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Tarifeinigung 2011

Die Tarifeinigung vom 5. April mit dem Land Hessen für die rd. 50.000 Landesbeschäftigten ist nun formell „unter Dach und Fach“. Auch das Land Hessen hat im Rahmen der Erklärungsfrist dem erzielten Tarifergebnis vom 04. und 05. April 2011 zugestimmt.

Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes des Landes Hessen
 vom  5. April 2011

I. Entgelt

1. Erhöhung der Tabellenentgelte des TV-H
Die Tabellenentgelte (einschließlich der Beträge aus einer individuellen Zwischen- oder Endstufe sowie der Tabellenwerte für die Entgeltgruppen 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü) werden wie folgt erhöht:

a) ab 1. April 2011 um 1,5 v.H. und              Zu den Tabellen 2011 hier klicken
b) ab 1. März 2012 um 2,6 v.H.                    Zu den Tabellen 2012

2. Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten
Die monatlichen Ausbildungsentgelte der Auszubildenden nach dem TVA-H BBiG und nach dem TVA-H Pflege sowie die Tarifentgelte der Praktikantinnen und Praktikanten werden ab 1. April 2011 um 1,5 v.H. und ab 1. März 2012 um 2,6 v.H. erhöht.

3. Einmalzahlung
Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 15 (einschließlich der Entgeltgruppen 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü), die für April 2011 Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis erhalten, wird schnellstmöglich, spätestens zum 30. Juni 2011, eine Einmalzahlung von 360 Euro gezahlt. Teilzeitbeschäftigte erhalten den Teilbetrag der Einmalzahlung, der dem Verhältnis der mit ihnen am 1. April 2011 vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten entspricht. Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.

Für Auszubildende nach dem TVA-H BBiG, dem TVA-H Pflege und für Praktikantinnen/Praktikanten im Sinne des TV Prakt-Weitergeltung beträgt die Einmalzahlung 120 Euro.

4. Folgeänderungen bei Entgeltbestandteilen
Die Garantiebeträge in § 17 Abs. 4 Satz 2 TV-H, die Bereitschaftsdienstentgelte in der Anlage B zum TV-H und die Besitzstandszulagen nach §§ 9 und 11 TVÜ-H erhöhen sich am 1. April 2011 um 1,5 v.H. und am 1. März 2012 um 2,6 v.H.

II. Entgeltordnung zum TV-H

1. Die Tarifvertragsparteien verständigen sich darauf, im 4. Quartal 2011 Tarifgespräche zur Entgeltordnung zum TV-H unter Berücksichtigung der Verhandlungen der übrigen Länder aufzunehmen. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Entgeltordnung zum TV-H zeitnah, möglichst jedoch zum 1. Januar 2014, in Kraft gesetzt wird.

Unter Berücksichtigung der Entwicklung in den übrigen Ländern werden Verhandlungen über eine tarifliche Eingruppierung von Lehrkräften aufgenommen.

2. § 8 Abs. 3 und § 9 TVÜ-H werden mit Wirkung zum 1. Januar 2012 entsprechend der Anlage geändert.

Dem § 8 Abs. 2 TVÜ-H wird mit Wirkung zum 1. April 2011 folgender Satz 7 angefügt:
„7Erfolgt die Neuberechnung nach dem 31. März 2011, ist das Vergleichsentgelt um weitere 1,5 v.H. zu erhöhen.“
Die Protokollerklärung zu § 9 Abs. 4 Satz 2 TVÜ-H wird mit Wirkung zum 1. April 2011 wie folgt neu gefasst:
„Protokollerklärung zu § 9 Absatz 4 Satz 2: Die Besitzstandszulage erhöht sich ab 1. März 2010 um 1,2 v.H., ab 1. April 2011 um 1,5 v.H. und ab 1. März 2012 um 2,6 v.H.“

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III. Übernahme von Auszubildenden/Abschlussprämie

1.   § 19 TVA-H BBiG wird wie folgt geändert:
 
§ 19 Übernahme von Auszubildenden
(1) 1Die Tarifvertragsparteien wirken darauf hin, dass Auszubildende nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung für mindestens zwölf Monate in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden, sofern nicht personen- oder verhaltensbedingte Gründe entgegenstehen. 2Satz 1 gilt nicht, soweit die Verwaltung beziehungsweise der Betrieb über Bedarf ausgebildet hat.

