Ralf.Beratung und Moderation
Impressum
BuiltWithNOF

4. Abschnitt
Sonstige vom TV-H abweichende oder ihn ergänzende Bestimmungen

§ 17  Eingruppierung
(1)
Die §§ 22, 23 BAT einschließlich der Vergütungsordnung, die §§ 1, 2 Absatz 1 und § 5 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb (TV Lohngruppen TdL) einschließlich des Lohngruppenverzeichnisses mit Anlagen 1 und 2 gelten über den 31.  Dezember  2009  hinaus  fort.  Diese  Regelungen  finden  auf  übergeleitete  und  ab  dem 1. Januar  2010  neu  eingestellte  Beschäftigte  im  jeweiligen  bisherigen  Geltungsbereich nach Maßgabe dieses Tarifvertrages Anwendung. 3An die Stelle der Begriffe Vergütung und Lohn tritt der Begriff Entgelt.
(2) Abweichend von Absatz 1 
- gelten  Vergütungsordnung  und  Lohngruppenverzeichnis  nicht  für  ab  dem  1.  Januar 2010 in Entgeltgruppe 1 TV-H neu eingestellte Beschäftigte,
- gilt  die  Vergütungsgruppe  I  der  Vergütungsordnung  zum  BAT  ab  dem  1.  Januar  2010 nicht fort; die Ausgestaltung entsprechender Arbeitsverhältnisse erfolgt außertariflich.
(3) Mit Ausnahme der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 1 sind alle zwischen dem 1. Januar 2010  und  dem  Inkrafttreten  einer  neuen  Entgeltordnung  stattfindenden  Eingruppierungsvorgänge  (Neueinstellungen  und  Umgruppierungen)  vorläufig  und  begründen  keinen  Vertrauensschutz  und  keinen  Besitzstand.  Dies  gilt  nicht  für  Aufstiege  gemäß  §  8  Absatz  1 Satz 1 und 2 und Absatz 3.
(4) Anpassungen der Eingruppierung aufgrund des Inkrafttretens einer neuen Entgeltordnung erfolgen  mit  Wirkung  für  die  Zukunft.  Bei  Rückgruppierungen,  die  in  diesem  Zusammenhang erfolgen, sind finanzielle Nachteile im Wege einer nicht dynamischen Besitzstandszulage auszugleichen, solange die Tätigkeit ausgeübt wird.  Die Besitzstandszulage vermindert sich ein Jahr nach dem Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung bei jedem Stufenaufstieg um die Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der bisherigen und der neuen Stufe; bei Neueinstellungen (§ 1 Absatz 2) vermindert sich die Besitzstandszulage jeweils um den  vollen  Unterschiedsbetrag.  Die  Grundsätze  korrigierender  Rückgruppierung  bleiben unberührt.
(5) Bewährungs-,  Fallgruppen-  und  Tätigkeitsaufstiege  gibt  es  ab  dem  1.  Januar  2010  nicht mehr; §§ 8 und 9 bleiben unberührt. 2Satz 1 gilt auch für Vergütungsgruppenzulagen, es sei denn,  dem  Tätigkeitsmerkmal  einer  Vergütungsgruppe  der  Allgemeinen  Vergütungsordnung (Anlage 1a zum BAT) ist eine Vergütungsgruppenzulage zugeordnet, die unmittelbar mit Übertragung der Tätigkeit zusteht; bei Übertragung einer entsprechenden Tätigkeit wird diese  bis  zum  Inkrafttreten  einer  neuen  Entgeltordnung  unter  den  Voraussetzungen  des bisherigen Tarifrechts als Besitzstandszulage in der bisherigen Höhe gezahlt; § 9 Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Eine persönliche Zulage, die sich betragsmäßig nach der entfallenen Techniker-, Meister- und Programmiererzulage bemisst, erhalten diejenigen Beschäftigten, denen ab dem 1. Januar  2010  bis  zum  Inkrafttreten  einer  neuen  Entgeltordnung  eine  anspruchsbegründende Tätigkeit  übertragen  wird,  soweit  die  Anspruchsvoraussetzungen  nach  bisherigem  Tarifrecht erfüllt sind.
(7) Für Eingruppierungen ab dem 1. Januar 2010 bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung  werden  die  Vergütungsgruppen  der  Allgemeinen  Vergütungsordnung  (Anlage  1a zum  BAT)  und  die  Lohngruppen  des  Lohngruppenverzeichnisses  gemäß  Anlage  4  den Entgeltgruppen    des    TV-H    zugeordnet.      In    den    Fällen    des    § 16    Absatz 2a  TV-H kann die Eingruppierung unter Anwendung der Anlage 2 in die im unmittelbar vorhergehenden Arbeitsverhältnis gemäß § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 2, § 8 Absatz 1 und 3, § 9 Absatz 3 Buchstabe a oder durch vergleichbare Regelungen erworbene Entgelt-gruppe erfolgen, sofern das unmittelbar vorhergehende Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2010 begründet worden ist und derselben Ausgangsvergütungsgruppe zugeordnet war; im vorhergehenden  Arbeitsverhältnis  noch  nicht  vollzogene  Bewährungs-,  Tätigkeits-  oder Zeitaufstiege werden in dem neuen Arbeitsverhältnis nicht weitergeführt.  Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. 

