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Abschnitt III
Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen

§ 12  Eingruppierung
[Derzeit nicht belegt, wird im Zusammenhang mit einer Entgeltordnung geregelt.] Aktualisierung folgt

§ 13  Eingruppierung in besonderen Fällen
[Derzeit nicht belegt, wird im Zusammenhang mit einer Entgeltordnung geregelt.] Aktualisierung folgt

§ 14  Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
(1)
  Wird  Beschäftigten  vorübergehend  eine  andere  Tätigkeit  übertragen,  die  den  Tätigkeitsmerkmalen  einer  höheren  Entgeltgruppe  entspricht,  und  wurde  diese  Tätigkeit  mindestens einen  Monat  ausgeübt,  erhalten  sie  für  die  Dauer  der  Ausübung  eine  persönliche  Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit.
(2)  Durch  Tarifvertrag  kann  für  bestimmte  Tätigkeiten  festgelegt  werden,  dass  die  Voraussetzung  für  die  Zahlung  einer  persönlichen  Zulage  bereits  erfüllt  ist,  wenn  die  vorübergehend übertragene Tätigkeit mindestens drei Arbeitstage angedauert hat. Die Beschäftigten müssen dann ab dem ersten Tag der Vertretung in Anspruch genommen worden sein.
(3)  Die  persönliche  Zulage  bemisst  sich  für  Beschäftigte  in  den  Entgeltgruppen  9  bis  14  aus dem  Unterschiedsbetrag  zu  dem  Tabellenentgelt,  das  sich  für  die/den  Beschäftigte/n  bei dauerhafter Übertragung nach § 17 Absatz 4 Satz 1 und 2 ergeben hätte. Für Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen 1 bis 8 eingruppiert sind, beträgt die Zulage 4,5 v.H. des individuellen  Tabellenentgelts  der/des  Beschäftigten;  bei  vorübergehender  Übertragung  einer höherwertigen Tätigkeit über mehr als eine Entgeltgruppe gilt Satz 1 entsprechend. Protokollerklärung zu § 14 Absatz 3 Satz 2, 2. Halbsatz: Satz 2, 2. Halbsatz gilt bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TV-H (Entgeltordnung) nicht für Beschäftigte im Sinne von § 38 Absatz 4 Satz 1, die in die Entgeltgruppe 3 eingruppiert sind und denen vorübergehend eine Tätigkeit nach Entgeltgruppe 5 übertragen worden ist beziehungsweise die in die Entgeltgruppe 6 eingruppiert sind und denen vorübergehend eine Tätigkeit nach Entgeltgruppe 8 übertragen worden ist.

§ 15  Tabellenentgelt
(1)
Die/Der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt. 2Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe.
(2)  Die Höhe der Tabellenentgelte ist in den Anlagen A 1 und A 2 festgeleg
(3)  Im  Rahmen  von  tariflichen  Regelungen  können  für  an-  und  ungelernte  Tätigkeiten  in  von Outsourcing und/oder Privatisierung bedrohten Bereichen in den Entgeltgruppen 1 bis 4 Abweichungen von der Entgelttabelle bis zu einer dort vereinbarten Untergrenze vorgenommen werden. Die Untergrenze muss im Rahmen der Spannbreite des Entgelts der Entgeltgruppe 1 liegen. Die Umsetzung erfolgt durch Anwendungsvereinbarung.

§ 16  Stufen der Entgelttabelle
(1)
  Die  Entgeltgruppen  9  bis  15  umfassen  fünf  Stufen  und  die  Entgeltgruppen  2  bis  8  sechs Stufen. Die Abweichungen von Satz 1 sind im Anhang zu § 16 geregelt.
(2) Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige  Berufserfahrung  vorliegt.  Verfügen  Beschäftigte  über  eine  einschlägige  Berufserfahrung  von  mindestens  einem  Jahr  aus  einem  vorherigen  befristeten  oder  unbefristeten  Arbeitsverhältnis  zum  selben  Arbeitgeber,  erfolgt  die  Stufenzuordnung  unter  Anrechnung  der Zeiten  der  einschlägigen  Berufserfahrung  aus  diesem  vorherigen  Arbeitsverhältnis.  Ist  die einschlägige  Berufserfahrung  von  mindestens  einem  Jahr  in  einem  Arbeitsverhältnis  zu  einem  anderen  Arbeitgeber  erworben  worden,  erfolgt  die  Einstellung  in  die  Stufe  2,  beziehungsweise - bei Einstellung nach dem 31. März 2013 und Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren - in Stufe 3. Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.

Protokollerklärungen zu § 16 Absatz 2:
1.
  Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit. 
2.  Ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für  die  Praktikantinnen/Praktikanten  gilt  grundsätzlich  als  Erwerb  einschlägiger  Berufserfahrung. 
3. Ein  vorheriges  Arbeitsverhältnis  im  Sinne  des  Satzes  2  besteht,  wenn  zwischen  dem  Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt; bei Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern ab der Entgeltgruppe 13 verlängert sich der Zeitraum auf längstens zwölf Monate.

(2a) Der Arbeitgeber kann bei Einstellung von Beschäftigten im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 34 Absatz 3 Satz 3 und 4) die beim vorherigen Arbeitgeber nach den Regelungen des TV-H, des TVÜ-H oder eines vergleichbaren Tarifvertrages  erworbene  Stufe  bei  der  Stufenzuordnung  ganz  oder  teilweise  berücksichtigen;  Absatz 2 Satz 4 bleibt unberührt. 
(3)  Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe - von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Absatz 2 - nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):

- Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,
- Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,
- Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3,
- Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und
- Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5 bei den Entgeltgruppen 2 bis 8.