(2) 1Auszubildende haben bei dienstlichem beziehungsweise betrieblichem Bedarf nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung mindestens mit der Abschlussnote „gut“ unter der Voraussetzung landesweiter Mobilität einen Anspruch darauf, im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis für die Dauer von mindestens zwölf Monaten in ein Arbeitsverhältnis übernommen zu werden, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen. 2Bei einer Auswahlentscheidung sind die Ergebnisse der Abschlussprüfung und die persönliche Eignung zu berücksichtigen.

(3) Die Regelungen nach den Absätzen 1 und 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft. 

Protokollerklärungen zu § 19: 
1. Über Bedarf im Sinne des Absatz 1 Satz 2 wird ausgebildet, wenn eine im Zeitpunkt der Begründung des Ausbildungsverhältnisses erstellte Prognose des Arbeitgebers ergeben hat, im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der Berufsausbildung werde in der Verwaltung beziehungsweise im Betrieb kein Bedarf für eine Übernahme des Auszubildenden bestehen.
2. Der in Absatz 2 Satz 1 bezeichnete Bedarf wird zum Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses im Geschäftsbereich des Ressorts, zu dem der jeweilige Ausbildungsbetrieb gehört, festgestellt.“

2. Für Ausbildungsverhältnisse, die ab dem Jahr 2011 beginnen, wird anstelle der Abschlussprämie nach § 20 Abs. 1 TVA-H BBiG folgende Abschlussprämie gezahlt:

„§ 20 Abschlussprämie
(1a) 1Bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses aufgrund erfolgreich abgeschlossener Abschlussprüfung beziehungsweise staatlicher Prüfung erhalten Auszubildende eine Abschlussprämie als Einmalzahlung in Höhe von
- 500 Euro für die Abschlussnote sehr gut oder gut
- 400 Euro für die Abschlussnote befriedigend
- 300 Euro für die Abschlussnote ausreichend.
2Die Abschlussprämie ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. 3Sie ist nach Bestehen der Abschlussprüfung beziehungsweise der staatlichen Prüfung fällig.“

3. Für Ausbildungsverhältnisse, die ab dem Jahr 2011 beginnen, wird anstelle der Abschlussprämie nach § 19 Abs. 1 TVA-H Pflege folgende Abschlussprämie gezahlt:

„§ 19 Abschlussprämie
(1a) 1Bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses aufgrund erfolgreich abgeschlossener Abschlussprüfung beziehungsweise staatlicher Prüfung erhalten Auszubildende eine Abschlussprämie als Einmalzahlung in Höhe von
- 500 Euro für die Abschlussnote sehr gut oder gut
- 400 Euro für die Abschlussnote befriedigend
- 300 Euro für die Abschlussnote ausreichend.
2Die Abschlussprämie ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.3Sie ist nach Bestehen der Abschlussprüfung beziehungsweise der staatlichen Prüfung fällig.“

IV. Sonstiges Tarifrecht

1. Einfügung einer Protokollerklärung zu § 33 Abs. 2 Satz 1 bis 4 TV-H
Nach § 33 Abs. 2 wird folgende Protokollerklärung neu eingefügt:
 
„Protokollerklärung zu § 33 Absatz 2 Sätze 1 bis 4:
Für  Renten  wegen  verminderter  Erwerbsfähigkeit,  die  bis  zum  Erreichen  der Regelaltersgrenze geleistet werden, gilt § 33 Absatz 2 Sätze 1 bis 4.“

2. Erschwerniszuschlag im Bereich Straßenbau 
1Für die Beschäftigten im Sinne von § 38 Abs. 4 Satz 2 TV-H im Außendienst der Straßen- und Verkehrsverwaltung (im Unterhaltungs- und Instandsetzungsdienst) wird ab 1. Januar 2012 an Stelle der Zuschläge nach den Abschnitten A und M des Zuschlagskatalogs zum TVZ zum MTL monatlich ein oder ein zweigeteilter pauschalisierter Erschwerniszuschlag geleistet. 2Zur Festlegung der Höhe des pauschalisierten Erschwerniszuschlags wird das jährlich ausgezahlte Gesamtvolumen der bisherigen Zuschläge nach den Abschnitten A und M für den oben genannten Personenkreis ermittelt und der so ausgerechnete durchschnittliche monatliche Betrag um 25 Euro (Teilzeitbeschäftigte anteilig) erhöht. 3Es wird geprüft, ob eine differenzierte Auswertung nach zwei Beschäftigtengruppen derzeit technisch
umsetzbar ist.

Niederschriftserklärung:
Wird bis zum 1. September 2011 keine Verständigung über die Höhe des pauschalisierten Erschwerniszuschlags erreicht, werden die Tarifvertragsparteien über diese Regelung eine Verständigung herbeiführen.