Protokollerklärung zu § 17 Absatz 7:
Die Protokollerklärung Nr. 1 zu § 4 Absatz 1 gilt entsprechend für übergeleitete und ab dem 1. Januar 2010 neueingestellte Pflegekräfte.

(8) Beschäftigte, die ab dem 1. Januar 2010 in die Entgeltgruppe 13 eingruppiert sind und die nach der Allgemeinen Vergütungsordnung (Anlage 1a zum BAT) in Vergütungsgruppe IIa BAT  mit  fünf-  beziehungsweise  sechsjährigem  Aufstieg  nach  Vergütungsgruppe  Ib  BAT eingruppiert wären, erhalten bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung eine persönliche  Zulage  in  Höhe  des  Unterschiedsbetrages  zwischen  dem  Entgelt  ihrer  Stufe  nach Entgeltgruppe 13 und der entsprechenden Stufe der Entgeltgruppe 14. Von Satz 1 werden auch  Fallgruppen  der  Vergütungsgruppe  Ib  BAT  erfasst,  deren  Tätigkeitsmerkmale  eine bestimmte Tätigkeitsdauer voraussetzen.  3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2. 
(9) Die bisherigen Regelungen für Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter gelten im bisherigen Geltungsbereich fort; dies gilt auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2. 2Ist anlässlich der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit im Sinne des § 14 TV-H zusätzlich eine Tätigkeit auszuüben, für die nach bisherigem Recht ein Anspruch auf Zah-lung einer Zulage für Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter besteht, erhält die/der Beschäftigte bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung abweichend von Satz 1 sowie von § 14 Absatz 3 TV-H anstelle der Zulage nach § 14 TV-H für die Dauer der Ausübung sowohl der höherwertigen  als  auch  der  zulagenberechtigenden  Tätigkeit  eine persönliche  Zulage  in Höhe von insgesamt 10 v.H. ihres/seines Tabellenentgelts.

Protokollerklärung zu §17 Absatz 9 Satz 1: “1Die Zulagen für Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter erhöhen sich am 01. Januar 2014 um 3,0 v.H. 2Bei anschließenden allgemeinen Entgeltanpassungen erhöhen sich die Zualgen für Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige entgeltgruppe vereinbarten Vomhundertsatz.” Ergänzung TArifeinigung 16.04.2013

(10) Die Absätze 1 bis 9 gelten für besondere tarifvertragliche Vorschriften über die Eingruppierungen entsprechend. 

