4. Abschnitt Sonstige vom TV-H abweichende oder ihn ergänzende Bestimmungen
§ 17 Eingruppierung (1) Die §§ 22, 23 BAT einschließlich der Vergütungsordnung, die §§ 1, 2 Absatz 1 und § 5 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb (TV Lohngruppen TdL) einschließlich des Lohngruppenverzeichnisses mit Anlagen 1 und 2 gelten über den 31. Dezember 2009 hinaus fort. Diese Regelungen finden auf übergeleitete und ab dem 1. Januar 2010 neu eingestellte Beschäftigte im jeweiligen bisherigen Geltungsbereich nach Maßgabe dieses Tarifvertrages Anwendung. 3An die Stelle der Begriffe Vergütung und Lohn tritt der Begriff Entgelt. (2) Abweichend von Absatz 1 - gelten Vergütungsordnung und Lohngruppenverzeichnis nicht für ab dem 1. Januar 2010 in Entgeltgruppe 1 TV-H neu eingestellte Beschäftigte, - gilt die Vergütungsgruppe I der Vergütungsordnung zum BAT ab dem 1. Januar 2010 nicht fort; die Ausgestaltung entsprechender Arbeitsverhältnisse erfolgt außertariflich. (3) Mit Ausnahme der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 1 sind alle zwischen dem 1. Januar 2010 und dem Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung stattfindenden Eingruppierungsvorgänge (Neueinstellungen und Umgruppierungen) vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand. Dies gilt nicht für Aufstiege gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3. (4) Anpassungen der Eingruppierung aufgrund des Inkrafttretens einer neuen Entgeltordnung erfolgen mit Wirkung für die Zukunft. Bei Rückgruppierungen, die in diesem Zusammenhang erfolgen, sind finanzielle Nachteile im Wege einer nicht dynamischen Besitzstandszulage auszugleichen, solange die Tätigkeit ausgeübt wird. Die Besitzstandszulage vermindert sich ein Jahr nach dem Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung bei jedem Stufenaufstieg um die Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der bisherigen und der neuen Stufe; bei Neueinstellungen (§ 1 Absatz 2) vermindert sich die Besitzstandszulage jeweils um den vollen Unterschiedsbetrag. Die Grundsätze korrigierender Rückgruppierung bleiben unberührt. (5) Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege gibt es ab dem 1. Januar 2010 nicht mehr; §§ 8 und 9 bleiben unberührt. 2Satz 1 gilt auch für Vergütungsgruppenzulagen, es sei denn, dem Tätigkeitsmerkmal einer Vergütungsgruppe der Allgemeinen Vergütungsordnung (Anlage 1a zum BAT) ist eine Vergütungsgruppenzulage zugeordnet, die unmittelbar mit Übertragung der Tätigkeit zusteht; bei Übertragung einer entsprechenden Tätigkeit wird diese bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung unter den Voraussetzungen des bisherigen Tarifrechts als Besitzstandszulage in der bisherigen Höhe gezahlt; § 9 Absatz 4 gilt entsprechend. (6) Eine persönliche Zulage, die sich betragsmäßig nach der entfallenen Techniker-, Meister- und Programmiererzulage bemisst, erhalten diejenigen Beschäftigten, denen ab dem 1. Januar 2010 bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung eine anspruchsbegründende Tätigkeit übertragen wird, soweit die Anspruchsvoraussetzungen nach bisherigem Tarifrecht erfüllt sind. (7) Für Eingruppierungen ab dem 1. Januar 2010 bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung werden die Vergütungsgruppen der Allgemeinen Vergütungsordnung (Anlage 1a zum BAT) und die Lohngruppen des Lohngruppenverzeichnisses gemäß Anlage 4 den Entgeltgruppen des TV-H zugeordnet. In den Fällen des § 16 Absatz 2a TV-H kann die Eingruppierung unter Anwendung der Anlage 2 in die im unmittelbar vorhergehenden Arbeitsverhältnis gemäß § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 2, § 8 Absatz 1 und 3, § 9 Absatz 3 Buchstabe a oder durch vergleichbare Regelungen erworbene Entgelt-gruppe erfolgen, sofern das unmittelbar vorhergehende Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2010 begründet worden ist und derselben Ausgangsvergütungsgruppe zugeordnet war; im vorhergehenden Arbeitsverhältnis noch nicht vollzogene Bewährungs-, Tätigkeits- oder Zeitaufstiege werden in dem neuen Arbeitsverhältnis nicht weitergeführt. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Protokollerklärung zu § 17 Absatz 7: Die Protokollerklärung Nr. 1 zu § 4 Absatz 1 gilt entsprechend für übergeleitete und ab dem 1. Januar 2010 neueingestellte Pflegekräfte.