Zu diesem Themenkomplex liegen aktuell keine neuen Information vor.

3. Redaktionelle Änderung des § 42 TV-H
Satz 1 des § 42 Nr. 1 zu § 1 - Geltungsbereich TV-H wird wie folgt neu gefasst:
1Diese Sonderregelungen gelten für Ärztinnen und Ärzte einschließlich Zahnärztinnen und Zahnärzte (Beschäftigte), die außerhalb von Universitätskliniken in Krankenhäusern oder Einrichtungen, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, beschäftigt werden.“

4. Stufenlaufzeit beim Referendariat (§ 44 Nr. 2a TV-H)
Für ab dem 1. April 2011 begründete Arbeitsverhältnisse werden im Rahmen des § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-H Zeiten von mehreren Arbeitsverhältnissen zum selben Arbeitgeber (zuzüglich sechs Monate des Referendariats oder Vorbereitungsdienstes) zusammengerechnet. Die Nr. 3 der Protokollerklärungen zu § 16 Absatz 2 TV-H bleibt unberührt.

5. Übergangszahlung Justizvollzugsdienst (§ 47 Nr. 3 TV-H)
Zur Übergangszahlung für Beschäftigte im Justizvollzugsdienst des Landes Hessen werden zeitgleich zu den entsprechenden Tarifgesprächen im Bereich der übrigen Länder Tarifgespräche aufgenommen.

6. Protokollerklärung Nr. 1 zu § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-H
Die Tarifvertragsparteien werden spätestens im Rahmen der nächsten Entgeltrunde die Unterbrechungsregelung überprüfen.

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V. Maßregelungsklausel
Die Arbeitgebervertreter erklären, dass von Maßregelungen (Abmahnung, Entlassungen o. ä.) aus Anlass gewerkschaftlicher Warnstreiks, die am 28. Februar 2011 durchgeführt wurden, abgesehen wird, wenn sich die Teilnahme an diesen Warnstreiks im Rahmen der Regelungen für rechtmäßige Arbeitskämpfe gehalten hat. Bei Tarifbeschäftigten, die am 28. Februar 2011 an den Warnstreiks teilgenommen haben, wird die Kürzung beim Entgelt anteilig für die Stunden der Streikteilnahme vorgenommen.

VI. Laufzeit
Mindestlaufzeit der Regelungen unter I. 1. und I. 2. bis zum 31. Dezember 2012. 
Mindestlaufzeit der Regelungen unter III 2. und III 3. bis zum 31. Dezember 2014.

VII. Erklärungsfrist
Die Erklärungsfrist läuft bis zum 3. Mai 2011.
Wiesbaden, den 5. April 2011
Unterschriften
(Boris Rhein)
Staatsminister

(Achim Meerkamp)
Mitglied des ver.di Bundesvorstandes

(Willi Russ)
2. Vorsitzender der dbb tarifunion

(Ilse Schaad)
Mitglied des GEW Hauptvorstandes

(Michael Schmitt)
Tarifreferent IG Bauen-Agrar-Umwelt

(Jörg Bruchmüller)
Landesvorsitzender der GdP

Anlage
§ 8 Abs. 3 TVÜ-H:
„(3) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten die Absätze 1 beziehungsweise 2 auf schriftlichen Antrag entsprechend für übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung des BAT bis spätestens zum 31. Dezember 2012 wegen Erfüllung der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit höhergruppiert worden wären, unabhängig davon, ob die Hälfte der erforderlichen Bewährungs- oder Tätigkeitszeit am Stichtag erfüllt ist. 2In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 erhalten Beschäftigte, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 31. Dezember 2012  bei Fortgeltung des BAT höhergruppiert worden wären, in ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischen- oder Endstufe, die sich aus der Summe des bisherigen Tabellenentgelts und dem nach Absatz 2 ermittelten Höhergruppierungsgewinn nach bisherigem Recht ergibt; die Stufenlaufzeit bleibt hiervon unberührt. 3Bei Beschäftigten mit individueller Endstufe erhöht sich in diesen Fällen ihre individuelle Endstufe um den nach bisherigem Recht ermittelten Höhergruppierungsgewinn. 4§ 6 Absatz 4 Satz 5 gilt – auch bei Zuordnung zu einer individuellen Zwischenstufe – entsprechend.“

„§ 9 TVÜ-H Vergütungsgruppenzulagen
(1) Aus dem Geltungsbereich des BAT übergeleitete Beschäftigte, denen am 31. Dezember 2009 nach der Vergütungsordnung zum BAT eine Vergütungsgruppenzulage zusteht, erhalten in der Entgeltgruppe, in die sie übergeleitet werden, eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Vergütungsgruppenzulage. 