Protokollerklärung zu § 17:
Die  Tarifvertragsparteien  sind  sich  darin  einig,  dass  im  Falle  einer  neuen  Entgeltordnung  die bisherigen  unterschiedlichen  materiellen  Wertigkeiten  aus  Fachhochschulabschlüssen  (einschließlich Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen und Ingenieurinnen/Ingenieuren) auf das Niveau der vereinbarten Entgeltwerte der Entgeltgruppe 9 ohne Mehrkosten (unter Berücksichtigung der Kosten für den Personenkreis, der nach der Übergangsphase nicht mehr in eine höhere  beziehungsweise  niedrigere  Entgeltgruppe  eingruppiert  ist)  zusammengeführt  werden;  die Abbildung von Heraushebungsmerkmalen oberhalb der Entgeltgruppe 9 bleibt davon unberührt.  § 18  Vorübergehende  Übertragung  einer  höherwertigen  Tätigkeit  nach  dem  31.  Dezember 2009

§ 18 Vorübergehende  Übertragung  einer  höherwertigen  Tätigkeit  nach  dem  31.  Dezember 2009
(1)
Wird aus dem Geltungsbereich des BAT übergeleiteten Beschäftigten in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 31. Dezember 2011 erstmalig außerhalb von § 10 eine höherwertige  Tätigkeit  vorübergehend  übertragen,  findet  der  TV-H  Anwendung.  Ist die/der Beschäftigte in eine individuelle Zwischenstufe übergeleitet worden, gilt für die Bemessung der persönlichen Zulage § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend. Bei Überleitung in eine individuelle Endstufe gilt § 6 Absatz 4 Satz 3 entsprechend. In den Fällen des § 6 Absatz 5 bestimmt  sich  die  Höhe  der  Zulage  nach  den  Vorschriften  des  TV-H  über  die  vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.
(2) Wird aus dem Geltungsbereich des MTArb übergeleiteten Beschäftigten nach dem 31. Dezember  2009  erstmalig  außerhalb  von  §  10  eine  höherwertige  Tätigkeit  vorübergehend übertragen, gelten bis zum Inkrafttreten eines Tarifvertrages über eine persönliche Zulage die bisherigen Regelungen des MTArb mit der Maßgabe entsprechend, dass sich die Höhe der  Zulage  nach  dem  TV-H  richtet,  soweit  sich aus  § 17  Absatz  9  Satz  2  nichts  anderes ergibt.
(3) Bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TV-H gilt - auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2 - die Regelung des § 14 TV-H zur vorübergehenden Übertragung  einer  höherwertigen  Tätigkeit  mit  der  Maßgabe,  dass  sich  die  Voraussetzungen  für die übertragene höherwertige Tätigkeit nach § 22 Absatz 2 BAT beziehungsweise den entsprechenden Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter bestimmen.

§ 19  Entgeltgruppen 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü
(1)
Zwischen dem 1. Januar 2010 und dem Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung gelten für Beschäftigte, die in die Entgeltgruppe 2 Ü übergeleitet worden sind oder in die Lohngruppe 1  mit  Aufstieg  nach  2  und  2a  oder  in  die  Lohngruppe  2  mit  Aufstieg  nach  2a  eingestellt worden sind oder werden, besondere Tabellenwerte; sie betragen
a) in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis 28. Februar 2010
Stufe 1            Stufe 2           Stufe 3            Stufe 4           Stufe 5            Stufe 6
1.637,70          1.812,80          1.879,75          1.962,15          2.018,80          2.065,15

b) ab 1. März 2010
Stufe 1            Stufe 2            Stufe 3            Stufe 4           Stufe 5           Stufe 6
1.657,35          1.834,55          1.902,31          1.985,70           2.043,03          2.089,93

(2) Für Beschäftigte, die in die Entgeltgruppe 13 Ü übergeleitet worden sind, gelten folgende Tabellenwerte:
a) in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis 28. Februar 2010

 

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4a

Stufe 4b

Stufe 5

 

 

Nach 2 Jahren in Stufe 2

Nach 4 Jahren in Stufe 3

Nach 3 Jahren in Stufe 4a

Nach 3 Jahren in Stufe 4b

Beträge aus 

 (E 13/2)

(E 13/3)

(E 14/3) 

(E 14/4)

(E 14/5)

E 13 Ü 

3.362,95

3.543,20

 3.857,35

4.176,65

4.665,90

 

