Höhergruppierungsantrag

Die Eingruppierung ist auf Grund der Tarifautomatik ein automatischer, rein rechtlicher Vorgang. Sie richtet sich nach den tariflichen Tätigkeitsmerkmalen und nach der ausgeübten Tätigkeit. Die Bezeichnung der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag hat nur deklatorische Bedeutung, d.h. ist nicht rechtsverbindlich.

Dies kann dazu führen, dass der Arbeitnehmer zu hoch oder zu niedrig eingruppiert ist.

Der Arbeitnehmer muss die seiner Meinung nach falsche Eingruppierung gegen die Dienststelle geltend machen. Dieses geschieht in zwei Schritten: 1. durch einen Höhergruppierungsantrag an den zuständigen Personalleiter oder die Dienststellenleitung und 2. (wenn der Höhergruppierungsantrag erfolglos war) durch die anschließende Erhebung der Feststellungsklage.

Der Antrag auf Höhergruppierung wird aus Beweisgründen in der Regel schriftlich durch Überreichung im Personalbüro mit gegenzuzeichnendem Doppel des Empfängers oder aber in Anwesenheit von Zeugen gestellt. Die richtige Adresse ist die Dienststellenleitung oder der zuständige Personalleiter, der in vielen Verwaltungen auch den Titel "Leiter des Hauptamtes" trägt. Wichtig ist, dass es sich nicht nur um einen Sachbearbeiter handelt, sondern um den Leiter der Dienststelle oder seinen ihn in Personalfragen vertretenden Abteilungsleiter. Der Antrag auf Höhergruppierung ist davon abgesehen formfrei, er muss deshalb nicht eine besondere Begründung enthalten. Obwohl also die bloße Bitte um Überprüfung der Eingruppierung genügen würde, wird man den Antrag schon deshalb begründen, weil dadurch nachvollziehbar wird, warum er gestellt wird, weil z.B. sich die Anforderungen am Arbeitsplatz erhöht haben, Schulungen erforderlich wurden usw.

Der Antrag ist persönlich zu stellen, d.h. der Personalrat kann den Antrag nicht an Stelle des Mitarbeiters stellen. Dagegen kann der Personalrat den Mitarbeiter sehr wohl bei der Abfassung des Antrages unterstützen.

Die Gründe des Arbeitnehmers sind zu überprüfen, wobei für das Vorgehen des befassten Sachbearbeiters die im Stichwort Bewertungsvorgang nahe gelegte Bewertungsvorgang einzuhalten ist. Ferner sind die Grundsätze der Tarifautomatik zu beachten.

Die Sache ist - unabhängig von dem Ergebnis - auf jeden Fall dem Personalrat zur Beteiligung vorzulegen. Dieser hat ein Mitbestimmungsrecht im Sinne einer Mitbeurteilung.

Die Ablehnung der Höhergruppierung wird aus Gründen der Eindeutigkeit schriftlich abgesetzt werden. Erfolgt keine oder keine schriftliche Bescheidung, wird der Arbeitnehmer eine solche anmahnen müssen, um sich bei seinem weiteren Vorgehen vor Gericht abzusichern. Ist nach einem angemessenen Zeitraum von ca. 2 Wochen keine (schriftliche) Antwort eingegangen, wird der Arbeitnehmer daher eine Aufforderung mit einer letzten (Nach-)Fristsetzung einreichen. Wird seinem Begehren auch dann nicht entsprochen, muss der Arbeitnehmer, der sich damit nicht zufrieden gibt, klagen

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Ralf.Beratung und Moderation