(2) 1Aus dem Geltungsbereich des BAT übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts nach dem 31. Dezember 2009 eine Vergütungsgruppenzulage ohne vorausgehenden Fallgruppenaufstieg erreicht hätten, erhalten ab dem Zeitpunkt, zu dem ihnen die Zulage nach bisherigem Recht zugestanden hätte, eine Besitzstandszulage. 2Die Höhe der Besitzstandszulage bemisst sich nach dem Betrag, der als Vergütungsgruppenzulage zu zahlen gewesen wäre, wenn diese bereits am 31. Dezember 2009 zugestanden hätte. 3Voraussetzung ist, dass 
- am 1. Januar 2010 die für die Vergütungsgruppenzulage erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit nach Maßgabe des § 23b Abschnitt A BAT zur Hälfte erfüllt ist, 
- zu diesem Zeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts der Vergütungsgruppenzulage entgegengestanden hätten und 
- bis zum individuellen Zeitpunkt nach Satz 1 weiterhin eine Tätigkeit auszuüben ist, die zu der Vergütungsgruppenzulage geführt hätte.

(2a) Absatz 2 gilt auf schriftlichen Antrag entsprechend für übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung des BAT bis spätestens zum 31. Dezember 2012 wegen Erfüllung der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit die Voraussetzungen der Vergütungsgruppenzulage erfüllt hätten, unabhängig davon, ob die Hälfte der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit am Stichtag erfüllt ist.

(3) 1Für aus dem Geltungsbereich des BAT übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts nach dem 31. Dezember 2009 im Anschluss an einen Fallgruppenaufstieg eine Vergütungsgruppenzulage erreicht hätten, gilt Folgendes: 

a) 1In eine der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 übergeleitete Beschäftigte, die den Fallgruppenaufstieg am 31. Dezember 2009 noch nicht erreicht haben, sind zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert worden wären, in die nächsthöhere Entgeltgruppe des TV-H eingruppiert; § 8 Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 2Eine Besitzstandszulage für eine Vergütungsgruppenzulage steht nicht zu. 

b) 1Ist ein der Vergütungsgruppenzulage vorausgehender Fallgruppenaufstieg am 31. Dezember 2009 bereits erfolgt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass am 1. Januar 2010 die Hälfte der Gesamtzeit für den Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage einschließlich der Zeit für den vorausgehenden Aufstieg zurückgelegt sein muss oder die Vergütungsgruppenzulage bei Fortgeltung des bisherigen Rechts bis zum 31. Dezember 2012 erworben worden wäre. 2Im Fall des Satzes 1, 2. Alternative wird die Besitzstandszulage auf schriftlichen Antrag gewährt.

c) Wäre im Fall des Buchstaben a nach bisherigem Recht der Fallgruppenaufstieg spätestens am 31. Dezember 2011 erreicht worden, gilt Absatz 2 auf schriftlichen Antrag mit der Maßgabe, dass am 1. Januar 2012 die Hälfte der Gesamtzeit für den Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage einschließlich der Zeit für den vorausgehenden Aufstieg erreicht worden sein muss und die Vergütungsgruppenzulage bei Fortgeltung des bisherigen Rechts bis zum 31. Dezember 2012 erworben worden wäre. 

(4) 1Die Besitzstandszulage nach den Absätzen 1, 2 und 3 Buchstabe b und c wird so lange gezahlt, wie die anspruchsbegründende Tätigkeit ununterbrochen ausgeübt wird und die sonstigen Voraussetzungen für die Vergütungsgruppenzulage nach bisherigem Recht weiterhin bestehen. 2Sie verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe vereinbarten Vomhundertsatz. 

Protokollerklärung zu § 9 Absatz 4:
Unterbrechungen wegen Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit, Krankheit und Urlaub sind unschädlich. 

Protokollerklärung zu § 9 Absatz 4 Satz 2:  
Die Besitzstandszulage erhöht sich ab 1. März 2010 um 1,2 v.H., ab 1. April 2011 um 1,5 v.H. und ab 1. März 2012 um 2,6 v.H.“

Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 06.05.2011 wieder. Neuere Entwicklungen sind in diesem Beitrag nicht berücksichtigt.

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