mfassende Fachkenntnisse

"(Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Fallgruppen 1 a der Vergütungsgruppen VII, VI b und V c geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach)".

Die gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse müssen nicht je für sich, sondern insge-samt gegenüber den Merkmalen der „gründlichen" und „vielseitigen" eine qualitative und quantitative Steigerung, also eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach, aufweisen. Dabei darf diese Steigerung nur an den in der VergGr VI b geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen gemessen werden, die ihrerseits schon auf das Gebiet der Verwaltung, bei der das Beschäftigungsverhältnis besteht, bezogen werden (vgl. BAG Urteil vom 08.11.67 - 4 AZR 9/67 -, AP Nr. 12 zu §§ 22, 23 BAT).

Bei der geforderten Steigerung sind nicht nur die Kenntnisse in den Rechtsgebieten und im Verwaltungsbereich zu berücksichtigen, sondern auch alle sonstigen Fachkenntnisse, wie die wirtschaftlich-kaufmännischen und technische Kenntnisse und das entsprechende Erfahrungswissen (vgl. BAG Urteil v. 16.04.86 - 4 AZR 595/84 AP Nr. 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975) zur Tätigkeit eines gerichtlichen Sachverständigen für die Zulässigkeit der Höhe des Mietzins in preisfreien Wohnungen.

 

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Ralf.Beratung und Moderation