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§ 50 Sonderregelungen für Beschäftigte im Sinne des § 38 Absatz 4 Satz 2 im Unterhaltungs- und Instandsetzungsdienst des Außendienstes der Straßen- und Verkehrsverwaltung

Nr. 1 zu § 1 – Geltungsbereich
Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte im Sinne des § 38 Absatz 4 Satz 2 im Unterhaltungs- und Instandsetzungsdienst des Außendienstes der Straßen- und Verkehrsverwaltung Kolonnenarbeiterin/Kolonnenarbeiter, Gärtnerin/Gärtner, Kraftfahrerin/Kraftfahrer, Streckenwartin/Streckenwart, Kolonnenführerin/Kolonnenführer, Schlosserin/Schlosser, Verwalterin/Verwalter des Gerätehofes).

Nr. 2 zu § 19 Absatz 4 und 5 – Erschwerniszuschläge
An Stelle der Lohnzuschläge nach den Abschnitten A und M des Zuschlagskatalogs zum Tarifvertrag über die Lohnzuschläge gemäß § 29 MTL II (TVZ zum MTL) vom 9. Oktober 1963 wird kalendermonatlich ein pauschalisierter Erschwerniszuschlag für Streckenwartin/Streckenwart, für Verwalterin/Verwalter des Gerätehofs (Gruppe 1) in Höhe von 20 Euro und für Kolonnenarbeiterin/Kolonnenarbeiter, Gärtnerin/Gärtner, Kraftfahrerin/Kraftfahrer, Kolonnenführerin/Kolonnenführer, Schlosserin/Schlosser (Gruppe 2) in Höhe von 35 Euro geleistet.

Zusätzlich wird kalendermonatlich eine Gefahrenzulage in Höhe von 25 Euro geleistet.

Protokollerklärung: Für Teilzeitbeschäftigte gilt § 24 Absatz 2.

Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 09.09.2011 wieder. Neuere Entwicklungen sind in diesem Beitrag nicht berücksichtigt.

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