ründliche und vielseitige Fachkenntnisse

„(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann)".

In der Erweiterung gegenüber den gründlichen Fachkenntnissen geht es nun um die Bestimmung der vielseitigen Fachkenntnisse. Nach dem Wortlaut muss eine Erweiterung der Fachkenntnisse, also vom Umfang her, gegeben sein (vgl. BAG Urteil vom 14.08.85 - 4 AZR 21/84 -, AP Nr. 109 m.w.N. zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Die Vielseitigkeit kann aus der Menge der anzuwendenden Regelungen und Bestimmungen entnommen werden.

Zur Prüfung der vielseitigen Fachkenntnisse sind alle in Betracht kommenden Arbeitsvorgänge zusammen zu beurteilen. Dabei ist es rechtlich möglich, dass sich das tarifliche Erfordernis erst aus der Summe aller unter diese Tätigkeitsmerkmale fallenden Arbeitsvorgänge ergeben kann (vgl. BAG Urteil v. 29.08.84 - 4 AZR 338/82 -, AP Nr. 94 zu §§ 22, 23 BAT 1975 m.w.N.).

Der Rechtsbegriff „vielseitig" ist eine relative Größe. Er kann nicht an sich selbst gemessen werden. Ob die in einem Aufgabengebiet benötigten Kenntnisse vielseitig sind, ergibt sich nicht schon daraus, dass der Angestellte alle für sein Aufgabengebiet in Betracht kommenden Kenntnisse beherrscht. Dem Erfordernis gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ist auch dann genügt, wenn der Angestellte bei den einzelnen Aufgaben Fachkenntnisse einzusetzen hat, die für sich betrachtet noch nicht gründlich und vielseitig sein müssen, sondern erst dadurch zu gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen werden, weil sie sich auf verschiedene Aufgaben der Gesamttätigkeit beziehen. Für das Erfordernis gründliche und vielseitige Fachkenntnisse ist eine Steigerung nach Tiefe und Breite nicht erforderlich.

 

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Ralf.Beratung und Moderation