Große Arbeitsstätte

Das Tätigkeitsmerkmal "große Arbeitsstätte" ist eine Bewertungsvoraussetzung z.B. der Berufsgruppe Handwerksmeister, Industriemeister und Meister mit Sonderausbildung (Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1 Abschnitt Q BAT B/L).

Die Größe der Arbeitsstätte kann sich aus

- der Zahl der dort beschäftigten Arbeitnehmer,
- der Größe der technisch-maschinellen Ausstattung oder
- aus besonderen betriebsorganisatorischen Gründen ergeben.

Die räumliche Größe der Arbeitsstätte ist dabei nicht unbedingt entscheidend. Auch lehnt es die Rechtsprechung ab, eine feststehende Arbeitnehmerzahl als Untergrenze festzusetzen.

In die Arbeitsstätte sind nicht solche Bereiche einzubeziehen, in denen überhaupt gearbeitet werden kann. In die Bewertung einfließen können nur die Arbeitsstätten, in denen der Stelleninhaber konkret arbeit bzw. die er zu beaufsichtigen hat.

BAG 23.01.1985 - 4 AZR14/84 (Grundlagen der Definition).

BAG 28.05.1997 - 10 AZR 515/95 (Definition übertragbar auf andere Tarifvertragsparteien).  

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Ralf.Beratung und Moderation