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Allgemeines zur Jahressonderzahlung

Die Regelungen des § 20 TV-H gelten für alle Beschäftigten uneingeschränkt erst ab dem Jahr 2011. Nur diejenigen Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis bereits am 30. Juni 2003 bestanden hat und die bis zum 31. Dezember 2009 für die Zuwendung der tariflichen Nachwirkung unterliegen, fallen bereits im Jahr 2010 unter die Regelung des § 20 (vgl. die Protokollerklärung Nr. 2 zu § 20 sowie § 21 TVÜ-H).

Für die Jahressonderzahlung 2010 ergeben sich die wesentlichen Festlegungen aus § 20 TV-H und § 21 TVÜ-H. Die Regelungen sehen eine Unterscheidung in drei Beschäftigtengruppen vor:

1.

Für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis bereits am 30. Juni 2003 bestanden hat und die bis zum 31. Dezember 2009 für die Zuwendung der tariflichen Nachwirkung unterliegen, richtet sich die Jahressonderzahlung nach § 21 Absatz 1 TVÜ-H ausschließlich nach § 20 TV-H. Für diese Beschäftigten gilt also uneingeschränkt bereits die neue Staffel des § 20 Absatz 2.

2.

Für Beschäftigte, mit denen arbeitsvertraglich vor dem 31. Dezember 2009 abweichende Vereinbarungen zur Zuwendung und zum Urlaubsgeld getroffen worden sind, wird nach § 21 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b TVÜ-H im Jahr 2010 die nach den jeweiligen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zustehende Summe aus Zuwendung und Urlaubsgeld um 50 v.H. des Differenzbetrages zu der Jahressonderzahlung nach § 20 TV-H erhöht, sofern die Jahressonderzahlung nach § 20 TV-H höher wäre.

3.

Für Beschäftigte, die nach dem 31. Dezember 2009 neu eingestellt werden, gilt ausschließlich § 21 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 TVÜ-H. Sie unterfallen im Jahr 2010 denselben Regelungen, die auch für diejenigen Beschäftigten gelten, mit denen arbeitsvertraglich vor dem 31. Dezember 2009 abweichende Vereinbarungen zur Zuwendung und zum Urlaubsgeld getroffen worden sind (vgl. Buchstabe b).


Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken, die unter den Geltungsbereich des § 41 fallen, erhalten weder im Jahr 2010 noch in den Folgejahren eine Jahressonderzahlung - auch nicht anteilig. Die Tabellenwerte beinhalten bereits die Zuwendung (Protokollerklärung zu § 41 Nr. 13 Absatz 2).

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Anspruchsvoraussetzungen

Einzige Anspruchsvoraussetzung für den Anspruch auf die Jahressonderzahlung ist, dass der Arbeitnehmer am 1. Dezember des jeweiligen Jahres im Arbeitsverhältnis steht. Die komplizierte Konstruktion des BAT mit vielen Ausnahmevorschriften ist hier zu Gunsten einer einfachen klaren Regelung abgelöst worden. Es kommt allein auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses am Stichtag an. Ruht das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt, berührt dies den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses nicht und ist daher unschädlich (z. B. unbezahlter Sonderurlaub nach § 28 TV-H, Elternzeit nach §§ 15 ff. BErzGG, Ableisten des Wehr-/Zivildienstes). Auch sonstige Zeiten ohne Arbeitsleistung wie etwa die Beschäftigungsverbote vor und nach der Geburt des Kindes nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG oder Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit berühren den Anspruch nicht.

Unerheblich ist auch, wie lange das Arbeitsverhältnis bereits vor dem 1. Dezember bestanden hat und wie lange es nach dem Stichtag noch andauert. Ein Ausscheiden des Beschäftigten nach dem 1. Dezember - gleich aus welchem Grund - berührt den Anspruch auf die Jahressonderzahlung nicht.