Die Abweichungen von Satz 1 sind im Anhang zu § 16 geregelt.

(4)  Die  Entgeltgruppe  1  umfasst  fünf  Stufen.  2Einstellungen  erfolgen  zwingend  in  der  Stufe  2 (Eingangsstufe). 3Die jeweils nächste Stufe wird nach vier Jahren in der vorangegangenen Stufe erreicht; § 17 Absatz 2 bleibt unberührt.
(5)  Zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung von qualifizierten Fachkräften oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten kann Beschäftigten abweichend  von  der  tarifvertraglichen  Einstufung  ein  bis  zu  zwei  Stufen  höheres  Entgelt ganz  oder  teilweise  vorweg  gewährt  werden.  2Beschäftigte  mit  einem  Entgelt  der  Endstufe können  bis  zu  20  v.H.  der  Stufe  2  zusätzlich  erhalten.  Die  Zulage  kann  befristet  werden. Sie ist auch als befristete Zulage widerruflich.

Anhang zu § 16

Besondere Stufenregelungen für vorhandene und neu eingestellte Beschäftigte

I.

Abweichend von § 16 Absatz 1 ist Endstufe 

a) in der Entgeltgruppe 9 die Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend 
-   Vergütungsgruppe Va ohne Aufstieg nach IVb BAT, 
-   Vergütungsgruppe Vb ohne Aufstieg nach IVb BAT, 
-   Vergütungsgruppe Vb nach Aufstieg aus Vc BAT (vorhandene Beschäftigte), 
-   Vergütungsgruppe Vb nach Aufstieg aus VI b BAT (Lehrkräfte, vorhandene Beschäftigte),
-   Lohngruppe 9 MTArb; 

b) in der Entgeltgruppe 3 die Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend der 
-   Vergütungsgruppe VIII mit und ohne Aufstieg nach VII BAT sowie nach Aufstieg aus IXa/IXb BAT, 
-   Lohngruppe 3 nach Aufstieg aus Lohngruppe 2 und 2a MTArb (vorhandene Beschäftigte), 
-   Lohngruppe 2a nach Aufstieg aus Lohngruppe 2 mit Aufstieg nach Lohngruppe 3 MTArb (vorhandene Beschäftigte), 
-   Lohngruppe 2 mit Aufstiegen nach Lohngruppe 2a und 3 MTArb; 

c) in der Entgeltgruppe 2 die Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend der 
-   Vergütungsgruppe IXb nach Aufstieg aus X BAT (vorhandene Beschäftigte), 
-   Vergütungsgruppe X mit Aufstieg nach IXb BAT, 
-   Vergütungsgruppe X BAT (vorhandene Beschäftigte), 
-   Lohngruppe 1a MTArb (vorhandene Beschäftigte), 
-   Lohngruppe 1 mit Aufstieg nach Lohngruppe 1a MTArb. 

Protokollerklärung zu Anhang zu § 16:  Vorhandene Beschäftigte sind Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 1 TVÜ-H. 

Abweichend von § 16 Absatz 3 Satz 1 gelten für die Stufenlaufzeiten folgende Sonderregelungen: 
In der Entgeltgruppe 9 wird die Stufe 3 nach fünf Jahren in Stufe 2 und die Stufe 4 nach neun Jahren in Stufe 3 bei Tätigkeiten entsprechend der 
-   Vergütungsgruppe Va ohne Aufstieg nach IVb BAT, 
-  Vergütungsgruppe Vb ohne Aufstieg nach IVb BAT (einschließlich in Vergütungsgruppe Vb vorhandener Aufsteiger aus Vergütungsgruppe Vc BAT) 
erreicht; bei Tätigkeiten entsprechend der Lohngruppe 9 MTArb wird die Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2 und die Stufe 4 nach sieben Jahren in Stufe 3 erreicht. 

II.

