Unterschriftsbefugnis

Die in vielen Stellenbeschreibungen so oder ähnlich formulierte Aufgabe "Unterschriftsbefugnis für alle relevanten Vorgänge" ist zunächst einmal bereits auf Grund ihrer Ungenauigkeit als Grundlage einer Stellenbewertung unbrauchbar. Notwendig wäre die genaue Bezeichnung der Kompetenzen des Stelleninhabers (Was darf unterschrieben werden, wo sind die genauen Grenzen etc.).

Daneben ist die Unterschriftsbefugnis als solche keine eingruppierungsrelevante Tätigkeit bzw. Entscheidungsbefugnis. Dies können immer nur die hinter der allgemeinen Unterschriftsbefugnis stehenden einzelnen Kompetenzen sein.

Beispiel:

- Entscheidung über die Art und Weise der inhaltlichen Weiterentwicklung einer Einrichtung.
- Entscheidung über die Teilnahme der Mitarbeiter an Fortbildungsmaßnahmen.

Diese Rechtsprechung wurde zuletzt durch das Landesarbeitsgericht Hessen in dem Urteil LAG Hessen 07.12.1999 - 9 Sa 2998/99 bestätigt.

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Ralf.Beratung und Moderation