Endet das Arbeitsverhältnis spätestens mit Ablauf des 30. November, entfällt der Anspruch auf die Jahressonderzahlung vollständig. Eine anteilige Zahlung nach der sog. Zwölftelungsregelung ist in diesen Fällen nicht mehr vorgesehen. Ein Teilanspruch besteht aus dem Arbeitsverhältnis grundsätzlich auch nicht bei Ãœbernahme in ein Beamtenverhältnis bei demselben Arbeitgeber/Dienstherrn.

Das Hess. Innenministerium hat allerdings zur Vermeidung von Nachteilen für die betroffenen Beschäftigten mit Erlaß vom 03.05.2010 verfügt, dass ab 1. Januar 2010 in diesen Fällen außertariflich eine monatsanteilige Jahressonderzahlung für die im Kalenderjahr der Ãœbernahme im ersten Rechtsverhältnis zurückgelegte Zeit gewährt wird. Dabei richtet sich die Höhe  der  monatsanteiligen Jahressonderzahlung nach  den  Leistungen, die  vergleichbaren Beamtinnen  und  Beamten nach  dem  Hessischen  Sonderzahlungsgesetz  - HSZG  - vom 22. Oktober 2003 (GVBl. I S. 280), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2008  (GVBl.  I  S. 844,  846),  in  seiner  jeweiligen  Fassung  zugestanden  hätten. Das bedeutet, dass die weiteren Ausführungen zur Jahressonderzahlung (Höhe, Bemessungssatz) in diesen Fällen nicht anzuwenden sind.

Als einzige tarifliche Ausnahme ist in § 20 Abs. 6 TV-H geregelt, dass Arbeitnehmer, die bis zum 28. März 2009 Altersteilzeit vereinbart haben, im Jahr des Ausscheidens wegen Rentenbezugs die Jahressonderzahlung auch dann erhalten, wenn sie vor dem 1. Dezember ausscheiden. Durch die Ausnahmeregelung nach § 20 Abs. 6 TV-H wird der Anspruch auf die Jahressonderzahlung nur dem Grunde nach aufrechterhalten. Der Anspruch für die Jahressonderzahlung vermindert sich gleichwohl um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Altersteilzeitbeschäftigten aufgrund der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses wegen Rentenbezugs keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TV-H mehr haben. Die sog. Zwölftelungsregelung nach § 20 Abs. 4 Satz 1 TV-H ist auch hier anzuwenden. Abweichend von § 20 Abs. 2 TV-H treten an die Stelle des Bemessungszeitraums Juli, August und September die letzten drei Kalendermonate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Höhe der Jahressonderzahlung

Die Berechnung der Höhe der Jahressonderzahlung erfolgt durch Multiplikation
•eines nach Entgeltgruppen gestaffelten Bemessungssatzes
•mit der neuen Bemessungsgrundlage nach § 20 TV-H (= durchschnittlich gezahltes Entgelt in den Kalendermonaten Juli, August, September)

Die früheren Zusatzbeträge für Urlaubsgeld und Kinder werden ab dem Jahr 2010 nicht mehr gezahlt. Eine Ausnahme bildet hier aber die Berechnung der Jahressonderzahlung für den Personenkreis nach § 21 Abs. 2 Buchstabe b) und Abs. 3 TVÜ-H.

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Bemessungssatz

Die Höhe der Jahressonderzahlung ist nach Entgeltgruppen gestaffelt:
• 90 % für die Entgeltgruppen 1 bis 8
• 60 % für die Entgeltgruppen 9 bis 15
Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe am 1. September.

Regelbemessungszeitraum

Berechnungsbasis (Regelbemessungszeitraum) ist das durchschnittliche monatliche Entgelt der Kalendermonate Juli, August und September.

Einstellung nach dem Regelbemessungszeitraum

Bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nach dem Regelbemessungszeitraum, also nach dem 30. September begonnen hat, tritt an die Stelle des Regelbemessungszeitraums ein Ersatzbemessungszeitraum. Dies ist der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses. Volle Kalendermonate in diesem Sinne sind Kalendermonate, in denen an allen Kalendertagen das Arbeitsverhältnis bestanden hat (entsprechende Anwendung der Protokollerklärung Nr. 1 Satz 1 zu § 21 Sätze 2 und 3 TV-H).

