die Pflicht, dieses dem Arbeitnehmer unverzüglich mitzuteilen, damit dieser sich auf das Ausbleiben des Aufstieges einstellen kann.

Unterbleibt eines solche Mitteilung, handelt der Arbeitgeber nicht nur pflichtwidrig; er verliert auch diese Einwendungen, d.h., er kann dem Mitarbeiter das Versagen in einer späteren gerichtlichen Auseinandersetzung nicht mehr entgegenhalten. Dem solchermaßen im unklaren gelassenen Mitarbeiter müsste trotz seines möglicherweise objektiven Versagens der Bewährungsaufstieg gewährt werden ( LAG München 05.04.2001 - 4 Sa 951/99.

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Ralf.Beratung und Moderation