§ 47 Sonderregelungen für Beschäftigte des Justizvollzugs
Nr. 1 Zu § 1 - Geltungsbereich
(1) Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte des Justizvollzugs, die im Aufsichtsdienst, im Werk- oder im Krankenpflegedienst tätig sind. (2) (unbesetzt) (3) (unbesetzt)
Nr. 2 (unbesetzt)
Nr. 3 Zu Abschnitt V - Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Übergangszahlung
(1) Das Arbeitsverhältnis endet auf schriftliches Verlangen vor Vollendung des für das Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente gesetzlich festgelegten Alters zu dem Zeitpunkt, zu dem vergleichbare Beamtinnen und Beamte des Arbeitgebers im Aufsichts-, im Werk- oder im Krankenpflegedienst in den gesetzlichen Ruhestand treten. Die/Der Beschäftigte hat das Verlangen mindestens drei Monate vor Erreichen dieses Zeitpunktes zu erklären. (2) Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 geendet hat, erhalten für jedes volle Beschäftigungsjahr im Aufsichts-, Werk- oder Krankenpflegedienst eine Übergangszahlung in Höhe von 45 v.H. des monatlichen Tabellenentgelts der Entgeltgruppe 6 Stufe 6, höchstens das 35-fache dieses Betrages. 2Die Übergangszahlung erfolgt in einer Summe mit dem Ausscheiden der/des Beschäftigten. Auf Wunsch der/des Beschäftigten kann die Übergangszahlung auch in Teilbeträgen ausgezahlt werden. (3) Der Anspruch auf Übergangszahlung besteht nur dann, wenn Beschäftigte den Abschluss einer auf eine Kapitalleistung gerichteten Versicherung und die Entrichtung der Beiträge mit einer garantierten Ablaufleistung zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Beendigungsmöglichkeit des Arbeitsverhältnisses nach Absatz 1, mindestens in Höhe von 30 v.H. des monatlichen Tabellenentgelts der Entgeltgruppe 6 Stufe 6, multipliziert mit 35 nachweisen. Ist die/der Beschäftigte bei erstmaliger Tätigkeit im Aufsichts-, Werk- oder Krankenpflegedienst älter als 25 Jahre, verringert sich die garantierte Ablaufleistung, auf die die Versicherung nach Satz 1 mindestens abzuschließen ist, um 1/35 für jedes übersteigende Jahr. Von der Entrichtung der Beiträge kann vorübergehend bei einer wirtschaftlichen Notlage der/des Beschäftigten abgesehen werden. (4) Beschäftigte, die am 31. Dezember 2009 schon und am 1. Januar 2010 noch im Aufsichts-, Werk- oder Krankenpflegedienst beschäftigt sind, erhalten - in den Fällen der Buchstaben c bis e unter der Voraussetzung des Absatzes 3 - a) eine Übergangszahlung in Höhe von 100 v.H., wenn sie am Stichtag das 55. Lebensjahr vollendet haben, b) eine Übergangszahlung in Höhe von 95 v.H., wenn sie am Stichtag das 50. Lebensjahr vollendet haben, c) eine Übergangszahlung in Höhe von 87,5 v.H., wenn sie am Stichtag das 45. Lebensjahr vollendet haben, d) eine Übergangszahlung in Höhe von 77,5 v.H., wenn sie am Stichtag das 40. Lebensjahr vollendet haben, e) eine Übergangszahlung in Höhe von 62,5 v.H., wenn sie am Stichtag das 37. Lebensjahr vollendet haben, des 26,3-fachen des monatlichen Tabellenentgelts der Entgeltgruppe 6 Stufe 6, wenn sie zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Absatz 1 mindestens 35 Jahre im Aufsichts-, Werk- oder Krankenpflegedienst bei demselben Arbeitgeber tätig waren. Bei einer kürzeren Beschäftigung verringert sich die Übergangszahlung um 1/35 für jedes fehlende Jahr. (5) Einem Antrag von Beschäftigten auf Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) soll auch schon vor der Vollendung des 60. Lebensjahres entsprochen werden. 2§ 5 Absatz 7 TV ATZ gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Vomhundertsatzes von 5 v.H. ein Vomhundertsatz von 8,33 v.H. tritt.
Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 01.01.2010 wieder. Neuere Entwicklungen sind in diesem Beitrag nicht berücksichtigt.
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