Zeitanteile

1. Als Bewertungsgrundlage

Die Anteile des jeweiligen Arbeitsvorgangs an der Gesamtarbeitszeit des Mitarbeiters (100 %) haben einen in der Praxis oftmals nicht bekannten Einfluss auf die Stellenbewertung:

Gemäߧ 22 Abs. 2 BAT ist der Angestellte in die Vergütungsgruppe einzugruppieren, deren Tätigkeitsmerkmale in zeitlich mindestens die Hälfte der Arbeitszeit ausmachenden Arbeitsvorgängen erfüllt werden, ggf. ist eine zusammenfassendeBetrachtung durchzuführen.

Beispiel:

Die drei Arbeitsvorgänge des Stelleninhabers haben folgende Zeitanteile an der Gesamtarbeitszeit:

-         Arbeitsvorgang 1: 14 %
-         Arbeitsvorgang 2: 52 %
-         Arbeitsvorgang 3: 34 %

Die Bewertung der Tätigkeit hat daher einzig nach dem Arbeitsvorgang 2 zu erfolgen. Die Arbeitsvorgänge 1 und 2 können auch zusammengerechnet nicht den erforderlichen Mindestanteil von 50 % der Gesamtarbeitszeit erreichen.

Dies führt zum Teil zu für den Stelleninhaber demotivierenden Ergebnissen, insbesondere wenn in den nicht der Bewertung unterliegenden Arbeitsvorgängen Tätigkeiten mit wesentlich höheren fachlichen Anforderungen erledigt werden. Diese Vorgehensweise ist aber von der Rechtsgrundlage, d.h. dem Tarifvertrag verbindlich vorgegeben. Eine diesen Grundsatz missachtende Bewertung wäre falsch!

Hinweis:

Der Stellenbewerter muss die Angabe der Zeitanteile einer realistischen Prüfung unterziehen. Zwar sollen sowohl die inhaltlichen als auch die zeitlichen Angaben von dem Vorgesetzten des Stelleninhabers überprüft werden, aber es kommt nicht selten vor, dass dieser zu Gunsten des Mitarbeiters die unwahren Angaben unterstützt bzw. diese selbst einfügt.

Die Ermittlung der Zeitanteile erfolgt über eine Schätzung. Grundlage sind z.B. über einen längeren Zeitraum angefertigte Aufzeichnungen über die Dauer der jeweils auszuübenden Tätigkeit, die dann auf den Anteil an der Gesamtarbeitszeit hochgerechte werden.

Bei der Berechnung der Zeitanteile hat der Stelleninhaber nicht zu schätzen.

Die von dem Arbeitnehmer vertraglich auszuführende Arbeitszeit entspricht dabei der Gesamtarbeitszeit von 100 %. Dabei kann es sich auch um ein Teilzeit- oder geringfügiges Beschäftigungsverhältnis handeln.

2. Als tarifliche Anforderung

In einigen Vergütungsgruppen wird zur Erfüllung der tariflichen Anforderungen verlangt, dass bestimmte zeitliche Anforderungen erfüllt werden:

Beispiel:

Die Bewertung nach Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 1a setzt voraus, dass die Tätigkeit mindestens zu 20 % selbständige Leistungen erfordert. Das Merkmal "mindestens zu 20 % selbständige Leistungen" ist nach der Rechtsprechung erfüllt, wenn Arbeitsvorgänge, die mindestes 20 % der Gesamtarbeitszeit ausmachen, in rechtserheblichem Umfang selbstständige Leistungen enthalten. Auf den Umfang der selbstständigen Leistungen innerhalb des einzelnen Arbeitsvorgangs kommt es dagegen nicht an. Entscheidend ist nur die Bedeutung der selbstständigen Leistungen innerhalb des Arbeitsvorgangs. Die Bewertung nach Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 1a ist daher zu bejahen, wenn innerhalb eines Arbeitsvorgangs, der mindestens 20 % der gesamten Arbeitszeit des Angestellten ausmacht, in rechtserheblichem Ausmaß selbständige Leistungen anfallen. Das ist zu bejahen, wenn ohne die selbständigen Leistungen kein sinnvolles Arbeitsergebnis möglich wäre. (vgl. dazu auch BAG 18.05.1994 - 4 AZR 461/93: BB 1994, S. 2004).

Zur Klarstellung:

Nicht erforderlich ist es, dass in dem entsprechenden Arbeitsvorgang das Tätigkeitsmerkmal zu dem geforderten Zeitanteil erfüllt wird. Ausreichend ist, dass ein Arbeitsvorgang mit dem geforderten Zeitanteil vorliegt und in diesem in einem nicht unerheblichen Anteil das Tätigkeitsmerkmal gegeben ist.

Der Kläger einer Eingruppierungsfeststellungsklage ist darlegungs- und beweispflichtig für den Zeitanteil, den jeder Arbeitsvorgang im Bezug zur Gesamtarbeitszeit in Anspruch nimmt.

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Ralf.Beratung und Moderation