(8) Beschäftigte, die ab dem 1. Januar 2010 in die Entgeltgruppe 13 eingruppiert sind und die nach der Allgemeinen Vergütungsordnung (Anlage 1a zum BAT) in Vergütungsgruppe IIa BAT mit fünf- beziehungsweise sechsjährigem Aufstieg nach Vergütungsgruppe Ib BAT eingruppiert wären, erhalten bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung eine persönliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Entgelt ihrer Stufe nach Entgeltgruppe 13 und der entsprechenden Stufe der Entgeltgruppe 14. Von Satz 1 werden auch Fallgruppen der Vergütungsgruppe Ib BAT erfasst, deren Tätigkeitsmerkmale eine bestimmte Tätigkeitsdauer voraussetzen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2. (9) Die bisherigen Regelungen für Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter gelten im bisherigen Geltungsbereich fort; dies gilt auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2. 2Ist anlässlich der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit im Sinne des § 14 TV-H zusätzlich eine Tätigkeit auszuüben, für die nach bisherigem Recht ein Anspruch auf Zah-lung einer Zulage für Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter besteht, erhält die/der Beschäftigte bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung abweichend von Satz 1 sowie von § 14 Absatz 3 TV-H anstelle der Zulage nach § 14 TV-H für die Dauer der Ausübung sowohl der höherwertigen als auch der zulagenberechtigenden Tätigkeit eine persönliche Zulage in Höhe von insgesamt 10 v.H. ihres/seines Tabellenentgelts.
Protokollerklärung zu §17 Absatz 9 Satz 1: “1Die Zulagen für Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter erhöhen sich am 01. Januar 2014 um 3,0 v.H. 2Bei anschließenden allgemeinen Entgeltanpassungen erhöhen sich die Zualgen für Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige entgeltgruppe vereinbarten Vomhundertsatz.” Ergänzung TArifeinigung 16.04.2013
(10) Die Absätze 1 bis 9 gelten für besondere tarifvertragliche Vorschriften über die Eingruppierungen entsprechend.
Protokollerklärung zu § 17: Die Tarifvertragsparteien sind sich darin einig, dass im Falle einer neuen Entgeltordnung die bisherigen unterschiedlichen materiellen Wertigkeiten aus Fachhochschulabschlüssen (einschließlich Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen und Ingenieurinnen/Ingenieuren) auf das Niveau der vereinbarten Entgeltwerte der Entgeltgruppe 9 ohne Mehrkosten (unter Berücksichtigung der Kosten für den Personenkreis, der nach der Übergangsphase nicht mehr in eine höhere beziehungsweise niedrigere Entgeltgruppe eingruppiert ist) zusammengeführt werden; die Abbildung von Heraushebungsmerkmalen oberhalb der Entgeltgruppe 9 bleibt davon unberührt. § 18 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach dem 31. Dezember 2009
§ 18 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach dem 31. Dezember 2009 (1) Wird aus dem Geltungsbereich des BAT übergeleiteten Beschäftigten in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 31. Dezember 2011 erstmalig außerhalb von § 10 eine höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen, findet der TV-H Anwendung. Ist die/der Beschäftigte in eine individuelle Zwischenstufe übergeleitet worden, gilt für die Bemessung der persönlichen Zulage § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend. Bei Überleitung in eine individuelle Endstufe gilt § 6 Absatz 4 Satz 3 entsprechend. In den Fällen des § 6 Absatz 5 bestimmt sich die Höhe der Zulage nach den Vorschriften des TV-H über die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit. (2) Wird aus dem Geltungsbereich des MTArb übergeleiteten Beschäftigten nach dem 31. Dezember 2009 erstmalig außerhalb von § 10 eine höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen, gelten bis zum Inkrafttreten eines Tarifvertrages über eine persönliche Zulage die bisherigen Regelungen des MTArb mit der Maßgabe entsprechend, dass sich die Höhe der Zulage nach dem TV-H richtet, soweit sich aus § 17 Absatz 9 Satz 2 nichts anderes ergibt. (3) Bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TV-H gilt - auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2 - die Regelung des § 14 TV-H zur vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit mit der Maßgabe, dass sich die Voraussetzungen für die übertragene höherwertige Tätigkeit nach § 22 Absatz 2 BAT beziehungsweise den entsprechenden Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter bestimmen.
