Gründliche Fachkenntnisse

Tätigkeitsmerkmal der Anlage 1a zum BAT.

Das Tätigkeitsmerkmal der gründlichen Fachkenntnisse ist erfüllt, wenn der Stelleninhaber zur Ausübung der Aufgaben nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen des Aufgabenkreises oder sonstigeFachkenntnisse anwenden muss. Die Fachkenntnisse müssen die eigenständige Erledigung eines Vorgangs ohne Arbeitsanweisungen im Einzelnen möglich machen.

Dies setzt weiterhin voraus, dass die Fachkenntnisse von nicht unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art auf einem Gebiet vorhanden sind. Die Tarifauslegung geht also von der Qualität der Fachkenntnisse aus. "Gründlich" wird synonym verwendet mit "nähere" Fachkenntnisse.

Daneben messen die Tarifvertragsparteien dem Begriff eine quantitative Bedeutung zu: Nicht unerhebliches Ausmaß, konkrete Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen. Der Angestellte muss die einschlägigen Vorschriften nicht voll beherrschen, sondern den Normalfall richtig bearbeiten können. Die gründlichen Fachkenntnisse beziehen sich nur auf einen speziellen Sektor der Verwaltung, nicht auf die Verwaltung als Gesamtheit.

Beispiel:

Im Rahmen der Personalsachbearbeitung werden in dem Arbeitsvorgang "Leiten der Kindergeldstelle für die Mitarbeiter der Behörde XY" folgende Fachkenntnisse benötigt:

- Einkommensteuerrecht im Bereich des Kindergeldes und der Steuerklassen,
- Bundeskindergeldgesetz.

Hierbei wird das Tätigkeitsmerkmal der gründlichen Fachkenntnisse erfüllt: Der Stelleninhaber muss die Rechtsvorschriften einschließlich etwaiger Ausführungsverordnungen und der den Vorschriften zu Grunde liegenden Rechtsprechung kennen und auf den konkreten Sachverhalt anwenden können.

Die Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals kann gemäß § 22 Abs. 2 BAT auch durch die zusammenfassende Betrachtung aller Arbeitsvorgänge erreicht werden. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse in jedem Arbeitsvorgang vorliegen, ausreichend ist es, wenn in mindestens der Hälfte der Arbeitsvorgänge die Anforderungen bejaht werden können.

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Ralf.Beratung und Moderation