Personalsachbearbeitung

Die Stellenbewertung eines Personalsachbearbeiters bestimmt sich nach dem Allgemeinen Teil des jeweiligen Tarifvertrages.

Die Tätigkeit in der Personalsachbearbeitung kann u.U. auch die Bezügeberechnung umfassen. Die tatsächliche Bezügeberechnung ist immer ein eigener Arbeitsvorgang. Die Bewertung ist dann nach der überwiegend auszuübenden Tätigkeit auszuführen. Etwas anderes gilt, wenn es sich um keine tatsächliche Bezügeberechnung handelt. sondern nur die Daten verwaltet werden und die tatsächliche Bezügeberechnung durch ein Rechenzentrum u.ä. erfolgt.

Im Folgenden ein Beispiel für die Stellenbewertung eines Personalsachbearbeiters mit u.a. folgenden Aufgaben:

Arbeitsvorgang 1:

Betreuung und Beratung der 135 Mitarbeiter/innen und der bis zu 10 Auszubildenden im Sinne eines modernen Personalmanagements

- Führen und Pflege der Daten im Personalabrechnungs- und Informationssystem
- Administration des elektronischen Arbeitszeiterfassungssystems
- Anlegen/Pflege und Führen der Personalakten und der Vergütungsakten mit allen fachspezifischen Arbeiten vom Eintritt bis zum Austritt
- Formelle Unterstützung der Personalleitung bei der Erstellung der Arbeitszeugnisse

Fachkenntnisse: Kenntnisse des BAT, MTArb und in den Rechtsbereichen Steuerrecht, Arbeitsrecht, Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht, Kenntnisse im Arbeitszeitrecht und im Verwaltungsrecht, Kenntnisse im Beamten- und Bundes- /Landesbesoldungsrecht, Kenntnisse im Landespersonalvertretungsgesetz

Arbeitsvorgang 2:

Entlastung der Personalleitung von administrativen Aufgaben

Arbeitsvorgang 3:

Leitung der in der Handwerkskammer durchgeführten Ausbildung zum Bürokaufmann/Bürokauffrau

Bewertung des Arbeitsvorgangs 1 :

Die Aufgabenerfüllung (Führen und Pflege der Daten im Personalabrechnungssystem, Administration des elektronischen Zeiterfassungssystems, Führen der Personalakten Betreuen der Bewerber etc.) erfordert nähere Kenntnisse aus verschiedenen tariflichen und gesetzlichen Bestimmungen

Die Administration des Zeiterfassungssystems setzt Kenntnisse u.a. im Arbeitszeitrecht voraus.

Die Führung der Personalabrechnungsdaten kann nicht ohne Kenntnisse in den Bereichen des Besoldungsrechts, den Grundzügen des Lohnsteuerrechts und des Sozialversicherungsrechts sachgemäß erledigt werden. Dies gilt gleichfalls für die Eingabe von Urlauben und Krankmeldungen. Die Stelleninhaberin muss dazu den Urlaubsanspruch des betreffenden Mitarbeiters kennen sowie Rechtsgrundlagen im BAT zur Gewährung von Sonderurlauben. Bei Krankmeldungen sind die Hintergrundinformationen der Erkrankung bezüglich möglicher Regressforderungen der Handwerkskammer gegen den Verursacher der Erkrankung (z.B. Gegnerische Haftpflichtversicherung bei Autounfall) einzuholen. Dazu werden z.B. Grundzüge des Rechts der Entgeltfortzahlung benötigt.

Die Anforderungen gründliche Fachkenntnisse sind erfüllt.

Bewertung des Arbeitsvorgangs 2 :

Die Tätigkeiten erfordern lediglich gründliche Fachkenntnisse im Bereich der Personalentwicklung.

Bewertung des Arbeitsvorgangs 3 :

Die Aufgaben in der Berufsausbildung erfordern gründliche Fachkenntnisse. Die Stelleninhaberin muss sowohl die Ausbildungs- als auch die Prüfungsverordnung zum Bürokaufmann/zur Bürokauffrau kennen und die Anforderungen in die tägliche Arbeit umsetzen. Die Umsetzung erfordert pädagogische und didaktische Kenntnisse. Daneben muss der/dem Auszubildenden das praktische Berufswissen vermittelt werden. Daneben sind die den allgemeinen Rahmen der Berufsausbildung vorgebenden Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes und des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu beachten.

Ergebnis:

Auf Grund der zusammenfassenden Betrachtung sind die tariflichen Anforderungen der gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse erfüllt.

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Ralf.Beratung und Moderation