(1)   Abweichend von § 16 Absatz 1 ist für die Beschäftigten im Pflegedienst (Anlage 1b zum BAT) Eingangsstufe 
a)    in den Entgeltgruppen 9 und 11 die Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend 
       -   Kr. XI mit Aufstieg nach Kr. XII 
       -   Kr. VIII mit Aufstieg nach Kr. IX 
       -   Kr. VII mit Aufstieg nach Kr. VIII (9 b) 
b)    in den Entgeltgruppen 7 und 9 bis 12 die Stufe 3 bei Tätigkeiten entsprechend 
       -   Kr. XII mit Aufstieg nach Kr. XIII 
       -   Kr. X mit Aufstieg nach Kr. XI 
       -   Kr. IX mit Aufstieg nach Kr. X 
       -   Kr. VI mit Aufstieg nach Kr. VII 
       -   Kr. VII ohne Aufstieg 
       -   Kr. VI ohne Aufstieg 
c)    in der Entgeltgruppe 7 die Stufe 2 bei Tätigkeiten entsprechend 
       -   Kr. Va mit Aufstieg nach Kr. VI 
       -   Kr. V mit Aufstieg nach Kr. Va und weiterem Aufstieg nach Kr. VI 
       -   Kr. V mit Aufstieg nach Kr. Va 
(2)   Abweichend von § 16 Absatz 1 ist für die Beschäftigten im Pflegedienst (Anlage 1b zum BAT) Endstufe 
a)    in der Entgeltgruppe 9 die Stufe 6 (gesonderter Wert) bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe 
-   Kr. VIII mit Aufstieg nach Kr. IX 
b)    in der Entgeltgruppe 9 b die Stufe 6 bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe 
-   Kr. VII mit Aufstieg nach Kr. VIII 
c)    in der Entgeltgruppe 9 b die Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe 
-   Kr. VI mit Aufstieg nach Kr. VII 
 d)   in der Entgeltgruppe 9 b die Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe 
-   Kr. VI ohne Aufstieg 
e)    in der Entgeltgruppe 8 die Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend
-   Kr. IV mit Aufstieg nach Kr. V 
(3)   Abweichend von § 16 Absatz 3 Satz 1 gelten für die Beschäftigten im Pflegedienst (Anlage 1b zum BAT) für die Stufenlaufzeiten folgende Sonderregelungen: 
a)    in der Entgeltgruppe 12 wird die Stufe 4 nach zwei Jahren in Stufe 3 und die Stufe 5 nach drei Jahren in Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Kr. XII mit Aufstieg nach Kr. XIII, 
b)    in der Entgeltgruppe 11 wird die Stufe 4 nach zwei Jahren in Stufe 3 und die Stufe 5 nach fünf Jahren in Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Kr. X mit Aufstieg nach Kr. XI, 
c)    in der Entgeltgruppe 10 wird die Stufe 4 nach zwei Jahren in Stufe 3 und die Stufe 5 nach drei Jahren in Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Kr. IX mit Aufstieg nach Kr. X,
d)    in der Entgeltgruppe 9 wird die Stufe 6 nach zwei Jahren in Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Kr. VIII mit Aufstieg nach Kr. IX, 
e)    in der Entgeltgruppe 9 (9b) wird die Stufe 5 nach fünf Jahren in Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Kr. VII mit Aufstieg nach Kr. VIII, 
f)     in der Entgeltgruppe 9 wird die Stufe 4 nach fünf Jahren in Stufe 3 und die Stufe 5 (9b) nach fünf Jahren in Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppen Kr. VI mit Aufstieg nach VII, Kr. VII ohne Aufstieg, 
g)    in der Entgeltgruppe 9 wird die Stufe 4 (9b) nach fünf Jahren in Stufe 3 und die Stufe 5
(9b) nach fünf Jahren in Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Kr. VI ohne Aufstieg
erreicht. 

§ 17  Allgemeine Regelungen zu den Stufen
(1)
Die Beschäftigten erhalten das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe vom Beginn des Monats an, in dem die nächste Stufe erreicht wird.
(2)  Bei Leistungen der Beschäftigten, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verkürzt werden. Bei Leistungen, die erheblich unter dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verlängert werden. 3Bei einer Verlängerung der Stufenlaufzeit hat der Arbeitgeber jährlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verlängerung noch vorliegen. Für  die  Beratung  von  schriftlich  begründeten  Beschwerden  von  Beschäftigten  gegen  eine Verlängerung  nach  Satz  2  beziehungsweise  3  ist  eine  betriebliche  Kommission  zuständig. Die Mitglieder der betrieblichen Kommission werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Betriebs-/Personalrat benannt; sie müssen dem Betrieb/der Dienststelle angehören. Der Arbeitgeber  entscheidet  auf  Vorschlag  der  Kommission  darüber,  ob  und  in  welchem  Umfang der Beschwerde abgeholfen werden soll.

Protokollerklärung zu § 17 Absatz 2 Satz 2: Bei  Leistungsminderungen,  die  auf  einem  anerkannten  Arbeitsunfall  oder  einer  Berufskrankheit gemäß §§ 8 und 9 SGB VII beruhen, ist diese Ursache in geeigneter Weise zu berücksichtigen.

Protokollerklärung zu § 17 Absatz 2 Satz 6: Die Mitwirkung der Kommission erfasst nicht die Entscheidung über die leistungsbezogene Stufenzuordnung.

