Fortbildung

Die regelmäßige freiwillige Teilnahme eines Stelleninhabers an Fortbildungs- /Weiterbildungsveranstaltungen oder die sich aus der Tätigkeit ergebende Verpflichtung, die Kenntnisse auf dem neuesten Stand zu halten, sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung unausgesprochene Pflichten eines jeden Angestellten!

Sie sind weder in einer Tätigkeitsbeschreibung aufzunehmen noch begründen sie die Eingruppierung in eine Vergütungsgruppe (LAG Hamm 25.05.1990 - 18 (4) Sa 798/89).

In Ausnahmefällen kann jedoch den ständigen Wechsel von zu beachtenden Vorschriften das Tätigkeitsmerkmal der besonderen Schwierigkeit begründen. Voraussetzung ist aber, dass sich durch die Art der Vorschriften der Grad der Schwierigkeit erhöht (LAG Hamm 25.05.1990 - 18 (4) Sa 798/89).

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Ralf.Beratung und Moderation