§ 19 Entgeltgruppen 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü (1) Zwischen dem 1. Januar 2010 und dem Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung gelten für Beschäftigte, die in die Entgeltgruppe 2 Ü übergeleitet worden sind oder in die Lohngruppe 1 mit Aufstieg nach 2 und 2a oder in die Lohngruppe 2 mit Aufstieg nach 2a eingestellt worden sind oder werden, besondere Tabellenwerte; sie betragen a) in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis 28. Februar 2010 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 1.637,70 1.812,80 1.879,75 1.962,15 2.018,80 2.065,15
b) ab 1. März 2010 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 1.657,35 1.834,55 1.902,31 1.985,70 2.043,03 2.089,93
(2) Für Beschäftigte, die in die Entgeltgruppe 13 Ü übergeleitet worden sind, gelten folgende Tabellenwerte: a) in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis 28. Februar 2010
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Stufe 2
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Stufe 3
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Stufe 4a
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Stufe 4b
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Stufe 5
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Nach 2 Jahren in Stufe 2
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Nach 4 Jahren in Stufe 3
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Nach 3 Jahren in Stufe 4a
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Nach 3 Jahren in Stufe 4b
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Beträge aus
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(E 13/2)
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(E 13/3)
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(E 14/3)
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(E 14/4)
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(E 14/5)
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E 13 Ü
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3.362,95
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3.543,20
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3.857,35
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4.176,65
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4.665,90
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b) ab 1. März 2010
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Stufe 2
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Stufe 3
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Stufe 4a
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Stufe 4b
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Stufe 5
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Nach 2 Jahren in Stufe 2
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Nach 4 Jahren in Stufe 3
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Nach 3 Jahren in Stufe 4a
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Nach 3 Jahren in Stufe 4b
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Beträge aus
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(E 13/2)
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(E 13/3)
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(E 14/3)
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(E 14/4)
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(E 14/5)
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E 13 Ü
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3.403,31
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3.585,72
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3.903,64
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4.226,77
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4.721,89
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zu den aktuellen Beträgen ab 01.04.2011
Bei Beschäftigten im Sinne des § 53 Hochschulrahmengesetz, die in die Entgeltgruppe 13 Ü übergeleitet worden sind und bei denen das Vergleichsentgelt im Zeitpunkt der Überleitung den Betrag von 3.543,20 Euro nicht erreicht, erhöht sich der Tabellenwert in der Stufe 5 nach fünf Jahren der Zugehörigkeit zur Stufe 5 um 200 Euro. Dasselbe gilt bei Neueinstellungen von Beschäftigten im Sinne des § 53 Hochschulrahmengesetz in die Stufen 1 oder 2 der Entgeltgruppe 13 für die Erhöhung des Tabellenwertes der Stufe 5 der Entgeltgruppe 13. (3) Übergeleitete Beschäftigte der Vergütungsgruppe I BAT unterliegen dem TV-H. Sie wer-den in die Entgeltgruppe 15 Ü übergeleitet. Für sie gelten folgende Tabellenwerte: a) in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis 28. Februar 2010 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 4.573,20 5.077,90 5.556,85 5.871,00 5.948,25 b) ab 1. März 2010 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 4.628,08 5.138,83 5.623,53 5.941,45 6.019,63 Die Verweildauer in den Stufen 1 bis 4 beträgt jeweils fünf Jahre. § 6 Absatz 5 findet keine Anwendung.