(3) Den  Zeiten  einer  ununterbrochenen  Tätigkeit  im  Sinne  des  §  16  Absatz  3  Satz  1  stehen gleich:
a) Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,
b) Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit nach § 22 bis zu 39 Wochen,
c)  Zeiten eines bezahlten Urlaubs,
d) Zeiten  eines  Sonderurlaubs,  bei  denen  der  Arbeitgeber  vor  dem  Antritt  schriftlich  ein dienstliches beziehungsweise betriebliches Interesse anerkannt hat,
e) Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von insgesamt weniger als einem Monat im Kalenderjahr,
f)  Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.
Zeiten der Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahren, die nicht von Satz 1 erfasst  werden,  und  Elternzeit  sowie  Zeiten  einer  Unterbrechung  bei  Beschäftigten,  die  für eine jahreszeitlich begrenzte regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit in einem Beschäftigungsverhältnis stehen (Saisonbeschäftigte), sind unschädlich; sie werden aber nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet. Bei einer Unterbrechung von mehr als drei Jahren erfolgt eine Zuordnung zu der Stufe, die der vor der Unterbrechung erreichten Stufe vorangeht, jedoch nicht niedriger als bei einer Neueinstellung; die Stufenlaufzeit beginnt mit dem Tag der Arbeitsaufnahme.  Zeiten,  in  denen  Beschäftigte  mit  einer  kürzeren  als  der  regelmäßigen  wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten beschäftigt waren, werden voll angerechnet.
(4) Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2; bei Eingruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe wird die Zuordnung zu den Stufen so vorgenommen, als ob faktisch eine Eingruppierung in jede der einzelnen Entgeltgruppen stattgefunden hätte. Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach Satz 1 weniger als 26,50 Euro in den Entgeltgruppen 1 bis 8 beziehungsweise weniger als 52,99 Euro in den Entgeltgruppen 9 bis 15, so erhält  die/der  Beschäftigte  während  der  betreffenden  Stufenlaufzeit  anstelle  des  Unterschiedsbetrags einen Garantiebetrag von monatlich 26,50 Euro (Entgeltgruppen 1 bis 8) beziehungsweise 52,99 Euro (Entgeltgruppen 9 bis 15). Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe  beginnt  mit  dem  Tag  der  Höhergruppierung.  4Bei  einer  Eingruppierung  in  eine niedrigere Entgeltgruppe ist die/der Beschäftige der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen. Die/Der Beschäftigte erhält vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird, das entsprechende Tabellenentgelt aus der in Satz 1 oder Satz 4 festgelegten Stufe der betreffenden Entgeltgruppe, gegebenenfalls einschließlich des Garantiebetrags.

Protokollerklärung zu § 17 Absatz 4 Satz 1, 2. Halbsatz: Satz 1 gilt bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TV-H (Entgeltordnung) nicht für Beschäftigte im Sinne von § 38 Absatz 4 Satz 1, wenn sie von der Entgeltgruppe 3 in die Entgeltgruppe 5 oder von der Entgeltgruppe 6 in die Entgeltgruppe 8 höhergruppiert werden.

Protokollerklärung zu § 17 Absatz 4 Satz 2: Die Garantiebeträge nehmen an allgemeinen Entgeltanpassungen teil. Sie betragen 
a)    in den Entgeltgruppen 1 bis 8   -      26,82 Euro ab 1. März 2010, 27,22 € ab 01.04.2011, 27,93 € ab 01.03.2012,
28,71 € ab 01.07.2013, 29,51 € ab 01.04.2014, 30,10 € ab 01.03.2015, 30,87 € ab 01.04.2016
b)    in den Entgeltgruppen 9 bis 15   -      53,63 Euro ab 1. März 2010, 54,43 € ab 01.04.2011, 55,85 € ab 01.03.2012,
 57,41 € ab 01.07.2013, 59,02 € ab 01.04.2014. 60,20 € ab 01.03.2015, 61,74 € ab 01.04.2016.

§ 18 (unbesetzt)

§ 19  Erschwerniszuschläge
(1)
  Erschwerniszuschläge  werden  für  Arbeiten  gezahlt,  die  außergewöhnliche  Erschwernisse beinhalten. Dies gilt nicht für Erschwernisse, die mit dem Berufs- oder Tätigkeitsbild verbunden sind, das der Eingruppierung zugrunde liegt.
(2)  Außergewöhnliche Erschwernisse im Sinne des Absatzes 1 ergeben sich grundsätzlich nur bei Arbeiten
a) mit besonderer Gefährdung,
b) mit extremer nicht klimabedingter Hitzeeinwirkung,
c) mit besonders starker Schmutz- oder Staubbelastung,
d) mit besonders starker Strahlenexposition oder
e) unter sonstigen vergleichbar erschwerten Umständen.
(3)   Zuschläge nach Absatz 1 werden nicht gewährt, soweit der außergewöhnlichen Erschwernis durch  geeignete  Vorkehrungen,  insbesondere  zum  Arbeitsschutz,  ausreichend  Rechnung getragen wird.
(4) Die Zuschläge betragen in der Regel 5 bis 15 v.H. - in besonderen Fällen auch abweichend - des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Tabellenentgelts der Stufe 2 der Entgeltgruppe 2. 2Teilzeitbeschäftigte erhalten die Erschwerniszuschläge, die nach Stunden bemessen werden, in voller Höhe; sofern sie pauschaliert bezahlt werden, gilt dagegen § 24 Absatz 2.
(5)  Die zuschlagspflichtigen Arbeiten und die Höhe der Zuschläge werden tarifvertraglich vereinbart. Bis zum Inkrafttreten eines entsprechenden Tarifvertrages gelten die bisherigen tarifvertraglichen Regelungen fort.

