Eingruppierung

Als Eingruppierung wird die Zuordnung des Angestellten des öffentlichen Dienstes zu einer Vergütungsgruppe des entsprechenden Tarifvertrages bezeichnet. Grundlage der Eingruppierung ist die Stellenbewertung.

In der eingruppierungsrechtlichen Praxis wird die Abgrenzung der beiden Begriffe nicht immer korrekt vollzogen. Mit dem Ausdruck "Eingruppierung" werden im weiteren Sinne auch die Grundsätze der Stellenbewertung erfasst.

Die Eingruppierung entspricht im Bereich des BAT auf Grund der Tarifautomatik grundsätzlich dem Ergebnis der Stellenbewertung, d.h. der Bewertung der "auszuübenden Tätigkeit".

Ausnahmen bestehen, wenn in einer Vergütungsgruppe eine bestimmte Aus- oder Vorbildung gefordert wird und der Stelleninhaber trotz Ausübung der Tätigkeit diese nicht vorweisen kann.

Dann ist wie folgt zu verfahren:

- In einigen Vergütungsgruppen besteht neben dem Erfordernis einer bestimmten Aus- oder Vorbildung alternativ das Tätigkeitsmerkmal des " sonstigen Angestellten ". Dieses ist erfüllt, wenn der Stelleninhaber auf Grund gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen eine der geforderten Aus- oder Vorbildung entsprechende Tätigkeit ausübt

- Verfügt die Vergütungsgruppe nicht über das Tätigkeitsmerkmal des sonstigenAngestellten haben die Tarifvertragsparteien in den Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen (z.B. BAT B/L Nr. 1 /BAT VKA Nr. 4) folgendes festgelegt:

Ist in einem Tätigkeitsmerkmal eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung bestimmt, die der Angestellte bei Ausübung der Tätigkeit aber nicht erfüllt und fehlt die Möglichkeit der Erfüllung der Anforderungen als sonstiger Angestellter, so ist der Angestellte bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals in die nächstniedrigere Vergütungsgruppe eingruppiert.

Besteht nach den Anforderungen der Vergütungsgruppe die Möglichkeit, die Erfüllung der Anforderungen als sonstiger Angestellter zu gewährleisten, erfüllt der Angestellte aber auch nicht diese Anforderungen. so ist er in entsprechender Anwendung der Vorbemerkungen in die nächstniedrigere Vergütungsgruppe einzugruppieren.

Daneben bestehen Sonderfälle, wenn eine Tätigkeit

- nur vorübergehend übertragen wird; hier kommt es nicht zu einer neuen Eingruppierung, siehe: vorübergehende Tätigkeit;

- rein begrifflich gleich bleibt, aber nachträglich von Umfang oder Niveau her "anwächst"

- es sich um einen Bewährungsaufstieg handelt.

Unabhängig hiervon stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber in allen Fällen die Eingruppierung richtig vorgenommen hat und eine dieser Eingruppierung entsprechende Vergütung zahlt.

Ist dieses nach Ansicht des Arbeitnehmers nicht der Fall, so kann es zum Streit über die Eingruppierung kommen.

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Ralf.Beratung und Moderation