zu den aktuellen Beträgen
§ 20 Anwendung der Entgelttabelle auf Lehrkräfte (1) Für übergeleitete und für ab 1. Januar 2010 neu eingestellte Lehrkräfte, die gemäß Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen nicht unter die Anlage 1a zum BAT fallen, gilt die Entgelttabelle zum TV-H mit der Maßgabe, dass die Tabellenwerte - der Entgeltgruppen 5 bis 8 um 51,20 Euro und - der Entgeltgruppen 9 bis 13 um 57,60 Euro vermindert werden; die verminderten Tabellenwerte sind auch maßgebend für die Zuordnung der Lehrkräfte in die individuelle Zwischenstufe beziehungsweise individuelle Endstufe am 1. Januar 2010. Satz 1 gilt nicht für Lehrkräfte, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Einstellung als Studienrat nach der Besoldungsgruppe A 13 Bundesbesoldungsgesetz erfüllen, und für übergeleitete Lehrkräfte, die einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Zahlung einer allgemeinen Zulage wie die unter die Anlage 1a zum BAT fallenden Angestellten haben. (2) Die Beträge nach Absatz 1 Satz 1 vermindern sich bei jeder nach dem 1. Januar 2010 wirksam werdenden allgemeinen Tabellenanpassung in - den Entgeltgruppen 5 bis 8 um 6,40 Euro und - den Entgeltgruppen 9 bis 13 um 7,20 Euro.
Protokollerklärung zu § 20: Die Verminderungsbeträge nach Absatz 1 betragen ab 1. März 2010 in - den Entgeltgruppen 5 bis 8: 44,80 Euro - den Entgeltgruppen 9 bis 13: 50,40 Euro.
Die Verminderungsbeträge nach Absatz 1 betragen ab 1. April 2011 in - den Entgeltgruppen 5 bis 8: 38,40 Euro - den Entgeltgruppen 9 bis 13: 43,20 Euro.
Die Verminderungsbeträge nach Absatz 1 betragen ab 1. März 2012 in - den Entgeltgruppen 5 bis 8: 32,00 Euro - den Entgeltgruppen 9 bis 13: 36,00 Euro.
Die Verminderungsbeträge nach Absatz 1 betragen ab 1. Juli 2013 in - den Entgeltgruppen 5 bis 8: 25,60 Euro - den Entgeltgruppen 9 bis 13: 28,80 Euro.
Die Verminderungsbeträge nach Absatz 1 betragen ab 1. April 2014 in - den Entgeltgruppen 5 bis 8: 19,20 Euro - den Entgeltgruppen 9 bis 13: 21,60 Euro.
Die Verminderungsbeträge nach Absatz 1 betragen ab 1. März 2015 in - den Entgeltgruppen 5 bis 8: 12,80 Euro - den Entgeltgruppen 9 bis 13: 14,40 Euro.
Die Verminderungsbeträge nach Absatz 1 betragen ab 1. April 2016 in - den Entgeltgruppen 5 bis 8: 6,40 Euro - den Entgeltgruppen 9 bis 13: 7,20 Euro.
