Mehrjährig

Die Erfüllung des tariflichen Tätigkeitsmerkmals einer mehrjährigen Tätigkeit erfordert nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass der Stelleninhaber mindestens zwei Jahre in der entsprechenden Funktion tätig gewesen sein muss (BAG 23.01.1980 - 4 AZR 105/78).

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Ralf.Beratung und Moderation