Tätigkeitsmerkmale allgemein

Tätigkeitsmerkmale sind die tariflichen Anforderungen einer jeweiligen Vergütungsgruppe bzw. Fallgruppe.

Tätigkeitsmerkmale sind vielfach unbestimmte Rechtsbegriffe:

Beispiel:

-         Gründliche Fachkenntnisse
-         Besondere Schwierigkeit und Bedeutung
-         Große Selbstständigkeit

Die Konkretisierung der Tätigkeitsmerkmale richtet sich nach den Anforderungen, die die höchstrichterliche Rechtsprechung im Laufe der Jahrzehnte aufgestellt hat.

Daneben können auch Berufsausbildungen Tätigkeitsmerkmale sein:

Beispiel:

-         Handwerksmeister
-         Personalsachbearbeitung
-         Akademiker

Wesentlich ist immer, dass die Ausübung der Tätigkeit diese Kenntnisse erfordert und der Stelleninhaber die Aufgabe ausüben kann. Grundsätzlich unerheblich sind die Ausbildung und die sonstigen Qualifikationen des Stelleninhabers. Wird eine bestimmte Berufsausbildung gefordert, so kann die Tätigkeit zumeist auch durch die Erfüllung des in der Vergütungsgruppe ebenfalls genannten Tätigkeitsmerkmals "Sonstiger Angestellter" erfüllt werden.

Oftmals müssen die Tätigkeitsmerkmale in einem bestimmten Zeitanteil erfüllt werden, der in der Vergütungsgruppe vorgegeben wird. Dabei ist es ausreichend, wenn das Tätigkeitsmerkmal in dem Arbeitsvorgang erfüllt wird, der in dem geforderten zeitlichen Maß vorliegt. Voraussetzung ist, dass das Tätigkeitsmerkmal nicht nur einen unerheblichen Teil des Arbeitsvorgangs ausmacht.

Beispiel:

Die Tätigkeit des Stelleninhabers besteht aus drei Arbeitsvorgängen mit jeweils 10, 40 und 50 % an der Gesamtarbeitszeit.

Gründliche, umfassende Fachkenntnisse müssen zu mindestens 50 % vorliegen. Dann sind die tariflichen Anforderungen erfüllt, wenn die Ausübung des Arbeitsvorgangs 3 gründliche, umfassendeFachkenntnisse erfordert.  

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Ralf.Beratung und Moderation