Fachkenntnisse

Tätigkeitsmerkmal der Anlage 1a zum BAT.

Fachkenntnisse sind alle Kenntnisse, die der Angestellte benötigt, um die ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können.

Sie müssen abgegrenzt werden zu allgemeinen Fähigkeiten, wie z.B. Organisationstalent, Verhandlungsgeschick, Zuverlässigkeit, Vertrauenswürdigkeit usw. Es ist unerheblich, wie der Angestellte sich die Fachkenntnisse angeeignet hat.

Es ist nicht notwenig, dass der Angestellte sie sich im Rahmen einer förmlichen Ausbildung angeeignet hat, sie können von dem Angestellten z.B. auch im Laufe des Berufslebens erworben worden sein. Etwas anderes gilt nur, wenn der Tarifvertrag den Abschluss einer bestimmten Ausbildung für die Eingruppierung in eine bestimmte Vergütungsgruppe voraussetzt.

Keine Fachkenntnisse sind:

- Kenntnisse der innerbehördlichen Arbeitsabläufe.
- EDV-Anwenderkenntnisse in den Microsoft-Office-Programmen.
- Lebenserfahrung.
- Allgemeinwisssen, das nicht zur Erfüllung der beruflichen Aufgaben benötigt wird.
- Organisationsgeschick.

Nicht erforderlich ist, dass sich die Fachkenntnisse ausschließlich auf die Kenntnis von Rechtsnormen beziehen. Auch andere Kenntnisse, wie z.B: architektonische, bautechnische, betriebswirtschaftliche oder fremdsprachliche Kenntnisse, können die tariflichen Anforderungen an Fachkenntnisse erfüllen.

Die tariflichen Anforderungen an Fachkenntnisse beginnen sogleich mit gründlichen Fachkenntnissen. Es gibt drei Formen von Fachkenntnissen, die in einem Stufenverhältnis zueinander stehen bzw. gemäß des Baukastenprinzips des BAT aufeinander aufbauen:

1.Gründliche Fachkenntnisse
2.Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse
3.Gründliche, umfassende Fachkenntnisse 

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Ralf.Beratung und Moderation