Maß der Verantwortung

Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1a.

Die Tätigkeit des Angestellten muss sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IV a herausheben, wenn die Anforderungen erfüllt werden sollen.

Ein "erhebliches Herausheben" aus der Vergütungsgruppe IVa durch das "Maß der Verantwortung" liegt insbesondere dann vor, wenn Angestellte für große Arbeitsbereiche mit entsprechender Verantwortung für mehrere Arbeitsgruppen mit qualifizierten Gruppenleitern zuständig sind.

Es wird eine besonders weit reichende, hohe Verantwortung gefordert, im Sinne einer Spitzenposition des gehobenen Angestelltendienstes mit Hauptverantwortung. Dieses Tätigkeitsmerkmal erfüllen beispielsweise Angestellte, die entweder große Arbeitsbereiche bei Verantwortung für mehrere Arbeitsgruppen mit qualifizierten Gruppenleitern leiten oder besonders schwierige Grundsatzfragen mit richtungsweisender Bedeutung für nachgeordnete Bereiche oder die Allgemeinheit bearbeiten. (BAG 14.12.1994 - 4 AZR 951/93, LAG Köln10.01.1997 - 4 Sa 1105/96)

Eine weitere Abgrenzung ergibt sich durch die Hierarchieebene: Eine Spitzenfunktion des gehobenen Angestelltendienstes kann nach der Rechtsprechung nur in der ersten und zweiten fachlichen Hierarchieebene erfüllt sein, die Anforderungen sind nicht mehr gegeben, wenn sich die Stelle in der dritten Hierarchieebene der Behörde befindet. (LAG Sachsen07.01.2000 - 3 Sa 601/99, ZTR 08/2000 S. 369-371)

Dies wurde z.B. in dem neueren Urteil BAG 20.06.2001 - 4 AZR 288/00 bestätigt. Daneben stellte das Gericht fest, dass bei der Erfüllung des Merkmals "Grundsatzfragen" die Anforderungen der Rechtsprechung zu Grunde zu legen seien. Nicht ausreichend sei es, wenn die Dienststelle dem Stelleninhaber zwar die Bearbeitung von Grundsatzfragen zuweise, es sich bei den darunter gefassten Aufgaben aber nicht um Grundsatzfragen im Sinne der Rechtsprechung zur Vergütungsgruppe III handele.

Die Anforderungen an das Maß der Verantwortung sind beispielsweise bei folgenden Tätigkeiten erfüllt:

- Ein Sozialarbeiter hat die Fachaufsicht über 260 Kindertagesstätten mit rund 17.000 Plätzen und 11.000 pädagogischen Fachkräften. (LAG Rh.-Pf- 13.05.1993 - 7 (4) Sa 76/92).

- Dem Leiter des Referats "Jugend und Ökumene" einer kirchlichen Einrichtung sind 9 Stellen unmittelbar unterstellt und darüber hinaus ist er Disziplinarvorgesetzter von insgesamt 120 Zivildienstleistenden.

Besonders in den Bereichen "Zivildienst- und Freiwilligenarbeit" hat seine Tätigkeit erhebliche finanzielle Auswirkungen für den anstellenden Arbeitgeber. Ihm obliegt es, ständig neue Konzeptionen in diesen Bereichen zu entwickeln, so dass zahlreiche freiwillige und karitative Aufgaben auch in Zukunft von kirchlichen Einrichtungen erledigt werden können. Schließlich ergibt sich die besondere Verantwortung im Sinne der Vergütungsgruppe III auch daraus, dass die Stelle des Referatsleiters unmittelbar dem Vorstandsvorsitzenden unterstellt ist, so dass es sich um die zweite Hierarchieebene und damit um eine Spitzenposition handelt.

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Ralf.Beratung und Moderation