Nicht unerheblicher Umfang

Das zeitliche Maß des "nicht unerheblichen Umfangs" ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dann gegeben, wenn das geforderte Tätigkeitsmerkmal etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht bzw. zwischen den zeitlichen Maßen das Viertel und Fünftel liegt.

Beispiel:

Die Tätigkeit des Stelleninhabers ist wie folgt einzuteilen:

-         Arbeitsvorgang 1: 53 %

-         Arbeitsvorgang 2: 15 %

-         Arbeitsvorgang 3: 22 %

-         Arbeitsvorgang 4: 10 %

Das zeitliche Maß ist in den Arbeitsvorgängen 1 und 3 ist erfüllt.

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Ralf.Beratung und Moderation