§ 20  Jahressonderzahlung
(1)
Beschäftigte,  die  am  1.  Dezember  im  Arbeitsverhältnis  stehen,  haben  Anspruch  auf  eine Jahressonderzahlung.
(2)  Die Jahressonderzahlung beträgt bei Beschäftigten in den Entgeltgruppen
E 1 bis E 8          90 v.H.
E 9 bis E 15        60 v.H.
der  Bemessungsgrundlage  nach  Absatz  3.  Für  die  Anwendung  des  Satzes  1  werden  Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Ü bei einem Bezug des Tabellenentgelts aus den Stufen 2 und 3 der Entgeltgruppe 13, im Übrigen der Entgeltgruppe 14 zugeordnet. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 mit einem Anspruch auf die Zulage nach § 17 Absatz 8 TVÜ-H werden der Entgeltgruppe 14 zugeordnet.(3) Bemessungsgrundlage im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist das monatliche Entgelt, das den Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlt wird; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Mehrarbeits- oder Überstunden), Leistungszulagen,  Leistungs-  und  Erfolgsprämien  sowie  Kinderzulagen  nach  §  23a.  Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe am 1. September. 3Bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. August begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums  der  erste  volle  Kalendermonat  des  Arbeitsverhältnisses;  anstelle  des Bemessungssatzes der Entgeltgruppe am 1. September tritt die Entgeltgruppe des Einstellungstages.  In  den  Fällen,  in  denen  im  Kalenderjahr  der  Geburt  des  Kindes  während  des Bemessungszeitraums  eine  elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung  ausgeübt  wird, bemisst  sich  die  Jahressonderzahlung  nach  dem  Beschäftigungsumfang  am  Tag  vor  dem Beginn der Elternzeit.

Protokollerklärung zu § 20 Absatz 3: Bei der Berechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert und durch drei geteilt; dies gilt auch bei einer Änderung des Beschäftigungsumfangs.  2Ist  im  Bemessungszeitraum  nicht  für  alle  Kalendertage  Entgelt  gezahlt worden, werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert, durch die Zahl der Kalendertage mit  Entgelt  geteilt  und  sodann  mit  30,67  multipliziert.  3Zeiträume,  für  die  Krankengeldzuschuss gezahlt  worden  ist,  bleiben  hierbei  unberücksichtigt.  4Besteht  während  des  Bemessungszeitraums an weniger als 30 Kalendertagen Anspruch auf Entgelt, ist der letzte Kalendermonat, in dem für alle Kalendertage Anspruch auf Entgelt bestand, maßgeblich.

(4)  Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach  §  21  haben.  2Die  Verminderung  unterbleibt  für  Kalendermonate,  für  die  Beschäftigte kein Tabellenentgelt erhalten haben wegen
a) Ableistung von Grundwehr- oder Zivildienst, wenn sie diesen vor dem 1. Dezember beendet und die Beschäftigung unverzüglich wieder aufgenommen haben,
b) Beschäftigungsverboten nach § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 Mutterschutzgesetz,
c)  Inanspruchnahme  der  Elternzeit  nach  dem  Bundeselterngeld-  und  Elternzeitgesetz  bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Anspruch auf Entgelt oder auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestanden hat. Die Verminderung unterbleibt ferner für Kalendermonate, in denen Beschäftigten Krankengeldzuschuss gezahlt wurde oder nur wegen der Höhe des zustehenden Krankengelds oder einer entsprechenden gesetzlichen Leistung ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist(5)  Die Jahressonderzahlung wird mit dem Tabellenentgelt für November ausgezahlt. Ein Teilbetrag der Jahressonderzahlung kann zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden.
(6) Beschäftigte,  die  bis  zum  28.  März  2009  Altersteilzeitarbeit  vereinbart  haben,  erhalten  die Jahressonderzahlung auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis wegen Rentenbezugs vor dem 1. Dezember endet. 2In diesem Falle treten an die Stelle des Bemessungszeitraums gemäß Absatz 3 die letzten drei Kalendermonate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Protokollerklärungen zu § 20:
1.
(unbesetzt)
2. Für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis bis zum 31. Dezember 2009 hinsichtlich der Zuwendung  der  tariflichen  Nachwirkung  nicht  unterlegen  hat,  sowie  für  nach  dem  31.  Dezember 2009   neu   eingestellte   Beschäftigte   gelten   im   Jahr   2010   die   Regelungen   des   §   21  TVÜ-H.

§ 21  Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung
In den Fällen der Entgeltfortzahlung nach § 22 Absatz 1, § 26 und § 27 werden das Tabellenentgelt  sowie  die  sonstigen  in  Monatsbeträgen  festgelegten  Entgeltbestandteile  weitergezahlt; hierzu zählen auch die vermögenswirksamen Leistungen nach § 23 Absatz 1 und die Kinderzulagen  nach  §  23a.  Nicht  in  Monatsbeträgen  festgelegte  Entgeltbestandteile  werden  als  Durchschnitt auf Basis der letzten drei vollen Kalendermonate, die dem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung  vorhergehen  (Berechnungszeitraum),  gezahlt.  Ausgenommen  hiervon  sind das  zusätzlich  gezahlte  Entgelt  für Überstunden  und  Mehrarbeit  (mit Ausnahme  der  im  Dienstplan  vorgesehenen  Mehrarbeits-  oder  Überstunden  sowie  etwaiger  Überstundenpauschalen), Jahressonderzahlungen sowie besondere Zahlungen nach § 23 Absatz 2 und 3.

