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§ 47  Sonderregelungen für Beschäftigte des Justizvollzugs

Nr. 1 Zu § 1 - Geltungsbereich

(1) Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte des Justizvollzugs, die im Aufsichtsdienst, im Werk- oder im Krankenpflegedienst tätig sind.
(2) (unbesetzt)
(3)  (unbesetzt)

Nr. 2 (unbesetzt)

Nr. 3 Zu Abschnitt V - Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Übergangszahlung

(1)  Das  Arbeitsverhältnis  endet  auf  schriftliches  Verlangen  vor  Vollendung  des  für  das  Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente gesetzlich festgelegten Alters zu dem Zeitpunkt, zu  dem  vergleichbare  Beamtinnen  und  Beamte  des  Arbeitgebers  im  Aufsichts-,  im  Werk- oder  im  Krankenpflegedienst  in  den  gesetzlichen  Ruhestand  treten.  Die/Der  Beschäftigte hat das Verlangen mindestens drei Monate vor Erreichen dieses Zeitpunktes zu erklären.
(2) Beschäftigte,  deren  Arbeitsverhältnis  nach  Absatz  1  geendet  hat,  erhalten  für  jedes  volle Beschäftigungsjahr  im  Aufsichts-,  Werk-  oder  Krankenpflegedienst  eine  Übergangszahlung in Höhe von 45 v.H. des monatlichen Tabellenentgelts der Entgeltgruppe 6 Stufe 6, höchstens das 35-fache dieses Betrages. 2Die Übergangszahlung erfolgt in einer Summe mit dem Ausscheiden  der/des  Beschäftigten.  Auf  Wunsch  der/des  Beschäftigten  kann  die  Übergangszahlung auch in Teilbeträgen ausgezahlt werden. 
(3)  Der Anspruch auf Übergangszahlung besteht nur dann, wenn Beschäftigte den Abschluss einer auf eine Kapitalleistung gerichteten Versicherung und die Entrichtung der Beiträge mit einer garantierten Ablaufleistung zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Beendigungsmöglichkeit  des  Arbeitsverhältnisses  nach Absatz  1,  mindestens  in  Höhe  von  30 v.H.  des  monatlichen  Tabellenentgelts  der  Entgeltgruppe  6  Stufe  6,  multipliziert  mit  35  nachweisen.  Ist die/der Beschäftigte bei erstmaliger Tätigkeit im Aufsichts-, Werk- oder Krankenpflegedienst älter  als  25  Jahre,  verringert  sich  die  garantierte  Ablaufleistung,  auf  die  die  Versicherung nach Satz 1 mindestens abzuschließen ist, um 1/35 für jedes übersteigende Jahr. Von der Entrichtung der Beiträge kann vorübergehend bei einer wirtschaftlichen Notlage der/des Beschäftigten abgesehen werden.
(4)  Beschäftigte, die am 31. Dezember 2009 schon und am 1. Januar 2010 noch im Aufsichts-, Werk- oder Krankenpflegedienst beschäftigt sind, erhalten - in den Fällen der Buchstaben c bis e unter der Voraussetzung des Absatzes 3 -
       a) eine Übergangszahlung in Höhe von 100 v.H., wenn sie am Stichtag das 55. Lebensjahr vollendet haben,
       b) eine Übergangszahlung in Höhe von 95 v.H., wenn sie am Stichtag das 50. Lebensjahr vollendet haben,
       c)  eine Übergangszahlung in Höhe von 87,5 v.H., wenn sie am Stichtag das 45. Lebensjahr vollendet haben,
       d) eine Übergangszahlung in Höhe von 77,5 v.H., wenn sie am Stichtag das 40. Lebensjahr vollendet haben,
       e) eine Übergangszahlung in Höhe von 62,5 v.H., wenn sie am Stichtag das 37. Lebensjahr vollendet haben, 
des  26,3-fachen  des  monatlichen  Tabellenentgelts  der  Entgeltgruppe  6  Stufe  6,  wenn  sie zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Absatz 1 mindestens 35 Jahre im Aufsichts-, Werk- oder Krankenpflegedienst bei demselben Arbeitgeber tätig waren. Bei einer  kürzeren  Beschäftigung  verringert  sich  die  Übergangszahlung  um  1/35  für  jedes  fehlende Jahr.
(5) Einem  Antrag  von  Beschäftigten  auf  Vereinbarung  von  Altersteilzeitarbeit  nach  dem  Tarifvertrag  zur  Regelung  der  Altersteilzeitarbeit  (TV  ATZ)  soll  auch  schon  vor  der  Vollendung des 60. Lebensjahres entsprochen werden. 2§ 5 Absatz 7 TV ATZ gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Vomhundertsatzes von 5 v.H. ein Vomhundertsatz von 8,33 v.H. tritt.

Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 01.01.2010 wieder. Neuere Entwicklungen sind in diesem Beitrag nicht berücksichtigt.

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