 

 

 

b) ab 1. März 2010

 

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4a

Stufe 4b

Stufe 5

 

 

Nach 2 Jahren in Stufe 2

Nach 4 Jahren in Stufe 3

Nach 3 Jahren in Stufe 4a

Nach 3 Jahren in Stufe 4b

Beträge aus 

 (E 13/2)

(E 13/3)

(E 14/3) 

(E 14/4)

(E 14/5)

E 13 Ü 

3.403,31

 3.585,72

3.903,64

4.226,77

4.721,89

 

 

 

zu den aktuellen Beträgen ab 01.04.2011

Bei  Beschäftigten  im  Sinne  des  §  53  Hochschulrahmengesetz,  die  in  die  Entgeltgruppe 13 Ü übergeleitet worden sind und bei denen das Vergleichsentgelt im Zeitpunkt der Überleitung  den  Betrag  von  3.543,20  Euro  nicht  erreicht,  erhöht  sich  der  Tabellenwert  in  der Stufe  5  nach  fünf  Jahren  der  Zugehörigkeit  zur  Stufe  5  um  200  Euro.  Dasselbe  gilt  bei Neueinstellungen von Beschäftigten im Sinne des § 53 Hochschulrahmengesetz in die Stufen  1  oder  2  der  Entgeltgruppe  13  für  die  Erhöhung  des  Tabellenwertes  der  Stufe  5  der Entgeltgruppe 13.
(3) Übergeleitete Beschäftigte der Vergütungsgruppe I BAT unterliegen dem TV-H.  Sie wer-den in die Entgeltgruppe 15 Ü übergeleitet. Für sie gelten folgende Tabellenwerte:
a) in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis 28. Februar 2010
Stufe 1          Stufe 2           Stufe 3           Stufe 4          Stufe 5
4.573,20         5.077,90         5.556,85         5.871,00         5.948,25
b) ab 1. März 2010
Stufe 1           Stufe 2          Stufe 3           Stufe 4          Stufe 5
4.628,08         5.138,83         5.623,53         5.941,45         6.019,63
Die Verweildauer in den Stufen 1 bis 4 beträgt jeweils fünf Jahre. § 6 Absatz 5 findet keine Anwendung.

zu den aktuellen Beträgen

§ 20 Anwendung der Entgelttabelle auf Lehrkräfte
(1)
Für übergeleitete und für ab 1. Januar 2010 neu eingestellte Lehrkräfte, die gemäß Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen nicht unter die Anlage 1a zum BAT fallen, gilt die Entgelttabelle zum TV-H mit der Maßgabe, dass die Tabellenwerte
       -   der Entgeltgruppen 5 bis 8 um          51,20 Euro und
       -   der Entgeltgruppen 9 bis 13 um        57,60 Euro
vermindert  werden;  die  verminderten  Tabellenwerte  sind  auch  maßgebend  für  die  Zuordnung der Lehrkräfte in die individuelle Zwischenstufe beziehungsweise individuelle Endstufe am 1. Januar 2010. Satz 1 gilt nicht für Lehrkräfte, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Einstellung als Studienrat nach der Besoldungsgruppe A 13 Bundesbesoldungsgesetz  erfüllen,  und  für  übergeleitete  Lehrkräfte,  die  einen  arbeitsvertraglichen Anspruch auf Zahlung einer allgemeinen Zulage wie die unter die Anlage 1a zum BAT fallenden Angestellten haben.
(2) Die  Beträge  nach  Absatz  1  Satz  1  vermindern  sich  bei  jeder  nach  dem  1.  Januar  2010 wirksam werdenden allgemeinen Tabellenanpassung in
-   den Entgeltgruppen 5 bis 8 um         6,40 Euro und
-   den Entgeltgruppen 9 bis 13 um       7,20 Euro.

Protokollerklärung zu § 20:
Die Verminderungsbeträge nach Absatz 1 betragen ab 1. März 2010 in
- den Entgeltgruppen 5 bis 8:    44,80 Euro
- den Entgeltgruppen 9 bis 13:   50,40 Euro.

