Mechanische Tätigkeit

Angestellte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit vorwiegend mechanischer Tätigkeit (z. B. Führung einfacher Kontrollen und Listen, wie Aktenausgabenkontrollen, Nummernverzeichnisse; Hilfsleistung bei der Postabfertigung, insbesondere Anfertigung von Anschriften mit der Hand oder auf mechanischem Wege und dgl.; Ausschneiden und Aufkleben von Zeitungsnachrichten nach Anweisung und Herkunftsbezeichnungen dieser Ausschnitte; Einordnen von Karteiblättern; Heraussuchen und Einordnen von Aktenstücken; Anfertigung von Abschriften und Reinschriften in Hand- und Maschinenschrift in deutscher Sprache, auch unter Verwendung von Formularen, und gelegentliches Aufnehmen von Stenogrammen).

Eine „vorwiegend mechanische Tätigkeit" lässt demnach keinen Gestaltungsraum und erfordert nahezu keinen gedanklichen Aufwand. Die minimalen Kenntnisse der alphanumerischen Ordnung (Rechtschreibung und Zahlen) reichen hierfür aus. Im Unterschied hierzu werden einfachere Rechenarbeiten in den vier Grundrechenarten als höherwertige Anforderung für Angestellte bei wissenschaftlichen Instituten in der VergGr IX b Fg. 8 gefordert.

Eine „vorwiegend mechanische Tätigkeit" ist sie aber nicht schon deshalb, weil sie mit einer Handarbeit verbunden ist, vielmehr kommt es entscheidend auf die aufzuwendende gedankliche Arbeit an (LAG München - 6 Sa 167/69).

Insbesondere wird vor der Bewertung einer. Tätigkeit nach dieser Fallgruppe die Möglichkeit des Zusammenhanges mit höherwertigen Tätigkeitsmerkmalen, also das Bestehen von einer oder mehreren Zusammenhangstätigkeiten, zu prüfen sein. Diese Prüfung erscheint insbesondere in kleineren Dienststellen wegen der dort erforderlichen Arbeitsorganisation aber auch in Dienststellen mit einer für den jeweiligen Tätigkeitsbereich ganzheitlichen Arbeitsorganisation für einzelne oder auch kleinen Gruppen von Angestellten erforderlich zu sein.

 

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Ralf.Beratung und Moderation