Erhebliches Maß der Verantwortung

Eine Erläuterung wurde tarifvertraglich nicht vereinbart. Das BAG stellt darauf ab, dass es hierbei um die Bewertung von besonders herausragenden Spitzenstellungen des öffentlichen Dienstes geht. Eine besondere Verantwortung kann sich sowohl aus positiven Auswirkungen der Tätigkeit, wie aus den Folgen im Falle des Versagens ergeben (vgl. BAG Urteil v. 17.03.71 - 4 AZR 149/70 -, AP Nr. 39 zu §§ 22, 23 BAT).

Das besondere Maß der Verantwortung im Sinne der VergGr. III BAT kann nicht nur in den Auswirkungen beim Behördenapparat und der Wahrnehmung von Leitungsfunktionen liegen, sondern sich auch aus der Schwierigkeit von einzelnen Aufgaben ergeben, aus denen sich Auswirkungen auf materielle oder individuelle Belange des Dienstherrn und auf die Lebensverhältnisse Dritter und für die Allgemeinheit ergeben können (vgl. BAG Urteil v. 18.08.71 - 4 AZR 367/70 -, AP Nr. 43 zu §§ 22, 23 BAT).

Die Merkmale der VergGr. III BAT Fg. 1 a fordern eine besonders weitreichende, hohe Verantwortung, die diejenige beträchtlich übersteigt, die begriffsnotwendig schon die Merkmale der VergGr. IV a BAT Fg. 1 a fordern. Dabei kann Mitverantwortung ausreichend und die Unterstellung des Angestellten unter einen Referenten unschädlich sein (vgl. BAG Urteil v. 28.10.81 - 4 AZR 244/79 -, AP Nr. 54 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Mit dem Begriff der Verantwortung stellt der BAT nicht auf eine zivil-, strafrechtliche oder politische Verantwortung ab, sondern greift auf die Bedeutung des Wortes „Verantwortung" im allgemeinen Sprachgebrauch zurück. Dieser versteht darunter die mit einer bestimmten Stellung oder Aufgabe verbundene Verantwortung, d. h., die Verpflichtung, der jeweiligen Stellung oder Aufgabe entsprechend dafür zu sorgen, dass innerhalb eines bestimmten Rahmens oder Lebensbereiches alles einen guten, sachgerechten Verlauf nimmt. In diesem allgemeinen Sinne verstehen die TV-Parteien unter Verantwortung die Verpflichtung der Angestellten, dafür einstehen zu müssen, dass in dem übertragenen Arbeitsbereich die dort auch von anderen Bediensteten zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig ausgeführt werden. Nach jeweiligem Einzelfall kann sich die jeweilige tariflich geforderte Verantwortung auf andere Beschäftigte oder Dritte, Sachen, Abläufe, zu gewinnende fachliche Resultate oder auf technische Zusammenhänge wie beim Computereinsatz beziehen. Falls die Tätigkeit keiner weiteren oder nur einer lockeren Kontrolle unterliegt, kann dies ebenso für die Erfüllung der geforderten Verantwortung sprechen. Dass der Begriff Verantwortung mehrfach mit unterschiedlicher Wertigkeit verwandt wird, ist unschädlich, da er immer unter Berücksichtigung der geforderten Heraushebungsmerkmale des Vergütungsgefüges, d. h., hier der geforderten Heraushebung der VergGr III Fg. 1 a anzuwenden ist.

 

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Ralf.Beratung und Moderation