Entsprechende Tätigkeit

Wird in einer Vergütungsgruppe eine bestimmte Berufsausbildung gefordert, so wird als weiteres Tätigkeitsmerkmal teilweise die der jeweiligen Berufsausbildung entsprechende Tätigkeit verlangt.

Die Voraussetzungen dieses tariflichen Tätigkeitsmerkmals sind erfüllt, wenn die Ausübung der Tätigkeit die in der Ausbildung vermittelten

- Kenntnisse und
- Fähigkeiten

fordert.

Dies bedeutet, dass die Tätigkeit nur ausgeübt werden kann, wenn der Stelleninhaber die Kenntnisse und Fähigkeiten auch tatsächlich besitzt. Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob der Stelleninhaber sich die Kenntnisse und Fähigkeiten in einer förmlichen Ausbildung oder auf anderen Wegen (z.B. in einem Selbststudium) angeeignet hat.

Der Stellenbewerter muss also prüfen, welche Kenntnisse und Fähigkeiten in dem entsprechenden Beruf vermittelt werden und ob diese unbedingt zur Erfüllung der Anforderungen der konkreten Tätigkeit notwendig sind. Dies erfordert ein Studium des Berufsbildes und der Ausbildungsinhalte des Berufe.

Nach der Rechtsprechung sind die Anforderungen an eine der juristischen Ausbildung entsprechenden Tätigkeit nicht erfüllt, wenn der Stelleninhaber nur juristische Kenntnisse auf einem eng begrenzten juristischen Spezialgebiet. wie z.B. dem Mietrecht, vorweisen muss.

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Ralf.Beratung und Moderation