Die Verminderungsbeträge nach Absatz 1 betragen ab 1. April 2011 in
- den Entgeltgruppen 5 bis 8:    38,40 Euro
- den Entgeltgruppen 9 bis 13:   43,20 Euro.

Die Verminderungsbeträge nach Absatz 1 betragen ab 1. März 2012 in
- den Entgeltgruppen 5 bis 8:    32,00 Euro
- den Entgeltgruppen 9 bis 13:   36,00 Euro.

Die Verminderungsbeträge nach Absatz 1 betragen ab 1. Juli 2013 in
- den Entgeltgruppen 5 bis 8:    25,60 Euro
- den Entgeltgruppen 9 bis 13:   28,80 Euro.

Die Verminderungsbeträge nach Absatz 1 betragen ab 1. April 2014 in
- den Entgeltgruppen 5 bis 8:    19,20 Euro
- den Entgeltgruppen 9 bis 13:   21,60 Euro.

Die Verminderungsbeträge nach Absatz 1 betragen ab 1. März 2015 in
- den Entgeltgruppen 5 bis 8:    12,80 Euro
- den Entgeltgruppen 9 bis 13:   14,40 Euro.

Die Verminderungsbeträge nach Absatz 1 betragen ab 1. April 2016 in
- den Entgeltgruppen 5 bis 8:    6,40 Euro
- den Entgeltgruppen 9 bis 13:   7,20 Euro.

§ 21 Jahressonderzahlung im Jahre 2010
(1)
Für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis bereits am 30. Juni 2003 bestanden hat und die bis  zum  31.  Dezember  2009  für  die  Zuwendung  der  tariflichen  Nachwirkung  unterliegen, richtet sich die Jahressonderzahlung nach § 20 TV-H.
(2) Für  die  Beschäftigten,  mit  denen  arbeitsvertraglich  vor  dem  31.  Dezember  2009  abweichende Vereinbarungen zur Zuwendung und zum Urlaubsgeld getroffen worden sind, gilt:
a) (unbesetzt)
b) Im  Jahr  2010  wird  die  nach  den  jeweiligen  arbeitsvertraglichen  Vereinbarungen  zustehende Summe aus Zuwendung und Urlaubsgeld um 50 v.H. des Differenzbetrages zu der Jahressonderzahlung nach § 20 TV-H erhöht, sofern die Jahressonderzahlung nach § 20 TV-H höher wäre.
c)  Ab dem Jahr 2011 gilt § 20 TV-H. 
Das Land kann die Angleichungsschritte hinsichtlich des Umfangs und/oder der Zeitfolge schneller vollziehen.
(3) Nach dem 31. Dezember 2009 neu eingestellte Beschäftigte erhalten die Jahressonderzahlung im Jahr 2010 in Höhe des Betrages, der ihnen nach Absatz 2 zustehen würde, wenn das Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 2009 bestanden hätte.
(4) Soweit nach den Absätzen 2 und 3 Urlaubsgeld gezahlt wird, ist dieser Teil der Jahresson-derzahlung nicht zusatzversorgungspflichtig.

§ 22  Abrechnung unständiger Bezügebestandteile
Bezüge im Sinne des § 36 Absatz 1 Unterabsatz 2 BAT, § 31 Absatz 2 Unterabsatz 2 MTArb für Arbeitsleistungen  bis  zum  31.  Dezember  2009  werden  nach  den  bis  dahin  jeweils  geltenden Regelungen abgerechnet, als ob das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. Dezember 2009 beendet worden wäre.

§ 23  Bereitschaftszeiten
Nr. 3 SR 2 r BAT für Hausmeister und entsprechende Tarifregelungen für Beschäftigtengruppen mit Bereitschaftszeiten innerhalb ihrer regelmäßigen Arbeitszeit gelten fort. Dem § 9 TV-H widersprechende  Regelungen  zur  Arbeitszeit  sind  bis  zum  31.  Dezember  2010  entsprechend anzupassen.

