Mechanische Tätigkeiten

Tätigkeitsmerkmal der Anlage 1a zum BAT.

Die " vorwiegend mechanische Tätigkeiten " sind das Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe X des BAT Teil I (Allgemeiner Teil).

Die Anforderungen an das Tätigkeitsmerkmal sind nicht nur bei Handarbeit erfüllt, sondern auch, wenn die Arbeit nur ein Mindestmaß an gedanklicher Arbeit erfordert:

In der Vergütungsgruppe IX werden u.a. folgende Beispiele für einfachere Arbeiten gegeben:

-         Führung einfacher Kontrollen und Listen,
-         Hilfsleistungen bei der Postabfertigung,
-         Ausschneiden von Zeitungsnachrichten nach Anweisung,
-         Heraussuchen und Einordnen von Aktenstücken.

Hinweis:

Immer wenn die Tarifvertragsparteien zur Verdeutlichung der Anforderungen der Vergütungsgruppe Beispielstätigkeiten beigefügt haben, ist Folgendes zu beachten: Soll eine Tätigkeit nach dem Tätigkeitsmerkmal der einfacheren Arbeit bewertet werden und handelt es sich nicht um eine im Beispielskatalog genannte Aufgabe, muss es sich um Tätigkeiten handeln, die den in der Tarifnorm ausdrücklich aufgeführten vergleichbar sind und insbesondere bei ihrer Ausführung einen gleichwertigen Schwierigkeitsgrad erfordern ( BAG 11.03.1987 - 4 AZR 385/85 ).

Kennzeichnend für vorwiegend mechanische Tätigkeiten ist, dass sie keinerlei qualitative Denkvorgänge erfordern und auf einem leicht übersehbaren, eng begrenztem Aufgabenbereich wahrgenommen werden. Gedankliche Arbeit ist bei diesem Tätigkeitsmerkmal so gut wie nicht notwendig.

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Ralf.Beratung und Moderation