Ständige Unterstellung

Einige Vergütungs- bzw. Fallgruppen erfordern, dass dem Stelleninhaber eine bestimmte Anzahl von Mitarbeitern (teilweise auch mit einer bestimmten Berufsausbildung oder Eingruppierung in eine bestimmte Vergütungsgruppe) ständig unterstellt sind.

Die Voraussetzungen der ständigen Unterstellung sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung erfüllt, wenn der Vorgesetzte

-         die fachliche und
-         organisatorische Weisungsbefugnis sowie
-         die Aufsichtsbefugnis

besitzt (Dienst- und Fachaufsicht).

Nicht ausreichend ist es, wenn der Vorgesetzte nur Inhaber der Fachaufsicht ist. Sowohl Mitarbeiter als auch der Vorgesetzte müssen in derselben Organisationseinheit beschäftigt sein.

Grundlage der Berechnung der erforderlichen Mitarbeiterzahl sind jedoch Vollzeitstellen. Daher ist bei Teilzeitarbeitskräften der Anteil an einer Vollzeitstelle zu errechnen, die Anteile sind dann zusammenzurechnen. Eine Berücksichtigung der unterstellten Arbeitnehmer "pro Kopf" ist unzulässig.

Beispiel:

Gemäß den tariflichen Anforderungen erfordern die Voraussetzungen einer Vergütungsgruppe die ständige Unterstellung von mindestens 15 Mitarbeitern. Dem Stelleninhaber sind die folgenden Mitarbeiter unterstellt:

-         5,59 Sozialarbeit
-         1,00 Ergotherapie
-         0,5 Krankenpflege
-         0,5 Einrichtungsarzt
-         2,4 Bereitschaftskräfte
-         1,98 Hauswirtschaft

Den Stellenanteilen entsprechen 18 Arbeitnehmer. Eine Zusammenrechnung der Stellenanteile ergibt 11,97 Vollzeitarbeitsverhältnisse. Die tariflichen Voraussetzungen der Vergütungsgruppe sind somit nicht erfüllt.

Hinweis:

400,- € Arbeitsverhältnisse (Geringfügig Beschäftigte) werden gemäß ihres Stellenanteils mitgezählt. Bei geringfügig Beschäftigten handelt es sich um vollwertige Arbeitsverhältnisse, die nur im Steuer- und Sozialversicherungsrecht Besonderheiten aufweisen. Arbeitsrechtlich sind es "normale" Arbeitsverhältnisse.

Die ständige Unterstellung muss auf Dauer ausgerichtet sein. Dies ist sie, wenn sie seit mindestens einem Jahr besteht. Auch Mitarbeiter mit befristeten Arbeitsverträgen zählen grundsätzlich zu den unterstellten Mitarbeitern.

Eine tarifliche Regelung, nach der sich die Höhe der Vergütung ohne weiteres nach der Zahl der unterstellten Mitarbeiter richtet, ist zulässig.

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Ralf.Beratung und Moderation