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A. Allgemeiner Teil
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften

§ 1  Geltungsbereich
(1)
Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte), die in einem Arbeitsverhältnis zum Land Hessen stehen.(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für
a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Absatz 3 Betriebsverfassungsgesetz, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind,
b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinausgehendes regelmäßiges Entgelt erhalten, die Zulage nach § 16 Absatz 5 bleibt hierbei unberücksichtigt,
c)  (unbesetzt)
d) Beschäftigte, für die die Tarifverträge für Waldarbeiter tarifrechtlich oder einzelarbeitsvertraglich zur Anwendung kommen,
e) Auszubildende,  Schülerinnen/Schüler  in  der  Gesundheits-  und  Krankenpflege,  Gesundheits-  und  Kinderkrankenpflege,  Entbindungspflege  und  Altenpflege,  sowie  Volontärinnen/Volontäre und Praktikantinnen/Praktikanten,
f)  Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III geährt werden,
g) Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten,
h) Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer  von  Personal-Service-Agenturen,  sofern  deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind,
i) geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV,
j) künstlerisches Theaterpersonal, technisches Theaterpersonal mit überwiegend künstlerischer Tätigkeit und Orchestermusikerinnen/Orchestermusiker,
k)  Beschäftigte, die
aa) in ausschließlich Erwerbszwecken dienenden landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben,  Weinbaubetrieben,  Gartenbau-  und  Obstanbaubetrieben  und  deren  Nebenbetrieben tätig sind,
bb)  in  landwirtschaftlichen  Verwaltungen  und  Betrieben  einschließlich  der  einer  Verwaltung  oder  einem  Betrieb  nicht  landwirtschaftlicher  Art  angegliederten  Betriebe  (zum Beispiel  Lehr-  und  Versuchsgüter),  Gartenbau-,  Weinbau-  und  Obstanbaubetrieben und deren Nebenbetrieben tätig sind, soweit sie unter den Geltungsbereich eines besonderen Tarifvertrages für das Land fallen,
l)   (unbesetzt)
m) bei deutschen Dienststellen im Ausland eingestellte Ortskräfte,
n) (unbesetzt)
o) Beschäftigte, die mit der Wartung von Wohn-, Geschäfts- und Industriegebäuden in einer vor  dem  1.  Januar  2005  der  Rentenversicherung  der  Arbeiter  unterliegenden  Beschäftigung beauftragt sind, wie zum Beispiel Hauswarte, Liegenschaftswarte.

Protokollerklärung zu § 1 Absatz 2 Buchstabe k: Vom  Geltungsbereich  dieses  Tarifvertrages  nicht  ausgenommen  sind  die  Beschäftigten  in Gärten, Grünanlagen und Parks einschließlich der dazu gehörenden Gärtnereien.

(3)  Dieser Tarifvertrag gilt ferner nicht für
a) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
b) wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte,
c) studentische Hilfskräfte,
d) Lehrbeauftragte an Hochschulen, Akademien und wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen sowie künstlerische Lehrkräfte an Kunst- und Musikhochschulen.

Protokollerklärung zu § 1 Absatz 3: Ausgenommen sind auch wissenschaftliche und künstlerische Assistentinnen/Assistenten, Oberassistentinnen/Oberassistenten,  Oberingenieurinnen/Oberingenieure  und  Lektorinnen/Lektoren beziehungsweise  die  an  ihre  Stelle  tretenden  landesrechtlichen  Personalkategorien,  deren  Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 2009 bestanden hat, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses.

(4) Neben den Regelungen des Allgemeinen Teils (§§ 1 bis 39) gelten Sonderregelungen für nachstehende Beschäftigtengruppen:
a) Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen (§ 40),
b) (unbesetzt)
c) Ärztinnen und Ärzte außerhalb von Universitätskliniken (§ 42),
d) Sonderregelungen für Beschäftigte im Krankenpflegedienst des Justizvollzugs (§ 43),
e) Beschäftigte als Lehrkräfte (§ 44),
f)   Beschäftigte an staatlichen Theatern (§ 45),
g) (unbesetzt)
h) Beschäftigte im Justizvollzugsdienst (§ 47),
i)  Beschäftigte im forstlichen Außendienst (§ 48),
j)   Beschäftigte in landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbau- und Obstanbaubetrieben (§ 49).

Die Sonderregelungen sind Bestandteil des TV-H.