§ 21 Jahressonderzahlung im Jahre 2010 (1) Für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis bereits am 30. Juni 2003 bestanden hat und die bis zum 31. Dezember 2009 für die Zuwendung der tariflichen Nachwirkung unterliegen, richtet sich die Jahressonderzahlung nach § 20 TV-H. (2) Für die Beschäftigten, mit denen arbeitsvertraglich vor dem 31. Dezember 2009 abweichende Vereinbarungen zur Zuwendung und zum Urlaubsgeld getroffen worden sind, gilt: a) (unbesetzt) b) Im Jahr 2010 wird die nach den jeweiligen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zustehende Summe aus Zuwendung und Urlaubsgeld um 50 v.H. des Differenzbetrages zu der Jahressonderzahlung nach § 20 TV-H erhöht, sofern die Jahressonderzahlung nach § 20 TV-H höher wäre. c) Ab dem Jahr 2011 gilt § 20 TV-H. Das Land kann die Angleichungsschritte hinsichtlich des Umfangs und/oder der Zeitfolge schneller vollziehen. (3) Nach dem 31. Dezember 2009 neu eingestellte Beschäftigte erhalten die Jahressonderzahlung im Jahr 2010 in Höhe des Betrages, der ihnen nach Absatz 2 zustehen würde, wenn das Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 2009 bestanden hätte. (4) Soweit nach den Absätzen 2 und 3 Urlaubsgeld gezahlt wird, ist dieser Teil der Jahresson-derzahlung nicht zusatzversorgungspflichtig.
§ 22 Abrechnung unständiger Bezügebestandteile Bezüge im Sinne des § 36 Absatz 1 Unterabsatz 2 BAT, § 31 Absatz 2 Unterabsatz 2 MTArb für Arbeitsleistungen bis zum 31. Dezember 2009 werden nach den bis dahin jeweils geltenden Regelungen abgerechnet, als ob das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. Dezember 2009 beendet worden wäre.
§ 23 Bereitschaftszeiten Nr. 3 SR 2 r BAT für Hausmeister und entsprechende Tarifregelungen für Beschäftigtengruppen mit Bereitschaftszeiten innerhalb ihrer regelmäßigen Arbeitszeit gelten fort. Dem § 9 TV-H widersprechende Regelungen zur Arbeitszeit sind bis zum 31. Dezember 2010 entsprechend anzupassen.
§ 24 (unbesetzt)
§ 25 Sonderregelungen für Beschäftigte im bisherigen Geltungsbereich der SR 2 a, SR 2 b, SR 2 m und SR 2 o BAT und der SR 2 a, SR 2 b und SR 2 l der Anlage 2 Abschnitt B MTArb (1) Nr. 7 SR 2 a BAT gilt im bisherigen Geltungsbereich für Maßnahmen, die vor dem 1. Januar 2010 bewilligt worden sind, fort. (2) Bestehende Regelungen zur Anrechnung von Wege- und Umkleidezeiten auf die Arbeitszeit bleiben durch das Inkrafttreten des TV-H unberührt. (3) Regelungen gemäß Nr. 2 SR 2 m BAT bleiben durch das Inkrafttreten des TV-H unberührt. (4) Übergeleiteten Beschäftigten, die am 31. Dezember 2009 Zulagen nach Nr. 5a und Nr. 6 Absatz 3 SR 2 o BAT beziehungsweise nach Nr. 7 SR 2 l der Anlage 2 Abschnitt B MTArb erhalten haben, wird diese Zulage unter den bisherigen Voraussetzungen als weiterhin widerrufliche Zulage fortgezahlt. (5) Für die von § 1 Absatz 1 und 2 erfassten Beschäftigten gelten im bisherigen Geltungsbereich fort: - Nr. 8 und Nr. 10 SR 2 a der Anlage 2 Abschnitt B MTArb, - Nr. 6 Absatz 2, Nr. 8 und Nr. 9 SR 2 b der Anlage 2 Abschnitt B MTArb.
§ 26 Beschäftigte im Vollstreckungsdienst § 33 Absatz 1 Buchstabe b BAT gilt für übergeleitete und neueingestellte Beschäftigte im Vollstreckungsdienst fort.
§ 27 Übergangsregelungen für bestehende Dienstwohnungsverhältnisse Für bestehende Dienstwohnungsverhältnisse gelten § 65 BAT, § 69 MTArb und § 5 Abschnitt A der Ausbildungsvergütungstarifverträge weiter.