§ 24 (unbesetzt)

§ 25 Sonderregelungen für Beschäftigte im bisherigen Geltungsbereich der SR 2 a, SR  2 b, SR 2 m und SR 2 o BAT und der SR 2 a, SR 2 b und SR 2 l der Anlage 2 Abschnitt B MTArb 
(1)
Nr. 7 SR 2 a BAT gilt im bisherigen Geltungsbereich für Maßnahmen, die vor dem 1. Januar 2010 bewilligt worden sind, fort.
(2) Bestehende Regelungen zur Anrechnung von Wege- und Umkleidezeiten auf die Arbeitszeit bleiben durch das Inkrafttreten des TV-H unberührt.
(3) Regelungen gemäß Nr. 2 SR 2 m BAT bleiben durch das Inkrafttreten des TV-H unberührt.
(4) Übergeleiteten Beschäftigten, die am 31. Dezember 2009 Zulagen nach Nr.  5a und Nr. 6 Absatz 3 SR 2 o BAT beziehungsweise nach Nr. 7 SR 2 l der Anlage 2 Abschnitt B MTArb erhalten haben, wird diese Zulage unter den bisherigen Voraussetzungen als weiterhin widerrufliche Zulage fortgezahlt.
(5) Für die von § 1 Absatz 1 und 2 erfassten Beschäftigten gelten im bisherigen Geltungsbereich fort:
-   Nr. 8 und Nr. 10 SR 2 a der Anlage 2 Abschnitt B MTArb,
-   Nr. 6 Absatz 2, Nr. 8 und Nr. 9 SR 2 b der Anlage 2 Abschnitt B MTArb.

§ 26  Beschäftigte im Vollstreckungsdienst 
§ 33 Absatz 1 Buchstabe b BAT gilt für übergeleitete und neueingestellte Beschäftigte im Vollstreckungsdienst fort.

§ 27  Übergangsregelungen für bestehende Dienstwohnungsverhältnisse 
Für bestehende Dienstwohnungsverhältnisse gelten § 65 BAT, § 69 MTArb und § 5 Abschnitt A der Ausbildungsvergütungstarifverträge weiter.

§ 28  Änderung des Beschäftigungsumfangs im Zuge der Arbeitszeitverlängerung 
(1)
Bei Teilzeitbeschäftigten, mit denen am 31. Dezember 2009 im Arbeitsvertrag eine feste Stundenzahl vereinbart ist und bei denen sich am 1. Januar 2010 das Entgelt wegen einer anderen  Relation  von  ermäßigter  zur  vollen  Arbeitszeit  vermindert,  ist  auf  Antrag  der/des Beschäftigten die Stundenzahl so aufzustocken, dass die Höhe ihres bisherigen regelmäßigen Brutto-Entgelts erreicht wird. Der Antrag ist bis zum 31. März 2010 zu stellen. Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in Altersteilzeit.
(2) (unbesetzt)