Einstellung während des Regelbemessungszeitraums

Bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis während des Regelbemessungszeitraum, also im Zeitraum 1. Juli bis 30. September begonnen hat, enthält § 20 TV-H keine ausdrückliche Regelung. Aus der in Satz 2 der Protokollerklärung zu § 20 Abs. 3 TV-H geregelten Berechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts auf kalendertäglicher Basis folgt jedoch mittelbar, dass auch in diesen Fällen von einem Ersatzbemessungszeitraum auszugehen ist. Maßgeblich sind in diesen Fällen die Kalendertage innerhalb des Regelbemessungszeitraums vom 1. Juli bis 30. September, an denen das Arbeitsverhältnis tatsächlich bestanden hat.

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Anspruch auf Entgelt an weniger als 30 Kalendertagen

Besteht während des Regelbemessungszeitraums an weniger als 30 Kalendertagen Anspruch auf berücksichtigungsfähiges Entgelt (Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TV-H mit Ausnahme von Krankengeldzuschuss), ist nach Satz 4 der Protokollerklärung zu § 20 Abs. 3 TV-H der letzte davor liegende Kalendermonat, in dem für alle Kalendertage Anspruch auf Entgelt bestand, als Ersatzbemessungszeitraum maßgeblich.

Bei einer Einstellung nach dem 30. September scheidet der Rückgriff auf einen davor liegenden vollen Kalendermonat aus, weil Ersatzbemessungszeitraum der erste volle Kalendermonat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses ist. Besteht während des Ersatzbemessungszeitraums an weniger als 30 Kalendertagen Anspruch auf berücksichtigungsfähiges Entgelt, ist in sinngemäßer Anwendung des Satzes 2 der Protokollerklärung zu § 20 Abs. 3 TV-H zu verfahren. Dabei sollte der längstmögliche Ersatzbemessungszeitraum betrachtet werden.

Begriff monatliches Entgelt

Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung ist das dem Beschäftigten im Regelbemessungszeitraum nach § 20 Abs. 3 Satz 1 TV-H oder im Ersatzbemessungszeitraum nach § 20 Abs. 3 Satz 3 TV-H durchschnittlich gezahlte "monatliche Entgelt". Dabei ist unerheblich, ob die Zahlung tariflich oder über-/außertariflich erfolgt.

In die Durchschnittsberechnung gehen ein
• das monatliche Tabellenentgelt (§ 15 TV-H)
• die in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile (sog. ständige Entgeltbestandteile)
• die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile (sog. unständige Entgeltbestandteile)
• das dem "monatlichen Entgelt" gleichgestellte Entgelt, das trotz Nichtleistung der Arbeit gemäß § 21 TV-H fortgezahlt wird.

Einmalzahlungen und die "Besonderen Zahlungen" nach § 23 TV-H gehören hingegen nicht zum "monatlichen Entgelt". Auch die Kinderzulage nach §23a TV-H gehört ebenfalls nicht zum monatlichen Entgelt.

Unberücksichtigt bleiben nach § 20 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz TV-H das für Überstunden gezahlte Entgelt (Stundenentgelt für Überstunden und Zeitzuschläge für Überstunden) mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden, Leistungszulagen, Leistungsprämien sowie Ertrags- und Erfolgsprämien.

