3. Abschnitt Besitzstandsregelungen
§ 8 Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege Geändert mit Tarifeinigung vom 16.04.2013 (1) Beschäftigte, die aus dem Geltungsbereich des BAT in eine der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 übergeleitet werden und - die am 1. Januar 2010 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die für eine Höher-gruppierung erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt haben, - bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt weiterhin eine Tätigkeit auszuüben haben, die diesen Aufstieg ermöglicht hätte, und - bei denen zum individuellen Aufstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden hätten, sind zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert wären, in die nächsthöhere Entgeltgruppe des TV-H eingruppiert. Abweichend von Satz 1 erfolgt die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 5, wenn die Beschäftigten aus der Vergütungsgruppe VIII BAT mit ausstehendem Aufstieg nach Vergütungsgruppe VII BAT in die Entgeltgruppe 3 übergeleitet worden sind; sie erfolgt in die Entgeltgruppe 8, wenn die Beschäftigten aus der Vergütungsgruppe VIb BAT mit ausstehendem Aufstieg nach Vergütungsgruppe Vc BAT in die Entgeltgruppe 6 übergeleitet worden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 4 Absatz 2. 4Erfolgt die Höhergruppierung vor dem 1. Januar 2012, gilt - gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Satzes 2 - § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend. (2) Beschäftigte, die aus dem Geltungsbereich des BAT in eine der Entgeltgruppen 2 sowie 9 bis 15 übergeleitet werden und - die am 1. Januar 2010 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die für eine Höhergruppierung erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt haben, - in der Zeit zwischen dem 1. Februar 2010 und dem 31. Dezember 2011 höhergruppiert wären, - bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt weiterhin eine Tätigkeit auszuüben haben, die diesen Aufstieg ermöglicht hätte, und - bei denen zum individuellen Aufstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden hätten, erhalten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert wären, in ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischen- beziehungsweise Endstufe, die sich ergeben hätte, wenn sich ihr Vergleichsentgelt (§ 5) nach der Vergütung aufgrund der Höhergruppierung bestimmt hätte. Ein etwaiger Strukturausgleich wird ab dem individuellen Aufstiegszeitpunkt nicht mehr gezahlt. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich bei Zuordnung zu einer individuellen Zwischenstufe nach § 6 Absatz 1. § 4 Absatz 2 bleibt unberührt. Darüber hinaus ist das Vergleichsentgelt um 1,2 v.H. zu erhöhen, wenn die Neuberechnung des Vergleichsentgelts für Beschäftigte nach dem 28. Februar 2010 zu erfolgen hat. 7Erfolgt die Neuberechnung nach dem 31. März 2011, ist das Vergleichsentgelt um weitere 1,5 v.H. zu erhöhen. (3) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten die Absätze 1 beziehungsweise 2 auf schriftlichen Antrag entsprechend für übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung des BAT bis spätestens zum 31. Dezember 2014 wegen Erfüllung der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit höhergruppiert worden wären, unabhängig davon, ob die Hälfte der erforderlichen Bewährungs- oder Tätigkeitszeit am Stichtag erfüllt ist. 2In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 erhalten Beschäftigte, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 31. Dezember 2014 bei Fortgeltung des BAT höhergruppiert worden wären, in ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischen- oder Endstufe, die sich aus der Summe des bisherigen Tabellenentgelts und dem nach Absatz 2 ermittelten Höhergruppierungsgewinn nach bisherigem Recht ergibt; die Stufenlaufzeit bleibt hiervon unberührt. 3Bei Beschäftigten mit individueller Endstufe erhöht sich in diesen Fällen ihre individuelle Endstufe um den nach bisherigem Recht ermittelten Höhergruppierungsgewinn. 4§ 6 Absatz 4 Satz 5 gilt – auch bei Zuordnung zu einer individuellen Zwischenstufe – entsprechend.“
Protokollerklärung zu § 8 Absatz 3 Hinzugefügt Tarifeinigung vom 16.04.2013: Tritt die Entgeltordnung vor dem 1. Januar 2015 in Kraft, tritt Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 jeweils an die Stelle des Datums “31.Dezember 2014” das Datum des Tages vor dem Inkrafttreten der Entgeltordnung. Für den Fall, dass die Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a zum BAT mit Aufstiegen nach bis zu sechs Jahren im Rahmen der Entgeltordnung zum TV-H der höheren Entgeltgruppe zu geordnet werden, verpflichten sich die Tarifvertragsparteien, das in Satz 1 enthaltene Datum des Tages vor dem Inkraftttreten der Entgeltordnung durch das Datum “31. Dezember 2013” zu ersetzen.”