Protokollerklärungen zu § 21 Satz 2 und 3:
1.
Volle Kalendermonate im Sinne der Durchschnittsberechnung nach Satz 2 sind Kalendermonate, in denen an allen Kalendertagen das Arbeitsverhältnis bestanden hat. Hat das Arbeitsverhältnis  weniger  als  drei  Kalendermonate  bestanden,  sind  die  vollen  Kalendermonate,  in denen das Arbeitsverhältnis bestanden hat, zugrunde zu legen. Bei Änderungen der individuellen Arbeitszeit werden die nach der Arbeitszeitänderung liegenden vollen Kalendermonate zu Grunde gelegt. 
2.  Der Tagesdurchschnitt nach Satz 2 beträgt 1/65 aus der Summe der zu berücksichtigenden Entgeltbestandteile,  die  für  den  Berechnungszeitraum  zugestanden  haben,  wenn  die  regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit durchschnittlich auf fünf Tage verteilt ist. Maßgebend ist die Verteilung  der  Arbeitszeit  zu  Beginn  des  Berechnungszeitraums.  3Bei  einer  abweichenden Verteilung der Arbeitszeit ist der Tagesdurchschnitt entsprechend Satz 1 und 2 zu ermitteln. Sofern während des Berechnungszeitraums bereits Fortzahlungstatbestände vorlagen, bleiben bei der Ermittlung des Durchschnitts nach Satz 2 diejenigen Beträge unberücksichtigt, die während der Fortzahlungstatbestände auf Basis der Tagesdurchschnitte zustanden. 
3. Tritt die Fortzahlung des Entgelts nach einer allgemeinen Entgeltanpassung ein, sind die berücksichtigungsfähigen  Entgeltbestandteile,  die  vor  der  Entgeltanpassung  zustanden,  um  90 v.H. des Vomhundertsatzes für die allgemeine Entgeltanpassung zu erhöhen. Anmerkung des Verfassers: Der Erhöhungssatz beträgt ab 01.März 2015 1,8 v.H. und ab 01.April 2016 nochmals 2,3 v.H.

§ 22  Entgelt im Krankheitsfall
(1)
Werden Beschäftigte durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert, ohne dass sie ein Verschulden trifft, erhalten sie bis zur Dauer von sechs Wochen das Entgelt nach § 21. 2Bei erneuter Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit sowie bei Beendigung  des  Arbeitsverhältnisses  gelten  die  gesetzlichen  Bestimmungen.  Als  unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Sätze 1 und 2 gilt auch die Arbeitsverhinderung im Sinne des § 3 Absatz 2 und des § 9 Entgeltfortzahlungsgesetz.

Protokollerklärung zu § 22 Absatz 1 Satz 1: Ein Verschulden liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.

(2) Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 1 erhalten die Beschäftigten für die Zeit, für die ihnen Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen gezahlt werden, einen Krankengeldzuschuss  in  Höhe  des  Unterschiedsbetrags  zwischen  den  tatsächlichen  Barleistungen des Sozialleistungsträgers und dem Nettoentgelt. Nettoentgelt ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Entgelt im Sinne des § 21; bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Beschäftigten ist dabei deren Gesamtkranken- und Pflegeversicherungsbeitrag abzüglich Arbeitgeberzuschuss zu berücksichtigen. Bei Beschäftigten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht  in  der  gesetzlichen  Krankenversicherung  befreit  sind,  sind  bei  der  Berechnung  des Krankengeldzuschusses diejenigen Leistungen zu Grunde zu legen, die ihnen als Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünden.
(3)  Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit (§ 34 Absatz 3) 
a) von mehr als einem Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche und 
b) von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 39. Woche 
seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit gezahlt. Maßgeblich für die Berechnung der Fristen nach Satz 1 ist die Beschäftigungszeit, die im Laufe der krankheitsbedingten  Arbeitsunfähigkeit  vollendet  wird.  3Innerhalb  eines  Kalenderjahres  kann  das Entgelt im Krankheitsfall nach Absatz 1 und 2 insgesamt längstens bis zum Ende der in Absatz 3 Satz 1 genannten Fristen bezogen werden; bei jeder neuen Arbeitsunfähigkeit besteht jedoch mindestens der sich aus Absatz 1 ergebende Anspruch.
(4)  Entgelt im Krankheitsfall wird nicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus gezahlt; § 8 Entgeltfortzahlungsgesetz bleibt unberührt. Krankengeldzuschuss wird zudem nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem an Beschäftigte eine Rente oder eine vergleichbare Leistung auf Grund eigener Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus einer  zusätzlichen  Alters-  und  Hinterbliebenenversorgung  oder  aus  einer  sonstigen  Versorgungseinrichtung  erhalten,  die  nicht  allein  aus  Mitteln  der  Beschäftigten  finanziert  ist. Überzahlter  Krankengeldzuschuss  und  sonstige  Überzahlungen  gelten  als  Vorschuss  auf die  in  demselben  Zeitraum  zustehenden  Leistungen  nach  Satz  2;  die  Ansprüche  der  Beschäftigten gehen insoweit auf den Arbeitgeber über. Der Arbeitgeber kann von der Rückforderung des Teils des überzahlten Betrags, der nicht durch die für den Zeitraum der Überzahlung zustehenden Bezüge im Sinne des Satzes 2 ausgeglichen worden ist, absehen, es sei  denn,  die/der  Beschäftigte  hat  dem  Arbeitgeber  die  Zustellung  des  Rentenbescheids schuldhaft verspätet mitgeteilt.