Ebenfalls unberücksichtigt bleibt gemäß Satz 3 der Protokollerklärung zu § 20 Abs. 3 TV-H der Krankengeldzuschuss nach § 22 Abs. 2 und 3 TV-H bzw. § 13 Abs. 1 TVÜ-H. Nicht ausdrücklich geregelt ist die Behandlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach § 14 MuSchG. Allerdings enthält die tarifliche Regelung insofern keine Lücke, als sie eine Grundregelung enthält, von der ausdrücklich Ausnahmen normiert sind. Und die Grundregelung besagt, dass das monatliche Entgelt zu berücksichtigen ist. Der Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld stellt ein derartiges Entgelt dar. Bei den nicht einzubeziehenden Ausnahmen ist er, anders als der Krankengeldzuschuss, nicht aufgeführt. Damit bleibt es grundsätzlich bei der tariflichen Grundregelung. Andererseits sprechen gute Gründe für ein Abweichen von dieser Grundregelung und für eine Gleichbehandlung mit dem Krankengeldzuschuss. In beiden Fällen wird ein Teil der Leistungen von dritter Seite erbracht (Krankengeld nach § 44 SGB IV und Mutterschaftsgeld nach § 13 MuSchG), so dass es zu einem sachwidrigen Ergebnis führen würde, wenn im Rahmen der Berechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts hier nur der jeweils vom Arbeitgeber zu erbringende Zuschuss angesetzt würde. Es hätte nämlich zu Lasten des Beschäftigten zur Folge, dass diese Tage als mit Entgelt belegt anzusehen wären, was zu einer Erhöhung des Divisors und damit zu einer Verminderung des durchschnittlichen monatlichen Entgelts führen würde. Für eine Gleichbehandlung von Mutterschaftsgeld und Krankengeldzuschuss spricht auch, dass eine Verminderung der Jahressonderzahlung nach der sog. Zwölftelungsregelung sowohl für Kalendermonate, in denen Beschäftigte Krankengeldzuschuss, als auch für Kalendermonate, in denen Beschäftigte Zuschuss zum Mutterschaftsgeld erhalten haben, unterbleibt (§ 20 Abs. 4 Satz 2 Buchst. b TV-H). Diese Gründe führen insgesamt zur Empfehlung, das Mutterschaftsgeld wie den Krankengeldzuschuss unberücksichtigt zu lassen.

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Berechnungsformel

Die Berechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts erfolgt auf kalendertäglicher Basis. Maßgeblich ist nach dem Wortlaut des § 20 Abs. 3 Satz 1 TV-H das in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlte Entgelt, d. h. hier ist im Ergebnis auf den Zeitpunkt der Fälligkeit (§ 24 Abs. 1 TV-H) abzustellen.

Anspruch auf Entgelt an allen Kalendertagen des Regelbemessungszeitraums

Für die Fälle, in denen während des Regelbemessungszeitraums vom 1. Juli bis 30. September an allen Kalendertagen Anspruch auf Entgelt bestanden hat, ist nach Satz 1 der Protokollerklärung zu § 20 Abs. 2 TV-H ein vereinfachtes Berechnungsverfahren vorgesehen. Danach werden die in den vollen Kalendermonaten Juli, August und September gezahlten berücksichtigungsfähigen Entgeltbestandteile addiert. Anschließend wird die so ermittelte Summe durch drei geteilt.

Anspruch auf Entgelt nicht an allen Kalendertagen des Regelbemessungszeitraums

Hier erfolgt die Berechnung spitz auf kalendertäglicher Basis (Satz 2 der Protokollerklärung zu § 20 Abs. 3 TV-H). Dazu wird der tatsächliche kalendertägliche Durchschnitt der berücksichtigungsfähigen Entgeltbestandteile mit dem Multiplikator 30,67 pauschal auf einen Monatsbetrag hochgerechnet.

Im Einzelnen sind folgende Berechnungsschritte erforderlich:
Zunächst wird ein kalendertäglicher Durchschnitt ermittelt. Dazu werden die berücksichtigungsfähigen Entgeltbestandteile addiert, soweit sie innerhalb des Bemessungszeitraums vom 1. Juli bis 30. September gezahlt wurden. Die so ermittelte Summe ist durch die Anzahl der mit Entgelt belegten Kalendertage zu teilen. Die Umrechnung in einen durchschnittlichen Monatsbetrag erfolgt schließlich, indem der tatsächliche kalendertägliche Durchschnitt pauschal mit 30,67 multipliziert wird. Somit ergibt sich folgende Berechnungsformel:

Summe gezahltes berücksichtigungsfähiges Entgelt                      × 30,67                        = Ø monatlich gezahltes Entgelt
Anzahl der Kalendertage mit Entgeltanspruch

Diese Berechnungsformel ist in allen Fällen anzuwenden, in denen während des Bemessungszeitraums bzw. Ersatzbemessungszeitraums nicht durchgehend an allen Kalendertagen Anspruch auf berücksichtigungsfähige Entgeltbestandteile im Sinne des § 20 TV-H bestand.

