Bewertungsvorgang

1. Allgemein

Die Eingruppierung richtet sich im Bereich des BAT auf Grund der Tarifautomatik weitgehend nach der "auszuübenden Tätigkeit" bzw. dem Ergebnis der Stellenbewertung.

Diese wird den Tätigkeitsmerkmalen

-         der verschiedenen Vergütungsgruppen im Wege der Bewertung von Arbeitsvorgängen

-         zugeordnet.

Die Auslegung von Tätigkeitsmerkmalen (z.B. funktionsbezogene Merkmale, Hervorhebung) und die Gesamtbetrachtung verschiedener Arbeitsvorgänge erlangt hierbei eine besondere Bedeutung.

DieStellenbewertung (Eingruppierung im weiteren Sinne) ist ein abstrakter Vorgang, der sich aus einem Vergleich der auszuübenden Tätigkeit mit dem Anforderungsprofil der Tätigkeitsmerkmale des Tarifvertrages ergibt.

Die Einordnung der Tätigkeit in das tarifliche Raster und die Wahl der richtigen Bezugspunkte wird im Folgenden näher erörtert.

2. Tätigkeitsmerkmale

Die Tätigkeitsmerkmale ergeben sich aus den Vergütungsgruppen des jeweiligen Tarifvertrages.

Beispiele:

Gründliche Fachkenntnisse

Maß der Verantwortung

Gründliche, umfassende Fachkenntnisse

Die mit den Tätigkeitsmerkmalen verbunden Anforderungen sind entweder durch die Tarifvertragsparteien vorgegeben, z.B. durch die Nennung von Beispielstätigkeiten oder sie sind im Laufe der Zeit durch Urteile der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgefüllt.

3. Bewertungsvorgang

3.1. Grundsätze

Bei der Bewertung muss geprüft werden, ob die von dem Stelleninhaber auszuübende Tätigkeit den Anforderungen der Tätigkeitsmerkmalen der entsprechenden Vergütungsordnung entspricht. Dabei ist das Baukastensystem desBAT zu beachten.

Grundlage der Stellenbewertung sollte eine den eingruppierungsrechtlichen Anforderungen entsprechende Stellenbeschreibung sein, in der bereits die Tätigkeit in Arbeitsvorgänge aufgeteilt wurde, die den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen.

Wesentliche Grundlage der Bewertung ist dann die Verteilung der Gesamtarbeitszeit in Höhe von 100 % auf die einzelnen Arbeitsvorgänge. Der Stelleninhaber muss sich also nach der eingruppierungsrechtlichen Bildung von Arbeitsvorgängen zu jedem Arbeitsvorgang angeben, welchen Anteil dieser an seiner Gesamtarbeitszeit hat.

Hinweis:

Diese Zuordnung darf nicht von dem Vorgesetzten ausgefüllt werden.

Rechtlicher Hintergrund ist, dass gemäß § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT der Angestellte in die Vergütungsgruppe eingruppiert ist, deren Tätigkeitsmerkmale seiner gesamten auszuübenden Tätigkeit entsprechen. Die Anforderungen an die Gesamte auszuübende Tätigkeit liegen nach der Vorgabe in § 22 Abs. 2Unterabs. 2 Satz 2 BAT vor, wenn die Tätigkeitsmerkmale in mindestens der Hälfte der Arbeitsvorgänge (d.h. mindestens 50 % der Gesamtarbeitszeit) erfüllt werden.

Praxistipp:

Der Stelleninhaber bzw. sein Vorgesetzter haben die Bildung der Arbeitsvorgänge zu akzeptieren. Hier sollte immer die Information beigefügt werden, dass es sich um die eingruppierungsrechtliche Bildung von Arbeitsvorgängen handelt, die nicht mit der personalwirtschaftlichen Tätigkeitsbeschreibung vergleichbar ist.

Die Bewertung der Tätigkeit hat dann in folgenden Schritten zu erfolgen:

-         Zunächst ist jeder Arbeitsvorgang für sich zu bewerten. Zu den Einzelheiten siehe die Ausführungen im unteren Teil dieses Textes sowie das Stichwort Bewertungsvorgang - Beispiele

-         Dann ist zu prüfen, welcher Arbeitsvorgang mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Arbeitnehmers in Anspruch nimmt.

-         Erfordern sämtliche Arbeitsvorgänge nur einen unter 50 % der Gesamtarbeitszeit liegenden Zeitanteil, so richtet sich die Bewertung grundsätzlich nach den Arbeitsvorgängen, die gemeinsam die Anforderungen einer Vergütungsgruppe entsprechen und zusammengenommen mindestens die Hälfte der Gesamtarbeitszeit betragen.

-         Ggf. kann die Erfüllung einer Anforderung erst durch Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden. Dann ist eine zusammenfassendeBetrachtung durchzuführen.

3.2. Zuordnung der Arbeitsvorgänge zu den Vergütungsgruppen

Der einzelne Arbeitsvorgang ist einer bestimmten Vergütungsgruppe zuzuordnen, deren Merkmale er - abgesehen von den Zeitbestimmungen - erfüllt.

Beispiel:

Sind für die Bearbeitung eines bestimmten Antrags überhaupt "gründliche Fachkenntnisse" erforderlich?

Dabei sind die Tätigkeitsmerkmale der Eingruppierungsnorm zu interpretieren und auszulegen. Für die Auslegung des einzelnen Merkmals einer Eingruppierungsvorschrift ist stets der Zusammenhang der Vergütungsgruppen zu beachten. Die jeweiligen Tätigkeitsmerkmale bauen meistens aufeinander auf, dies wird auch als Baukastensystem des BAT bezeichnet.

Eine besondere Ausformung des Baukastensystems ist das Tätigkeitsmerkmal der Heraushebung.

Der Bewertungsvorgang hat immer mit der niedrigsten Vergütungsgruppe der jeweiligen Tätigkeit zu beginnen. Die Prüfung einer Tätigkeit, die dem Fachhochschulniveau entspricht, muss bei einer Bewertung nach dem Allgemeinen Teil daher mit der Prüfung der Voraussetzungen der Vergütungsgruppe Vb beginnen.

Besonders einfach ist die Zuordnung einer Tätigkeit zu einer Vergütungsgruppe, wenn dort (nur) auf eine bestimmte Funktion, z.B. auf die "Leitung einer Abteilung" etc., abgestellt wird (sog. funktionsbezogene Merkmale). Sofern die Norm aber weitere Voraussetzungen enthält und die Leitungsfunktion nur einen Nebenaspekt bildet, muss die Leitungsfunktion mit den anderen Tätigkeitsmerkmalen zusammen wiederum insgesamt 50 % der Tätigkeit einnehmen ( § 22 Abs. 2 Unterabs.1 S. 1 BAT).

3.3. Ergebnis

Als Ergebnis ist in diejenige Vergütungsgruppe einzugruppieren, deren Tätigkeitsmerkmale während mehr als der Hälfte der Zeit erfüllt sind, es sei denn, dass die für die jeweilige Vergütungsgruppe geltende Eingruppierungsnorm andere zeitliche Anforderungen stellt (vielfach: "zu mindestens ein Drittel").

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Ralf.Beratung und Moderation