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auf übergeleitete Beschäftigte, deren Eingruppierung sich nach der Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst (Anlage 1b zum BAT) richtet, keine Anwendung. Satz 1 gilt nicht für die gemäß Anlagen 5A in die Entgeltgruppen 9a bis 9d übergeleiteten Beschäftigten. (5) Ist bei einer Lehrkraft, die gemäß Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen nicht unter die Anlage 1a zum BAT fällt, eine Höhergruppierung nur vom Ablauf einer Bewährungszeit und von der Bewährung abhängig und ist am 1. Januar 2010 die Hälfte der Mindestzeitdauer für einen solchen Aufstieg erfüllt, erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 unter den weiteren dort genannten Voraussetzungen zum individuellen Aufstiegszeitpunkt der Aufstieg in die nächsthöhere Entgeltgruppe. Absatz 1 Satz 2 und Höhergruppierungsmöglichkeiten durch entsprechende Anwendung beamtenrechtlicher Regelungen bleiben unberührt. In den Fällen des Absatzes 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass anstelle der Höhergruppierung eine Neuberechnung des Vergleichsentgelts nach Absatz 2 erfolgt. 4Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 9 Vergütungsgruppenzulagen (1) Aus dem Geltungsbereich des BAT übergeleitete Beschäftigte, denen am 31. Dezember 2009 nach der Vergütungsordnung zum BAT eine Vergütungsgruppenzulage zusteht, erhalten in der Entgeltgruppe, in die sie übergeleitet werden, eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Vergütungsgruppenzulage. (2) 1Aus dem Geltungsbereich des BAT übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts nach dem 31. Dezember 2009 eine Vergütungsgruppenzulage ohne vorausgehenden Fallgruppenaufstieg erreicht hätten, erhalten ab dem Zeitpunkt, zu dem ihnen die Zulage nach bisherigem Recht zugestanden hätte, eine Besitzstandszulage. 2Die Höhe der Besitzstandszulage bemisst sich nach dem Betrag, der als Vergütungsgruppenzulage zu zahlen gewesen wäre, wenn diese bereits am 31. Dezember 2009 zugestanden hätte. 3Voraussetzung ist, dass - am 1. Januar 2010 die für die Vergütungsgruppenzulage erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit nach Maßgabe des § 23b Abschnitt A BAT zur Hälfte erfüllt ist, - zu diesem Zeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts der Vergütungsgruppenzulage entgegengestanden hätten und - bis zum individuellen Zeitpunkt nach Satz 1 weiterhin eine Tätigkeit auszuüben ist, die zu der Vergütungsgruppenzulage geführt hätte. (2a) Absatz 2 gilt auf schriftlichen Antrag entsprechend für übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung des BAT bis spätestens zum 31. Dezember 2014 wegen Erfüllung der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit die Voraussetzungen der Vergütungsgruppenzulage erfüllt hätten, unabhängig davon, ob die Hälfte der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit am Stichtag erfüllt ist. (3) 1Für aus dem Geltungsbereich des BAT übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts nach dem 31. Dezember 2009 im Anschluss an einen Fallgruppenaufstieg eine Vergütungsgruppenzulage erreicht hätten, gilt Folgendes: a) 1In eine der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 übergeleitete Beschäftigte, die den Fallgruppenaufstieg am 31. Dezember 2009 noch nicht erreicht haben, sind zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert worden wären, in die nächsthöhere Entgeltgruppe des TV-H eingruppiert; § 8 Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 2Eine Besitzstandszulage für eine Vergütungsgruppenzulage steht nicht zu. b) 1Ist ein der Vergütungsgruppenzulage vorausgehender Fallgruppenaufstieg am 31. Dezember 2009 bereits erfolgt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass am 1. Januar 2010 die Hälfte der Gesamtzeit für den Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage einschließlich der Zeit für den vorausgehenden Aufstieg zurückgelegt sein muss oder die Vergütungsgruppenzulage bei Fortgeltung des bisherigen Rechts bis zum 31. Dezember 2014 erworben worden wäre. 2Im Fall des Satzes 1, 2. Alternative wird die Besitzstandszulage auf schriftlichen Antrag gewährt. c) Wäre im Fall des Buchstaben a nach bisherigem Recht der Fallgruppenaufstieg spätestens am 31. Dezember 2011 erreicht worden, gilt Absatz 2 auf schriftlichen Antrag mit der Maßgabe, dass am 1. Januar 2012 die Hälfte der Gesamtzeit für den Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage einschließlich der Zeit für den vorausgehenden Aufstieg erreicht worden sein muss und die Vergütungsgruppenzulage bei Fortgeltung des bisherigen Rechts bis zum 31. Dezember 2014 erworben worden wäre.