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Berechnung bei Teilzeit

Im durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelt spiegelt sich der Beschäftigungsumfang wider. Sofern innerhalb des Bemessungszeitraums für bestimmte Zeiten nur Teilzeitentgelt gezahlt wird, verringert dies die Höhe der Bemessungsgrundlage.

Wird eine erziehungsgeldunschädliche Tätigkeit aufgenommen, so entsteht aus diesem Teilzeitarbeitsverhältnis ein eigener Anspruch auf die Jahressonderzahlung. Nach der Rechtsprechung des EuGH besteht auch bei geringfügig entlohnter Beschäftigung ein Anspruch auf die Jahressonderzahlung.
Nimmt der/die Beschäftigte die Tätigkeit erst während des zweiten oder dritten Jahres der Elternzeit auf, so besteht für jeden Monat der Beschäftigung Anspruch auf ein Zwölftel der Jahressonderzahlung, berechnet auf der Basis der Teilzeitbeschäftigung, soweit die übrigen tariflichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Problematischer gestaltet sich die Situation bei erziehungsgeldunschädlicher Tätigkeit bereits während des ersten Jahres der Elternzeit:

Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber, der den TV-H (oder TVöD, TV-L) anwendet

Die/der Beschäftigte hat für das Jahr, in dem das Kind geboren ist, Anspruch auf die volle Jahressonderzahlung (§ 20 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c TV-H).

Der zweite Arbeitgeber hat daneben aus dem eigenständigen Teilzeitarbeitsverhältnis die Jahressonderzahlung zu leisten, soweit die tarifvertraglichen Voraussetzungen erfüllt sind. Es bestehen also zwei getrennt voneinander zu beurteilende Ansprüche.

Teilzeitbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber

Üben Beschäftigte während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber aus, so gilt Folgendes:
Nehmen die Beschäftigten die elterngeldunschädliche Teilzeittätigkeit erst im Jahr nach der Geburt des Kindes auf, so bestehen keine Besonderheiten: Die Beschäftigten haben aus dem Teilzeitarbeitsverhältnis für jeden Kalendermonat, in dem Entgelt gezahlt wurde, Anspruch auf die Jahressonderzahlung. Die Jahressonderzahlung bemisst sich nach dem (Teilzeit-)Entgelt während des Regelbemessungszeitraums (Juli, August, September).

Problematischer gestaltet sich die Situation bei elterngeldunschädlicher Teilzeitarbeit während der Elternzeit im Geburtsjahrs des Kindes. Streitig ist zunächst, ob in der Vereinbarung einer elterngeldunschädlichen Tätigkeit lediglich eine befristete Verringerung der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit zu sehen ist oder ob mit der Vereinbarung ein zweites, rechtlich eigenständiges Arbeitsverhältnis begründet wird, das neben das ruhende Vollzeitarbeitsverhältnis tritt. Geht man von zwei rechtlich eigenständigen Arbeitsverhältnissen aus, so bestünde im Jahr der Geburt des Kindes Anspruch auf die Jahressonderzahlung aus beiden Beschäftigungsverhältnissen:
• aus dem Vollzeitverhältnis auf der Anspruchsgrundlage des § 20 Abs. 4 Satz 2 Buchst. c) TV-H (keine Verminderung wegen Elternzeit im Jahr der Geburt des Kindes)
• aus dem elterngeldunschädlichen zusätzlichen Teilzeitarbeitsverhältnis, sofern dies am 1. Dezember noch besteht, auf der Grundlage des § 20 Abs. 1.