§ 28 Änderung des Beschäftigungsumfangs im Zuge der Arbeitszeitverlängerung (1) Bei Teilzeitbeschäftigten, mit denen am 31. Dezember 2009 im Arbeitsvertrag eine feste Stundenzahl vereinbart ist und bei denen sich am 1. Januar 2010 das Entgelt wegen einer anderen Relation von ermäßigter zur vollen Arbeitszeit vermindert, ist auf Antrag der/des Beschäftigten die Stundenzahl so aufzustocken, dass die Höhe ihres bisherigen regelmäßigen Brutto-Entgelts erreicht wird. Der Antrag ist bis zum 31. März 2010 zu stellen. Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in Altersteilzeit. (2) (unbesetzt)
§ 28a Übergangsregelungen aufgrund der geänderten Arbeitszeit gemäß § 6 Absatz 1 TV-H (1) Für Beschäftigte, deren durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit am 31. Dezember 2009 38,5 Stunden beträgt, verbleibt es bei dieser Arbeitszeit, soweit sie am 31. Dezember 2009 das 58. Lebensjahr vollendet haben. (2) Beschäftigte, deren durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit am 31. Dezember 2009 38,5 Stunden und am 1. Januar 2010 40 Stunden beträgt, erhalten in den Kalenderjahren 2010 und 2011 für die Dauer der Arbeitszeitverlängerung einen Freizeitausgleich unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21 TV-H). Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Freizeitausgleich in jedem Kalenderjahr drei Arbeitstage. § 26 Absatz 1 Sätze 3, 5 und 6 TV-H gelten sinngemäß. Der Freizeitausgleich muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden; er kann auch in Teilen - jedoch jeweils mindestens für einen Tag - genommen werden. Wird die/der Beschäftigte an einem für die Freistellung vorgesehenen Tag aus betrieblichen/dienstlichen Gründen vom Arbeitgeber zur Arbeit herangezogen, ist die Freistellung innerhalb desselben Kalenderjahres nachzuholen. Ist dies aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht möglich, ist die Freistellung innerhalb der ersten zwei Monate des folgenden Kalenderjahres nachzuholen. Eine Nachholung in anderen Fällen ist nicht zulässig. Der Anspruch auf Freistellung kann nicht abgegolten werden. Endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, steht als Freizeitausgleich für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Anspruchs nach den Sätzen 1 bis 3 zu. Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Freizeitausgleichs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel. Das Entgelt nach Satz 1 wird zu dem in § 24 TV-H genannten Zeitpunkt gezahlt. 12§ 27 Absatz 4 TV-H findet keine Anwendung. (3) Für Beschäftigte, die sich in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinden oder deren Altersteilzeitarbeitsverhältnis spätestens am 31. Dezember 2009 begonnen hat, gilt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit, die am 31. Dezember 2009 individuell vereinbart war hinsichtlich der Berechnung des Tabellenentgelts und den in Monatsbeträgen zustehenden Zulagen. War eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht individuell vereinbart, gilt § 15 Absatz 1 BAT, § 15 Absatz 1 MTArb in der am 31. Dezember 2009 geltenden Fassung.
§ 28b Übergangsregelung für übergeleitete Beschäftigte im Sinne von § 6 Absatz 5 TV-H Für übergeleitete Beschäftigte gilt § 6 Absatz 5 TV-H in folgender Fassung: Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
Protokollerklärung zu § 28b: Teilzeitbeschäftigte sollen zu Sonderformen der Arbeit nur in dem Verhältnis herangezogen werden wie entsprechende Vollzeitbeschäftigte; Teilzeitbeschäftigte, die ein Kind unter 18 Jahren oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen sowie Teilzeitbeschäftigte, die in einem weiteren Beschäftigungsverhältnis stehen, sollen nur in Ausnahmefällen zur Leistung von Mehrarbeit, Überstunden, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft herangezogen werden.
§ 29 (unbesetzt)
Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 15.04.2015 wieder. Neuere Entwicklungen sind in diesem Beitrag nicht berücksichtigt.
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