§ 23  Besondere Zahlungen
(1)
  Einen  Anspruch  auf  vermögenswirksame  Leistungen  nach  Maßgabe  des  Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung haben Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis voraussichtlich mindestens sechs Monate dauert. Für Vollzeitbeschäftigte beträgt die vermögenswirksame Leistung für jeden vollen Kalendermonat 6,65 Euro. Der Anspruch entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem die/der Beschäftigte dem Arbeitgeber die erforderlichen  Angaben  schriftlich  mitteilt,  und  für  die  beiden  vorangegangenen  Monate  desselben Kalenderjahres;  die  Fälligkeit  tritt  nicht  vor  acht  Wochen  nach  Zugang  der  Mitteilung  beim Arbeitgeber ein. Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt, für die  den  Beschäftigten  Tabellenentgelt,  Entgeltfortzahlung  oder  Krankengeldzuschuss  zusteht. Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuss zusteht, ist die vermögenswirksame Leistung Teil  des  Krankengeldzuschusses.  Die  vermögenswirksame  Leistung  ist  kein  zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
(2)  Beschäftigte erhalten ein Jubiläumsgeld bei Vollendung einer Beschäftigungszeit (§ 34 Absatz 3)
a) von 25 Jahren in Höhe von 350 Euro,
b) von 40 Jahren in Höhe von 500 Euro.
Teilzeitbeschäftigte erhalten das Jubiläumsgeld in voller Höhe.

Protokollerklärungs zu § 23 Absatz 2 Satz 1 (eingefügt Tarifeinigung vom 16.04.2013): 1Ein Jubiläumsgeld aus Anlass eines 25- oder 40-jährigen Arbeitsjubiläums steht jeweils nur einmal zu. 2Ist bereits aus Anlass einer nach dieser oder einer anderen Bestimmung berechneten Beschäftigungszeit ein Jubiläumsgeld oder eine vergleichbare Leistung gewährt worden, so ist diese leistung auf das Jubiläumsgeld nach Satz 1 anzurechnen.”

(3)  Beim  Tod  von  Beschäftigten,  deren  Arbeitsverhältnis  nicht  geruht  hat,  wird  der  Ehegattin/dem Ehegatten oder den Kindern ein Sterbegeld gewährt; der Ehegattin/dem Ehegatten steht  die  Lebenspartnerin/der  Lebenspartner  im  Sinne  des  Lebenspartnerschaftsgesetzes gleich. Als Sterbegeld wird für die restlichen Tage des Sterbemonats und - in einer Summe - für zwei weitere Monate das Tabellenentgelt der/des Verstorbenen gezahlt. Die Zahlung des Sterbegeldes  an  einen  der  Berechtigten  bringt  den  Anspruch  der  Übrigen  gegenüber  dem Arbeitgeber zum Erlöschen; die Zahlung auf das Gehaltskonto hat befreiende Wirkung.
(4)  Für die Erstattung von Reise- und Umzugskosten sowie Trennungsgeld finden die Bestimmungen, die für die Beamtinnen und Beamten des Arbeitgebers jeweils gelten, entsprechende Anwendung.

§ 23a Kinderzulage
(1)
    Beschäftigte, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz  (BKGG)  zusteht  oder  ohne  Berücksichtigung  der  §§  64,  65  EStG oder  §§  3,  4  BKGG  zustehen  würde,  erhalten  für  jedes  berücksichtigungsfähige  Kind  eine Kinderzulage in Höhe von 100 Euro.  Die Kinderzulage erhöht sich um 53,05 Euro für das dritte und jedes weitere Kind. 3Auf das Kind entfällt der Zulagenbetrag, der sich aus der für die Anwendung des EStG oder des BKGG maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt.

Protokollerklärung zu § 23a Absatz 1 Satz 2 Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass diese Leistung den Kinderzuschlag nach § 4 GEVerbTöD ersetzt. 

(2) Stünde neben der/dem Beschäftigten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist,
a) die Kinderzulage oder 
b) der Familienzuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen 
zu, wird die Kinderzulage der/dem Beschäftigten gewährt, wenn und soweit ihr/ihm das Kindergeld  nach  dem  EStG  oder  nach  dem  BKGG  gewährt  wird  oder  ohne  Berücksichtigung des § 65 EStG oder des § 4 BKGG vorrangig zu gewähren wäre; die Änderung der Kindergeldberechtigung hat die/der Beschäftigte dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Kinderzulage stehen kinderbezogene Entgeltbestandteile nach den Tarifverträgen für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, insbesondere TVÜ-H, TVÜ-Bund, TVÜ-VKA oder TVÜ-L, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld, soweit in dessen Berechnung  kinderbezogene  Bezügebestandteile  des  öffentlichen  Dienstes  berücksichtigt werden,  gleich.  3§  24  Absatz  2  findet  auf  die  Kinderzulage  keine  Anwendung,  wenn  eine/einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1
a) vollzeitbeschäftigt oder
b) nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder
c)  die  Teilzeitquotienten  der  Anspruchsberechtigten  zusammengerechnet  mindestens  dem Beschäftigungsumfang einer/eines Vollzeitbeschäftigten entsprechen.
(3) Die  Kinderzulage  wird  nicht  gewährt  für  Kinder,  für  die  die/der  Beschäftigte  Anspruch  auf Fortzahlung kinderbezogener Entgeltbestandteile nach § 11 Absatz 1 TVÜ-H hat. 
(4) Die Kinderzulage wird ferner nicht gewährt für Kinder, für die die/der Beschäftigte oder eine andere Person im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 die Abfindung einer Besitzstandszulage nach § 11 Absatz 2 Satz 3 TVÜ-H oder nach einer entsprechenden Regelung in den Überleitungstarifverträgen des öffentlichen Dienstes erhalten hat.
(5)  Die Kinderzulage wird nur für Kalendermonate gewährt, für die den Beschäftigten Tabellenentgelt, Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss zusteht. 2Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuss zusteht, ist die Kinderzulage Teil des Krankengeldzuschusses. Die Kinderzulage ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

