Grundlage der Stellenbewertung und Teil der Stellenbeschreibung.

Gemäß § 22 Abs. 2 S. 2 BAT richtet sich die Eingruppierung nach den mindestens zur Hälfte anfallenden Arbeitsvorgängen, die die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale einer Vergütungsgruppe erfüllen.

Voraussetzung einer Stellenbewertung / Eingruppierung ist somit die Zerlegung der Tätigkeit des Stelleninhabers in Arbeitsvorgänge:

Die Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 BAT/BAT-O gibt folgende Definition der Arbeitsvorgänge: "Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen."

Hinweis:

Die dann folgenden Beispiele (unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Eintragung in das Grundbuch, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf Wohngeld, Festsetzung einer Leistung nach dem Bundessozialhilfegesetz) können insofern verwirren, als dass es sich dabei grundsätzlich nicht um Arbeitsvorgänge, sondern um Einzeltätigkeiten innerhalb eines Arbeitsvorgangs handelt. Die Aufgaben werden erst dann zu einem Arbeitsvorgang, wenn es sich um wiederkehrende Tätigkeiten handelt, die zu einem abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen.

Die Tätigkeiten müssen sowohl rechtlich als auch tatsächlich abgrenzbar sein.

Bei der Bildung von Arbeitsvorgängen sind folgende Grundsätze zwingend zu beachten:

Für tariflich unterschiedlich zu bewertende Aufgaben müssen gesonderte Arbeitsvorgänge gebildet werden. Dies gilt sowohl für Tätigkeiten, die einer anderen Vergütungsgruppe angehören als auch für Tätigkeiten, die nach einem anderen Teil des Tarifvertrages zu bewerten sind.

Beispiel:

Die Tätigkeiten einer Sekretärin sind nach den "Allgemeinen Sekretariatsaufgaben" (Teil I BAT) und den Schreibarbeiten nach Diktat und Vorlage, die ggf. nach dem Abschnitt N bewertet werden müssen, zu unterscheiden.

Beispiel:

Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern können nicht mit Tätigkeiten, die nur die Anforderungen an schwierigere Tätigkeiten erfüllen, in einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden.

- Zusammenhangstätigkeiten sind dem jeweiligen Arbeitsvorgang zuzuordnen. Sie dürfen nicht abgespalten werden.

- Gleichartige Arbeitsleistungen dürfen nicht atomisiert werden, d.h. in einzelne Arbeitsvorgänge aufgespalten werden.

- Leitungs- und Führungsfunktionen sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 08.09.1999 - 4 AZR 609/98) als ein Arbeitsvorgang zu sehen. Etwas anderes gilt nur, wenn daneben andere Aufgaben wahrgenommen werden, wie z.B. eigene Sachbearbeitungsaufgaben.

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Ralf.Beratung und Moderation