Die h. M. geht wohl von einer befristeten Reduzierung des Beschäftigungsumfangs aus. Die Tarifvertragsparteien haben eine Verrechnung der beiden Ansprüche in § 20 TV-H - im Gegensatz zu der bis 2009 maßgebenden Regelung in § 3 des Zuwendungstarifvertrags BAT - nicht vorgesehen. Bereits aus diesem Grund sollte man in der Praxis bei einer elterngeldunschädlichen Teilzeitarbeit von einer befristeten Reduzierung des Beschäftigungsumfangs im bestehenden Arbeitsverhältnis ausgehen. Die Rechtsprechung hat dies in ähnlich gelagerten Fällen, in denen der/die Mitarbeiter/-in die bisherige Tätigkeit lediglich in geringerem Umfang ausübt, entsprechend bestätigt.Es besteht auf jeden Fall Anspruch auf eine Jahressonderzahlung auf der Basis des Beschäftigungsumfangs im bisherigen (ggf. Vollzeit-) Arbeitsverhältnis

Für weitergehende Informationen empfiehlt sich der Besuch eines Grundlagenseminares zum Neuen Tarifrecht.

Verminderung (Zwölftelregelung)

Der Anspruch auf Jahressonderzahlung vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem der Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TV-H hat.

Anspruch auf Entgelt

Aus dem Begriff "Entgelt" und der Stichtagsregelung "am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis" ergibt sich, dass das Entgelt aus einem Arbeitsverhältnis herrühren muss. Der Anspruch vermindert sich daher für jeden Kalendermonat, für den dem Beschäftigten aus einem vorangegangenen Ausbildungs- oder Beamtenverhältnis an allen Tagen des Monats Ausbildungsentgelt oder Besoldung zustand.
Beschäftigte, die im unmittelbaren Anschluss an ihr Ausbildungsverhältnis im Laufe des Jahres in ein Arbeitsverhältnis beim gleichen Arbeitgeber übernommen werden und am 1. Dezember noch in diesem Arbeitsverhältnis stehen, erhalten zusammen mit der anteiligen Jahressonderzahlung aus dem Arbeitsverhältnis eine anteilige Jahressonderzahlung aus dem vorangegangenen Ausbildungsverhältnis (§ 16 Abs. 4 TVA-H BBiG). Beginnt das Arbeitsverhältnis im unmittelbaren Anschluss an ein Ausbildungsverhältnis im laufenden Kalendermonat (z. B. in der Monatsmitte), bemisst sich die Jahressonderzahlung für diesen Kalendermonat aus dem Arbeitsverhältnis nach dem TV-H.

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Anspruch auf  Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TV-H

Ausreichend ist auch, dass der Beschäftigte in einem Kalendermonat statt eines Anspruchs auf Entgelt einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TV-H hat. § 21 TV-H regelt die Entgeltfortzahlung bei
• Krankheit (§ 22 TV-H)
• Urlaub (§ 26 TV-H)
• Zusatzurlaub (§ 27 TV-H)
• Arbeitsbefreiung (§ 29 TV-H)
• Arbeitsbefreiung am 24. und 31. Dezember (§ 6 Abs. 3 Satz 1 TV-H).

Voraussetzung eines ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses (Änderung durch Urteil des LAG Rheinland Pfalz - 8 Sa 579/09)

Die Stichtagsregelung nach § 20 Abs. 1 TV-H stellt darauf ab, ob die Beschäftigten am 1. Dezember "im Arbeitsverhältnis" stehen. Dabei kann der Anspruch auf eine ungekürzte Jahressonderzahlung nur bei einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis beim gleichen Arbeitgeber bestehen.

