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Abschnitt V
Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

§ 30  Befristete Arbeitsverträge
(1)
Befristete Arbeitsverträge sind zulässig auf Grundlage des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sowie  anderer  gesetzlicher  Vorschriften  über  die  Befristung  von  Arbeitsverträgen.  Für  Beschäftigte, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die Besonderheiten in den Absätzen 3 bis 5; dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für welche die Befristungsregelungen der §§ 77 ff. Hessisches Hochschulgesetz in der Fassung vom 5. November 2007 oder des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes gelten.

Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 2: Absätze 3 bis 5 gelten auch nicht für Arbeitsverhältnisse, die von der Übergangsvorschrift des § 6 Wissenschaftszeitvertragsgesetzes erfasst sind.

(2) (unbesetzt)
(3) Ein  befristeter  Arbeitsvertrag  ohne  sachlichen  Grund  soll  in  der  Regel  zwölf  Monate  nicht unterschreiten; die Vertragsdauer muss mindestens sechs Monate betragen. Vor Ablauf des Arbeitsvertrags hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob eine unbefristete oder befristete Weiterbeschäftigung möglich ist.
(4) Bei  befristeten  Arbeitsverträgen  gelten  die  ersten  sechs  Monate  als  Probezeit.  Innerhalb der Probezeit kann der Arbeitsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss gekündigt werden.
(5) Eine ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit ist nur zulässig, wenn die Vertragsdauer mindestens zwölf Monate beträgt. Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist  in  einem  oder  mehreren  aneinander  gereihten  Arbeitsverhältnissen  bei  demselben  Arbeitgeber

von insgesamt mehr als sechs Monaten           vier Wochen,
von insgesamt mehr als einem Jahr                 sechs Wochen
zum Schluss eines Kalendermonats,

von insgesamt mehr als zwei Jahren               drei Monate,
von insgesamt mehr als drei Jahren                vier Monate
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

Eine Unterbrechung bis zu drei Monaten ist unschädlich, es sei denn, dass das Ausscheiden  von  der/dem  Beschäftigten  verschuldet  oder  veranlasst  war.  Die Unterbrechungszeit bleibt unberücksichtigt.

Protokollerklärung zu § 30 Absatz 5: Bei mehreren aneinander gereihten Arbeitsverhältnissen führen weitere vereinbarte Probezeiten nicht zu einer Verkürzung der Kündigungsfrist.

(6) Die §§ 31 und 32 bleiben von den Regelungen der Absätze 3 bis 5 unberührt.

§ 31  Führung auf Probe
(1)
  Führungspositionen können als befristetes Arbeitsverhältnis bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren  vereinbart  werden.  Innerhalb  dieser  Gesamtdauer  ist  eine höchstens  zweimalige Verlängerung  des  Arbeitsvertrages  zulässig.  Die beiderseitigen  Kündigungsrechte  bleiben unberührt.
(2)  Führungspositionen sind die ab Entgeltgruppe 10 auszuübenden Tätigkeiten mit Weisungsbefugnis.
(3) Besteht bereits ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber, kann der/dem Beschäftigten  vorübergehend  eine  Führungsposition  bis  zu  der  in  Absatz  1  genannten  Gesamtdauer übertragen werden. Der/Dem Beschäftigten wird für die Dauer der Übertragung eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Tabellenentgelten nach der bisherigen Entgeltgruppe und dem sich bei Höhergruppierung nach § 17 Absatz 4 Satz 1 und 2 ergebenden  Tabellenentgelt  gewährt.  Nach  Fristablauf  endet  die  Erprobung.  Bei  Bewährung  wird die Führungsfunktion auf Dauer übertragen; ansonsten erhält die/der Beschäftigte eine der bisherigen Eingruppierung entsprechende Tätigkeit.

§ 32  Führung auf Zeit
(1)
  Führungspositionen können als befristetes Arbeitsverhältnis bis zur Dauer von vier Jahren vereinbart werden. Folgende Verlängerungen des Arbeitsvertrages sind zulässig:
a) in  den  Entgeltgruppen  10  bis  12  eine  höchstens  zweimalige  Verlängerung  bis  zu  einer Gesamtdauer von acht Jahren,
b) ab Entgeltgruppe 13 eine höchstens dreimalige Verlängerung bis zu einer Gesamtdauer von zwölf Jahren.
Zeiten in einer Führungsposition nach Buchstabe a bei demselben Arbeitgeber können auf die Gesamtdauer nach Buchstabe b zur Hälfte angerechnet werden. 4Die allgemeinen Vorschriften über die Probezeit (§ 2 Absatz 4) und die beiderseitigen Kündigungsrechte bleiben unberührt.
(2)  Führungspositionen sind die ab Entgeltgruppe 10 auszuübenden Tätigkeiten mit Weisungsbefugnis.
(3)  Besteht bereits ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber, kann der/dem Beschäftigten vorübergehend eine Führungsposition bis zu den in Absatz 1 genannten Fristen übertragen  werden.  Der/Dem  Beschäftigten  wird  für  die  Dauer  der  Übertragung  eine  Zulage  gewährt in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Tabellenentgelten nach der bisherigen Entgeltgruppe und dem sich bei Höhergruppierung nach § 17 Absatz 4 Satz 1 und 2 ergebenden  Tabellenentgelt,  zuzüglich  eines  Zuschlags  von  75  v.H.  des  Unterschiedsbetrags zwischen  den  Tabellenentgelten  der  Entgeltgruppe,  die  der  übertragenen  Funktion  entspricht, zur nächsthöheren Entgeltgruppe nach § 17 Absatz 4 Satz 1 und 2. Nach Fristablauf erhält die/der Beschäftigte eine der bisherigen Eingruppierung entsprechende Tätigkeit; der Zuschlag und die Zulage entfallen.

