ründliche Fachkenntnisse

TV-Erläuterung im Klammersatz z. B. in Allgemeiner Teil B/L VergGr VII Fg. 1b: „(erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises)".
Die Erfüllung des tariflichen Merkmals „gründliche Fachkenntnisse" kann sich auch erst aus der Zusammenfassung aller Arbeitsvorgänge eines Angestellten ergeben (vgl. BAG Urteil v. 25.11.81 - 4 AZR 305/97 AP Nr. 51 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Zu den Fachkenntnissen sind all diejenigen Kenntnisse eines Angestellten zu rechnen, die unerlässlich sind, um die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können. Dabei ist es unerheblich, wie sich der Angestellte die erforderlichen Kenntnisse für seine Tätigkeit angeeignet hat. Die Fachkenntnisse können auch Erfahrungswissen beinhalten, das der Angestellte nicht selbst unmittelbar erworben hat, sondern das ihm auf andere Weise vermittelt worden ist.

Die Benutzung von Formularen lässt nicht den Rückschluss auf fehlende Gesetzeskenntnis zu oder macht sie überflüssig, vielmehr ist davon auszugehen, dass die sachgerechte Ausfüllung von Formularen nämlich nur unter Anwendung beträchtlicher und differenzierter Fachkenntnisse möglich ist.

 

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Ralf.Beratung und Moderation