Vergütungsgruppe Ia

Zur Erreichung der höheren Vergütungsgruppe Ia Fallgruppe 1a BAT/BAT-O ist zudem festzustellen, ob sich die Tätigkeit des Angestellten durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der VergGr. Ib heraushebt und ob eine gegebenenfalls zu bejahende Heraushebung als erhebliche Steigerung gegenüber den Anforderungen der VergGr. Ib anzusehen ist.

Erheblich bedeutet hier, dass eine besonders weit reichende, hohe Verantwortung tarifrechtlich gefordert wird, die diejenige beträchtlich übersteigt, die begriffsnotwendig schon die Merkmale der VergGr. Ib fordern.

Eine Tätigkeit von "akademischem Zuschnitt" ist gegeben, wenn die Tätigkeit eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung zwingend voraussetzt, d.h., die auszuübende Tätigkeit ein umfangreiches, systematisch geordnetes und souverän beherrschtes Wissen und Können im gesamten Bereich, zumindest aber auf einem einzigen akademischen Wissensgebiet (z.B. Rechtswissenschaften, Geschichtswissenschaften) erfordert und von wissenschaftlichen Arbeitsmethoden gestützt wird.

Vergütungsgruppe Ib

Die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 1a, erfordern gegenüber den Merkmalen der Vergütungsgruppe II/IIa tarifkonform und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BAG eine zweifache Qualifizierung und Heraushebung aus der niedrigeren Vergütungsgruppe II/IIa durch die "besondere Schwierigkeit" und die " "Bedeutung" der Aufgabe.

Die Qualifizierungen sind kumulativ zu prüfen. Mit diesem Tätigkeitsmerkmal werden zwei voneinander abzugrenzende Qualifikationen jeweils anderer Art gefordert: Die Schwierigkeit betrifft Anforderungen an das fachliche Können, die Bedeutung betrifft die Auswirkungen der Tätigkeit. Mit der besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit wird ein Schwierigkeitsgrad gefordert, der den einer Tätigkeit im Sinne der Merkmale der Vergütungsgruppe II/IIa beträchtlich übersteigt.  

zurück

Ralf.Beratung und Moderation