(5) Für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken gilt ausschließlich § 41.

§ 2  Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit
(1)  Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.
(2)  Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.
(3)  Nebenabreden  sind  nur  wirksam,  wenn  sie  schriftlich  vereinbart  werden.  Sie  können  gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
(4)  Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. Bei Übernahme von Auszubildenden im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit.

§ 3  Allgemeine Arbeitsbedingungen
(1)
  Die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen. Die Beschäftigten müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen.
(2)  Die  Beschäftigten  haben  über  Angelegenheiten,  deren  Geheimhaltung  durch  gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus.
(2a) Die  Beschäftigten  haben  auf  Verlangen  des  Arbeitgebers ihm  alle  Schriftstücke, Zeichnungen, bildlichen Darstellungen, Dateien usw. über Vorgänge der Verwaltung oder des Betriebes, auch Abschriften, Durchschläge und sonstige Kopien einschließlich ihrer Aufzeichnungen, herauszugeben.
(3)  Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen mit Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Werden den Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.
(4)  Für die Nebentätigkeiten der Beschäftigten finden die für die Beamtinnen und Beamten des Landes  jeweils  geltenden  Bestimmungen  sinngemäß  Anwendung.  Insbesondere  kann  für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst eine Ablieferungspflicht nach den für die Beamtinnen und Beamten des Landes jeweils geltenden Bestimmungen zur Auflage gemacht werden.
(5)  Der Arbeitgeber ist vor der Einstellung sowie bei begründeter Veranlassung berechtigt, Beschäftigte  zu  verpflichten,  durch  ärztliche  Bescheinigung  nachzuweisen,  dass  sie  zur  Leistung  der  arbeitsvertraglich  geschuldeten  Tätigkeit  in  der  Lage  sind.  2Bei  dem  beauftragten Arzt kann es sich um einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber.
(6)  Die  Beschäftigten  haben  ein  Recht  auf  Einsicht  in  ihre  vollständigen  Personalakten.  Sie können  das  Recht  auf  Einsicht  auch  durch  eine/n  hierzu  schriftlich  Bevollmächtigte/n  ausüben lassen. Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten. Die Beschäftigten  müssen  zu  Beschwerden  und  Behauptungen  tatsächlicher  Art,  die  für  sie  ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können und in die Personalakten aufgenommen werden sollen, gehört werden. Ihre Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.
(7) Für die Schadenshaftung der Beschäftigten finden die Bestimmungen, die für die Beamtinnen und Beamten des Landes jeweils gelten, entsprechende Anwendung.

§ 4  Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung
(1)
  Beschäftigte können aus betrieblichen/dienstlichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle oder einen Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.

Protokollerklärungen zu § 4 Absatz 1:
1
.Abordnung ist die vom Arbeitgeber veranlasste vorübergehende Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben oder eines anderen Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.
2.Versetzung ist die vom Arbeitgeber veranlasste, auf Dauer bestimmte Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.

(2) Beschäftigten  kann  im  betrieblichen/dienstlichen  oder  öffentlichen  Interesse  mit  ihrer  Zustimmung  vorübergehend  eine  mindestens  gleich  vergütete  Tätigkeit  bei  einem  Dritten  zugewiesen werden. Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Die Rechtsstellung der Beschäftigten bleibt unberührt. Bezüge aus der Verwendung nach Satz 1 werden auf das Entgelt angerechnet.

Protokollerklärung zu § 4 Absatz 2: Zuweisung  ist  -  unter  Fortsetzung  des  bestehenden  Arbeitsverhältnisses  -  die  vorübergehende Beschäftigung  bei  einem  Dritten  im  In-  und  Ausland,  bei  dem  der  TV-H  nicht  zur  Anwendung kommt.

(3)  Werden Aufgaben der Beschäftigten zu einem  Dritten verlagert, ist auf Verlangen  des Arbeitgebers  bei  weiter  bestehendem  Arbeitsverhältnis  die  arbeitsvertraglich  geschuldete  Arbeitsleistung bei dem Dritten zu erbringen (Personalgestellung). 2§ 613a BGB sowie gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.

Protokollerklärung zu § 4 Absatz 3: Personalgestellung ist - unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses - die auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einem Dritten. Die Modalitäten der Personalgestellung werden zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten vertraglich geregelt.