Protokollerklärung zu § 23a Öffentlicher Dienst im Sinne des § 23a ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen,  insbesondere  bei Schulen,  Hochschulen,  Krankenhäusern,  Kindergärten,  Altersheimen, die  Voraussetzungen  des  Satzes  3  erfüllt  sind.  Dem  öffentlichen  Dienst  steht  die  Tätigkeit  im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung  von  Beiträgen  oder  Zuschüssen  oder  in  anderer  Weise  beteiligt  ist.  Dem  öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familien-, Orts- oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen  oder  vergleichbare  Regelungen  anwendet,  wenn  der  Bund  oder  eine  der  in  Satz  1  bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das für das Tarifrecht zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle.

§ 24  Berechnung und Auszahlung des Entgelts
(1)
Bemessungszeitraum für das Tabellenentgelt und die sonstigen Entgeltbestandteile ist der Kalendermonat,  soweit  tarifvertraglich  nicht  ausdrücklich  etwas  Abweichendes  geregelt  ist. Die Zahlung erfolgt am letzten Tag des Monats (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat auf ein von der/dem Beschäftigten benanntes Konto innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union. Fällt der Zahltag auf einen Samstag oder auf einen Wochenfeiertag, gilt der vorhergehende Werktag, fällt er auf einen Sonntag, gilt der zweite vorhergehende Werktag als Zahltag. Entgeltbestandteile, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, sowie der Tagesdurchschnitt nach § 21 sind am Zahltag des zweiten Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt, fällig.

Protokollerklärungen zu § 24 Absatz 1:
1.
Teilen Beschäftigte ihrem Arbeitgeber die für eine kostenfreie beziehungsweise kostengünstigere Überweisung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erforderlichen Angaben  nicht  rechtzeitig  mit,  so  tragen  sie  die  dadurch  entstehenden  zusätzlichen  Überweisungskosten. 
2. Soweit Arbeitgeber die Bezüge am 15. eines jeden Monats für den laufenden Monat zahlen, können sie jeweils im Dezember eines Kalenderjahres den Zahltag vom 15. auf den letzten Tag des Monats gemäß Absatz 1 Satz 1 verschieben.

(2) Soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, erhalten Teilzeitbeschäftigte das Tabellenentgelt (§ 15) und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht.
(3) Besteht der Anspruch auf das Tabellenentgelt oder die sonstigen Entgeltbestandteile nicht für  alle  Tage  eines  Kalendermonats,  wird  nur  der  Teil  gezahlt,  der  auf  den  Anspruchszeitraum entfällt. Besteht nur für einen Teil eines Kalendertags Anspruch auf Entgelt, wird für jede  geleistete  dienstplanmäßige  oder  betriebsübliche  Arbeitsstunde  der  auf  eine  Stunde entfallende Anteil des Tabellenentgelts sowie der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile gezahlt. Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils sind die in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile durch das 4,348-fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 6 Absatz 1 und entsprechende Sonderregelungen) zu teilen.
(4) Ergibt sich bei der Berechnung von Beträgen ein Bruchteil eines Cents von mindestens 0,5, ist er aufzurunden; ein Bruchteil von weniger als 0,5 ist abzurunden. Zwischenrechnungen werden  jeweils  auf  zwei  Dezimalstellen  gerundet.  Jeder  Entgeltbestandteil  ist  einzeln  zu runden.
(5) Entfallen die Voraussetzungen für eine Zulage im Laufe eines Kalendermonats, gilt Absatz 3 entsprechend.
(6)  Einzelvertraglich  können  neben  dem  Tabellenentgelt  zustehende  Entgeltbestandteile  (zum Beispiel Zeitzuschläge, Erschwerniszuschläge, Überstundenentgelte) pauschaliert werden.

§ 25 Betriebliche Altersversorgung
Die  Beschäftigten  haben  Anspruch  auf  eine  zusätzliche  Alters-  und  Hinterbliebenenversorgung unter Eigenbeteiligung nach Maßgabe des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (ATV) vom 1. März 2002 in der Fassung des Änderungstarifvertrages  Nr.  4  vom  22.  Juni  2007.  Die  vertragsschließenden  Gewerkschaften  verpflichten  sich,  dem  Land  Hessen  Änderungstarifverträge  zum  ATV  unverzüglich  in  schriftlicher Form vorzulegen. Zwischen den Tarifvertragsparteien gilt die Anwendung des ATV in der Fassung des vorgelegten Änderungstarifvertrages als vereinbart, wenn nicht eine der Tarifvertragsparteien innerhalb einer Frist von drei Monaten schriftlich widerspricht. Erfolgt kein Widerspruch, tritt der Änderungstarifvertrag zu dem in diesem Vertrag vereinbarten Zeitpunkt in Kraft. Im Falle des Widerspruchs verpflichten sich die Tarifvertragsparteien zur Aufnahme von Verhandlungen.

Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 15.04.2015 wieder. Neuere Entwicklungen sind in diesem Beitrag nicht berücksichtigt.

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