Mit Urteil vom 10.02.2010 hat das LAG Rheinland-Pfalz entschieden: Die Unterbrechung eines Arbeitsverhältnisses führt nicht dazu, dass die tarifliche Jahressonderzahlung gemäß § 20 TV-L erst ab dem Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird. Gemäß § 20 Abs 4 TV-L (inhaltsgleich mit § 20 Abs. 4 TV-H) wird die Jahressonderzahlung lediglich um 1/12 pro Kalendermonat gekürzt, in dem der Beschäftigte keinen Entgelt- oder Entgeltfortzahlungsanspruch hat.neu2 Bestätigt durch das Urteil des BAG vom 12.12.2012 - 10 AZR 922/11)

Beispiel: Befristetes Beschäftigungsverhältnis vom 01.01.-31.05.2010, erneute Einstellung vom 01.07.2010 bis mindestens einschl. 01.12.2010. In diesem Beispiel wurden nach bisheriger Rechtsauslegung nur 6/12 Jahressonderzahlung für die Zeit 01.07.- 01.12.2010  gezahlt. Tatsächlich besteht nach dem rechtskräftigen Urteil des LAG Rheinland-Pfalz aber ein Anspruch auf 11/12 Jahressonderzahlung. Die Zeiten vom 01.01.-31.05.2010 sind ebenfalls zu berücksichtigt.

Ein vorangegangenes Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber - auch innerhalb des öffentlichen Dienstes - bleibt aber weiterhin stets unberücksichtigt und führt zu einer Kürzung der Jahressonderzahlung.

Besteht während des gesamten Kalenderjahres kein Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TV-H und liegt keine Ausnahme nach § 20 Abs. 4 Satz 2 TV-H vor, wird die Jahressonderzahlung um zwölf Zwölftel gekürzt, d. h. sie entfällt (z. B. längerer unbezahlter Sonderurlaub nach § 28 TV-H).

Ausnahmen von der Zwölftelregelung (§ 20 Abs. 4 Satz 2 TV-H)

Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate,

1. für die Beschäftigte kein Tabellenentgelt erhalten haben wegen
a. Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn sie diesen vor dem  1. Dezember beendet und die Beschäftigung
unverzüglich wieder aufgenommen haben,
b. Beschäftigungsverboten nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes,
c. Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind
geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat,

2. in denen dem Beschäftigten nur wegen der Höhe des zustehenden Krankengelds ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist.

Zu Elternzeit und Beschäftigungsverboten nach dem MuSchG (Buchst. b und c)

Der Entgeltbegriff im Sinne des § 20 Abs. 4 Satz 2 Buchst. c TV-H umfasst auch den vom Arbeitgeber zu zahlenden Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 MuSchG. Bestand am Tag vor dem Antritt der Elternzeit hingegen kein Entgeltanspruch, liegen die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c TV-H nicht vor, so dass die Jahressonderzahlung für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen ist (z. B. eine Beschäftigte nimmt Elternzeit in Anspruch und war unmittelbar zuvor in unbezahltem Sonderurlaub nach § 28 TV-H). Eine Kürzung der Jahressonderzahlung erfolgt auch für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit, der nach Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes in Anspruch genommen wird.

Entsteht während einer bereits laufenden Elternzeit infolge der Geburt eines weiteren Kindes ein erneuter Anspruch auf Elternzeit, so dass sich die Zeiträume überschneiden, ist dies kein neuer Anwendungsfall der Ausnahmeregelung nach § 20 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c TV-H, weil dem Beginn der neuen Elternzeit für das weitere Kind kein Entgeltanspruch vorausgeht.

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Fälligkeit

Die Jahressonderzahlung ist mit dem Tabellenentgelt für den Monat November auszuzahlen. Das heißt, sie ist am 30. November d. J. fällig (§ 24 Abs. 1 Satz 2 TV-H). Eine Teilzahlung kann zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen.

Zusatzversorgungspflicht der Jahressonderzahlung

Die Jahressonderzahlung ist grundsätzlich zusatzversorgungspflichtig. Dies gilt auch für Entgeltbestandteile, die in die Bemessungsgrundlage der Jahressonderzahlung einfließen, ohne selbst zusatzversorgungspflichtig zu sein (zum Beispiel Nachtzuschläge).

Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 18.12.2012 wieder. Neuere Entwicklungen sind in diesem Beitrag nicht berücksichtigt.

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