§ 5  Qualifizierung
(1)
  Ein hohes Qualifikationsniveau und lebenslanges Lernen liegen im gemeinsamen Interesse von Beschäftigten und Arbeitgebern. Qualifizierung dient der Steigerung von Effektivität und Effizienz  des  öffentlichen  Dienstes,  der  Nachwuchsförderung  und  der  Steigerung  von  beschäftigungsbezogenen  Kompetenzen.  Die  Tarifvertragsparteien  verstehen  Qualifizierung auch als Teil der Personalentwicklung.
(2) Vor diesem Hintergrund stellt Qualifizierung nach diesem Tarifvertrag ein Angebot dar. Aus ihm  kann  für  die  Beschäftigten  kein  individueller  Anspruch außer  nach  Absatz  4  abgeleitet werden. Es kann durch freiwillige Betriebsvereinbarung wahrgenommen und näher ausgestaltet werden. Entsprechendes gilt für Dienstvereinbarungen im Rahmen der personalvertretungsrechtlichen  Möglichkeiten.  Weitergehende  Mitbestimmungsrechte  werden  dadurch nicht berührt.
(3) Qualifizierungsmaßnahmen sind
a) die Fortentwicklung der fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen für die übertragenen Tätigkeiten (Erhaltungsqualifizierung),
b) der Erwerb zusätzlicher Qualifikationen (Fort- und Weiterbildung),
c)  die Qualifizierung zur Arbeitsplatzsicherung (Qualifizierung für eine andere Tätigkeit; Umschulung) und
d) die Einarbeitung bei oder nach längerer Abwesenheit (Wiedereinstiegsqualifizierung). Die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme wird dokumentiert und den Beschäftigten schriftlich bestätigt.
(4)  Beschäftigte haben - auch in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Buchstabe d - Anspruch auf ein regelmäßiges Gespräch mit der jeweiligen Führungskraft. In diesem wird festgestellt, ob und  welcher  Qualifizierungsbedarf  besteht.  Dieses  Gespräch  kann  auch  als  Gruppengespräch geführt werden. Wird nichts anderes geregelt, ist das Gespräch jährlich zu führen.
(5) Zeiten von vereinbarten Qualifizierungsmaßnahmen gelten als Arbeitszeit.
(6)  Die  Kosten  einer  vom  Arbeitgeber  veranlassten  Qualifizierungsmaßnahme  -  einschließlich Reisekosten - werden grundsätzlich vom Arbeitgeber getragen, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Ein möglicher Eigenbeitrag wird in einer Qualifizierungsvereinbarung geregelt. Die Betriebsparteien sind gehalten, die Grundsätze einer fairen Kostenverteilung unter Berücksichtigung des betrieblichen und individuellen Nutzens zu regeln. Ein Eigenbeitrag der Beschäftigten kann in Geld und/oder Zeit erfolgen.
(7)  Für  eine  Qualifizierungsmaßnahme  nach  Absatz  3  Satz  1  Buchstabe  b  oder  c  kann  eine Rückzahlungspflicht  der  Kosten  der  Qualifizierungsmaßnahme  in  Verbindung  mit  der  Bindung der/des Beschäftigen an den Arbeitgeber vereinbart werden. Dabei kann die/der Beschäftigte  verpflichtet  werden,  dem  Arbeitgeber  Aufwendungen  oder  Teile  davon  für  eine Qualifizierungsmaßnahme zu ersetzen, wenn das Arbeitsverhältnis auf Wunsch der/des Beschäftigten endet. Dies gilt nicht, wenn die/der Beschäftigte nicht innerhalb von sechs Monaten  entsprechend  der  erworbenen  Qualifikation  durch  die  Qualifizierungsmaßnahme  beschäftigt wird, oder wenn die Beschäftigte wegen Schwangerschaft oder Niederkunft gekündigt  oder  einen  Auflösungsvertrag  geschlossen  hat.  Die  Höhe  des  Rückzahlungsbetrages und die Dauer der Bindung an den Arbeitgeber müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen.
(8)  Gesetzliche  Förderungsmöglichkeiten  können  in  die  Qualifizierungsplanung  einbezogen werden.
(9)  Für Beschäftigte mit individuellen Arbeitszeiten sollen Qualifizierungsmaßnahmen so angeboten werden, dass ihnen eine gleichberechtigte Teilnahme ermöglicht wird.

Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 01.01.2010 wieder. Neuere Entwicklungen sind in diesem Beitrag nicht berücksichtigt.

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