Feststellungsklage

1. Allgemein

DieEingruppierung ist auf Grund der Tarifautomatik ein automatischer, rein rechtlicher Vorgang. Sie richtet sich nach den tariflichen Tätigkeitsmerkmalen und nach der ausgeübten Tätigkeit. Die Bezeichnung der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag hat nur deklatorische Bedeutung, d.h. ist nicht rechtsverbindlich. Das kann dazu führen, dass der Arbeitnehmer zu hoch oder zu niedrig eingruppiert ist.

Der Arbeitnehmer muss die seiner Meinung nach falsche Eingruppierung gegen die Dienststelle geltend machen. Dieses geschieht in zwei Schritten:

- durch einen Höhergruppierungsantrag an den zuständigen Personalleiter oder die Dienststellenleitung und
- (wenn nötig) durch die Klageerhebung.

Der Arbeitgeber braucht für die Rückgruppierung eines Arbeitnehmers keine Klage. Er braucht noch nicht einmal eine Änderungskündigung auszusprechen, wenn sich die Tätigkeit, die ausgeübt werden soll, nicht geändert hat. Hat sich weder die Tätigkeit, noch der Tarifvertrag, sondern allein die Einschätzung des Arbeitgebers über die seiner Meinung nach richtige Vergütungsgruppe geändert, so kann er im Wege der sog. korrigierenden Rückgruppierung mittels einfacher Mitteilung an den Arbeitnehmer vorgehen, BAG 23.08.1995 - 4 ZR 352/94 . Dieses ist für den Arbeitnehmer die Schattenseite der im öffentlichen Dienst geltenden Tarifautomatik.

2. Klageerhebung und Darlegungslasten

Die Klageerhebung muss im Regelfall, wegen der Ausschlussfrist, rasch erfolgen. Denn Lohnansprüche, die älter als ein halbes Jahr sind, können nach § 70 BAT nicht mehr geltend gemacht werden, selbst wenn die Klage Erfolg hätte.

Für die Klageerhebung vor dem Arbeitsgericht gilt grundsätzlich, dass der Arbeitnehmer und Arbeitgeber grundsätzlich keinen Rechtsanwalt hinzuziehen müssen. Aus Kostengründen kann dieses anzuraten sein, denn anders als beim Amtsgericht trägt hier jeder die Kosten seines Anwalts selbst, auch wenn er gewinnen sollte. Der Arbeitnehmer wird möglicherweise deshalb auch einen Beistand einer Gewerkschaft hinzuziehen.

Die Klage kann dann zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts mündlich erklärt werden, da dort gewisse Formalien (richtige Bezeichnung des Klagegegners, Klageantrag etc.) ggf. einfacher sichergestellt werden können.

Für die Eingruppierungsfeststellungsklage kann die Einschaltung eines Anwalts oder gar eines Fachanwalts für Arbeitsrecht aber deshalb angezeigt sein, weil der Feststellungsklageantrag einige Mühe erfordert und an die Klagebegründung sog. erhöhte Darlegungs-("Substantiierungs")pflichten zu stellen sind. D.h.: der Kläger muss ausführlich darlegen, welche Gründe dazu führen, dass er eine höher Vergütung bekommen zu müssen glaubt.

Bei den Darlegungspflichten kommt insbesondere stets zum Tragen, dass bei aufeinander aufbauenden Vergütungsmerkmalen mitzuteilen ist,

- warum die Merkmale der niedrigeren Vergütungsgruppe erfüllt sind und

- durch welche auszuübenden Tätigkeiten die Merkmale der höheren Vergütungsgruppe auch noch erfüllt sind, so z.B. warum sich die Tätigkeit "durch das Maß der Verantwortung heraushebt" (sog. Hervorhebung) oder warum eine Tätigkeit eine "besondere Schwierigkeit" bietet (vgl. z.B. Urteil desBAG 05.11.1997 - 4AZR 185/96).

Erfordert ein Tätigkeitsmerkmal eine bestimmte Ausbildung z. B. ein Hochschulabschluss, so ist nicht nur darzulegen,

- dass die Ausbildung der entsprechenden Art absolviert wurde, sondern auch,
- dass die laut Arbeitsvertrag übertragene und ausgeübte Tätigkeit dieser Ausbildung auch entspricht, d.h. dass die Tätigkeit in einem angemessenen Verhältnis zur Ausbildung steht, BAG 28.01.98 - 4 AZR 164/96.

Dass Risiko, dass sich jemand laut Arbeitsvertrag eventuell bereit erklärt hat, Arbeiten auszuführen, die "unter seinem Niveau" sind, trägt damit der Arbeitnehmer selbst.

Weitere Substantiierungspflichten betreffen u. a.:

- wegen des evtl. anzuwendenden sog. Erfüllerlasses ( BAG 23.07.1997 - 10 AZR646/95) bei Lehrern die Darlegung, dass entsprechende Planstellen vorhanden waren ( BAG 23.02.2000 - 10 AZR 1/99).

Abgesehen davon ist bei den Anlagen zur Klage ebenfalls darauf zu achten,

- die vertraglichen Grundlagen aus denen sich all dieses ergibt, also insbesondere einen Auszug aus der jeweiligen tariflichen Vergütungsordnung in der aktuell geltenden Fassung, im Anhang mitzuliefern.

Der weitere Verlauf des Verfahrens mit Gütetermin etc. entspricht dem normalen Verlauf im Arbeitsrecht.

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Ralf.Beratung und Moderation