§ 33 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung
(1)
Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung
a) mit Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet hat,
b) jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen (Auflösungsvertrag). 
(2) Das Arbeitsverhältnis endet ferner mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach die/der Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. Die/Der Beschäftigte hat den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheids unverzüglich zu unterrichten. Beginnt die Rente erst nach der Zustellung des Rentenbescheids, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages. Liegt im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine nach § 92 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheids des Integrationsamtes.  Das  Arbeitsverhältnis  endet  nicht,  wenn  nach  dem  Bescheid  des  Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird. In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis  für  den  Zeitraum,  für  den  eine  Rente  auf  Zeit  gewährt  wird;  beginnt  die  Rente rückwirkend, ruht das Arbeitsverhältnis ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Zustellung des Rentenbescheids folgt.
(3) Im  Falle  teilweiser  Erwerbsminderung  endet  beziehungsweise  ruht  das  Arbeitsverhältnis nicht, wenn die/der Beschäftigte nach ihrem/seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten  Leistungsvermögen  auf  ihrem/seinem  bisherigen  oder  einem  anderen  geeigneten und   freien   Arbeitsplatz   weiterbeschäftigt   werden   könnte,   soweit   dringende   betriebliche/dienstliche  Gründe nicht entgegenstehen, und die/der Beschäftigte innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheids ihre/seine Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt.
(4) Verzögert die/der Beschäftigte schuldhaft den Rentenantrag oder bezieht sie/er Altersrente nach § 236 oder § 236a SGB VI oder ist sie/er nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, so tritt an die Stelle des Rentenbescheids das Gutachten einer Amtsärztin/eines Amtsarztes  oder  einer/eines  nach  §  3  Absatz  5  Satz  2  bestimmten  Ärztin/Arztes.  Das  Arbeitsverhältnis  endet  in  diesem  Fall  mit  Ablauf  des  Monats,  in  dem  der/dem  Beschäftigten das Gutachten bekannt gegeben worden ist.
(5) Soll die/der Beschäftigte, deren/dessen Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 Buchstabe a geendet  hat,  weiterbeschäftigt  werden,  ist  ein  neuer  schriftlicher  Arbeitsvertrag  abzuschließen. Das Arbeitsverhältnis kann jederzeit mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden, wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist.

Protokollerklärung zu § 33 Absatz 2 Sätze 1 bis 4:
Für  Renten  wegen  verminderter  Erwerbsfähigkeit,  die  bis  zum  Erreichen  der Regelaltersgrenze geleistet werden, gilt § 33 Absatz 2 Sätze 1 bis 4.“

§ 34  Kündigung des Arbeitsverhältnisses
(1)
  Die Kündigungsfrist beträgt bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses zwei Wochen zum Monatsschluss. 2Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2) 
bis zu einem Jahr                                 ein Monat zum Monatsschluss,
von mehr als einem Jahr                      6 Wochen,
von mindestens 5 Jahren                      3 Monate,
von mindestens 8 Jahren                      4 Monate,
von mindestens 10 Jahren                    5 Monate,
von mindestens 12 Jahren                    6 Monate
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
(2)  Arbeitsverhältnisse  von  Beschäftigten,  die  das  40.  Lebensjahr  vollendet  haben,  können nach einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2) von mehr als 15 Jahren durch den Arbeitgeber  nur  aus  einem  wichtigen  Grund  gekündigt  werden.  Soweit  Beschäftigte  nach den  bis  zum  31.  Dezember  2009  geltenden  Tarifregelungen  unkündbar  waren,  bleiben  sie unkündbar.
(3) Beschäftigungszeit ist die Zeit, die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegt  wurde,  auch  wenn  sie  unterbrochen  ist.  Unberücksichtigt  bleibt  die  Zeit  eines  Sonderurlaubs  gemäß  §  28,  es  sei  denn,  der  Arbeitgeber  hat  vor  Antritt  des  Sonderurlaubs schriftlich  ein  betriebliches/dienstliches  Interesse  anerkannt.  Wechseln  Beschäftigte  zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.

§ 35  Zeugnis
(1)
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben die Beschäftigten Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit; es muss sich auch auf Führung und Leistung erstrecken (Endzeugnis).
(2)  Aus triftigen Gründen können Beschäftigte auch während des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis verlangen (Zwischenzeugnis).
(3)  Bei  bevorstehender  Beendigung  des  Arbeitsverhältnisses  können  die  Beschäftigten  ein Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit verlangen (vorläufiges Zeugnis).
(4)  Die Zeugnisse gemäß den Absätzen 1 bis 3 sind unverzüglich auszustellen.

Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 01.01.2010 wieder. Neuere Entwicklungen sind in diesem Beitrag nicht berücksichtigt.

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