§ 28a   Übergangsregelungen  aufgrund  der  geänderten  Arbeitszeit  gemäß  §  6  Absatz  1 TV-H
(1)
Für Beschäftigte, deren durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit am 31. Dezember  2009  38,5 Stunden  beträgt,  verbleibt  es  bei  dieser  Arbeitszeit,  soweit  sie  am  31. Dezember 2009 das 58. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Beschäftigte,  deren  durchschnittliche  regelmäßige  wöchentliche  Arbeitszeit  am  31.  Dezember 2009 38,5 Stunden und am 1. Januar 2010 40 Stunden beträgt, erhalten in den Kalenderjahren  2010  und  2011  für  die  Dauer  der  Arbeitszeitverlängerung  einen  Freizeitausgleich  unter  Fortzahlung  des  Entgelts  (§  21  TV-H).  Bei  Verteilung  der  wöchentlichen  Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Freizeitausgleich in jedem Kalenderjahr  drei  Arbeitstage.  §  26  Absatz  1  Sätze  3,  5  und  6  TV-H  gelten  sinngemäß.  Der Freizeitausgleich  muss  im  laufenden  Kalenderjahr  gewährt  und  genommen  werden;  er kann auch in Teilen - jedoch jeweils mindestens für einen Tag - genommen werden. Wird die/der  Beschäftigte  an  einem  für  die  Freistellung  vorgesehenen  Tag  aus  betrieblichen/dienstlichen  Gründen  vom  Arbeitgeber  zur  Arbeit  herangezogen,  ist  die  Freistellung innerhalb  desselben  Kalenderjahres  nachzuholen.  Ist  dies  aus  betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht möglich, ist die Freistellung innerhalb der ersten zwei Monate des folgenden Kalenderjahres  nachzuholen.  Eine  Nachholung  in  anderen  Fällen  ist  nicht  zulässig.  Der Anspruch  auf  Freistellung  kann  nicht  abgegolten  werden.  Endet  das  Arbeitsverhältnis  im Laufe  eines  Jahres,  steht  als  Freizeitausgleich für  jeden  vollen  Monat  des  Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Anspruchs nach den Sätzen 1 bis 3 zu. Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Freizeitausgleichs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel. Das Entgelt nach Satz 1 wird zu dem in § 24 TV-H genannten Zeitpunkt gezahlt. 12§ 27 Absatz 4 TV-H findet keine Anwendung.
(3) Für  Beschäftigte,  die sich  in  einem  Altersteilzeitarbeitsverhältnis  befinden  oder  deren  Altersteilzeitarbeitsverhältnis  spätestens  am  31.  Dezember  2009  begonnen  hat,  gilt  die  regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit, die am 31. Dezember 2009 individuell vereinbart war hinsichtlich der Berechnung des Tabellenentgelts und den in Monatsbeträgen zustehenden Zulagen.  War  eine  regelmäßige  wöchentliche  Arbeitszeit  nicht  individuell  vereinbart,  gilt § 15 Absatz 1 BAT, § 15 Absatz 1 MTArb in der am 31. Dezember 2009 geltenden Fassung. 

§ 28b  Übergangsregelung für übergeleitete Beschäftigte im Sinne von § 6 Absatz 5 TV-H
Für übergeleitete Beschäftigte gilt § 6 Absatz 5 TV-H in folgender Fassung:
Die  Beschäftigten  sind  im  Rahmen  begründeter  betrieblicher/dienstlicher  Notwendigkeiten  zur Leistung  von  Sonntags-,  Feiertags-,  Nacht-,  Wechselschicht-,  Schichtarbeit  sowie  zu  Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.

Protokollerklärung zu § 28b:
Teilzeitbeschäftigte  sollen  zu  Sonderformen  der  Arbeit  nur  in  dem  Verhältnis  herangezogen werden wie entsprechende Vollzeitbeschäftigte; Teilzeitbeschäftigte, die ein Kind unter 18 Jahren oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen sowie Teilzeitbeschäftigte, die in einem weiteren Beschäftigungsverhältnis  stehen,  sollen  nur  in  Ausnahmefällen  zur  Leistung  von  Mehrarbeit,  Überstunden,  Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft herangezogen werden.

§ 29  (unbesetzt)

Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 15.04.2015 wieder. Neuere Entwicklungen sind in diesem Beitrag nicht berücksichtigt.

zurück zur Moderationswand
zurück zur Willkommensseite
Alternativ mit der Backspace-Taste zur Seite vorher

 

 

[Tarifvertrag Hessen] [Aktuelles 2017] [Arbeitsrecht] [Auszubildende] [B A T] [Entgeltordnung] [Fragen und Antworten] [Tabellen Überleitung] [Tabellen 2011] [Tabellen 2012] [Tabellen ab 2013] [TV - H] [TVA-H BBiG] [TVA-H Pflege] [PKW-Fahrer TV-H] [TV Praktikantinnen] [TVÜ - H] [1. Abschnitt] [2. Abschnitt] [3. Abschnitt] [4. Abschnitt] [5. Abschnitt] [6. Abschnitt] [Anlage 1 zum TVÜ-H] [TV-EntgeltU-H] [Zusatzversorgung]
Zum landesfachbereich Bund und Land Hessen
Arbeitnehmerinnen gehören in die ver.di