Protokollerklärung zu § 9 Absatz 2a und 3 Hinzugefügt Tarifeinigung vom 16.04.2013: Tritt die Entgeltordnung vor dem 1. Januar 2015 in Kraft, tritt Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 jeweils an die Stelle des Datums “31.Dezember 2014” das Datum des Tages vor dem Inkrafttreten der Entgeltordnung. Für den Fall, dass die Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a zum BAT mit Aufstiegen nach bis zu sechs Jahren im Rahmen der Entgeltordnung zum TV-H der höheren Entgeltgruppe zu geordnet werden, verpflichten sich die Tarifvertragsparteien, das in Satz 1 enthaltene Datum des Tages vor dem Inkraftttreten der Entgeltordnung durch das Datum “31. Dezember 2013” zu ersetzen.”
(4) 1Die Besitzstandszulage nach den Absätzen 1, 2 und 3 Buchstabe b und c wird so lange gezahlt, wie die anspruchsbegründende Tätigkeit ununterbrochen ausgeübt wird und die sonstigen Voraussetzungen für die Vergütungsgruppenzulage nach bisherigem Recht weiterhin bestehen. 2Sie verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe vereinbarten Vomhundertsatz.
Protokollerklärung zu § 9 Absatz 4: Unterbrechungen wegen Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit, Krankheit und Urlaub sind unschädlich.
Protokollerklärung zu § 9 Absatz 4 Satz 2: Die Besitzstandszulage erhöht sich ab 1. März 2010 um 1,2 v.H., ab 1. April 2011 um 1,5 v.H. ab 1. März 2012 um 2,6 v.H., ab 1.Juli 2013 um 2,8 v.H., ab 1. April 2014 um 2,8 v.H., ab 1. März um 2,0 v.H. und ab 01. April 2016 um weitere 2,55 v.H.
§ 10 Fortführung vorübergehend übertragener höherwertiger Tätigkeit Beschäftigte, denen am 31. Dezember 2009 eine Zulage nach § 24 BAT zusteht, erhalten nach Überleitung in den TV-H eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Zulage, solange sie die anspruchsbegründende Tätigkeit weiterhin ausüben und die Zulage nach bisherigem Recht zu zahlen wäre. Wird die anspruchsbegründende Tätigkeit über den 31. Dezember 2011 hinaus beibehalten, finden mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 die Regelungen des TV-H über die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit Anwendung. Für eine vor dem 1. Januar 2010 vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit, für die am 31. Dezember 2009 wegen der zeitlichen Voraussetzungen des § 24 Absatz 1 beziehungsweise 2 BAT noch keine Zulage gezahlt wird, gilt Satz 1 und 2 ab dem Zeitpunkt entsprechend, zu dem nach bisherigem Recht die Zulage zu zahlen gewesen wäre. Sätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des § 9 MTArb entsprechend; bei Vertretung einer Arbeiterin/eines Arbeiters bemisst sich die Zulage nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Lohn nach § 9 Absatz 2 Buchstabe a MTArb und dem im Dezember 2009 ohne Zulage zustehenden Lohn. 5Sätze 1 bis 4 gelten bei besonderen tarifvertraglichen Vorschriften über die vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten entsprechend. Die Zulage nach Satz 1 verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe vereinbarten Vomhundertsatz. Wird Beschäftigten, die eine Besitzstandszulage nach Satz 1 erhalten, die anspruchsbegründende Tätigkeit bis zum 31. Dezember 2011 dauerhaft übertragen, erhalten sie eine persönliche Zulage, wenn sich die Bezüge dadurch verringern. Die Zulage nach Satz 7 wird für die Dauer der Wahrnehmung dieser Tätigkeit gezahlt. Die Höhe der Zulage bemisst sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem am 1. Januar 2010 nach § 6 oder § 7 zustehenden Tabellenentgelt oder Entgelt nach einer individuellen Zwischen- oder Endstufe einschließlich der Besitzstandszulage nach Satz 1 und dem Tabellenentgelt nach der Höhergruppierung. Nach der Höhergruppierung erfolgte Entgelterhöhungen durch allgemeine Entgeltanpassungen, durch Stufenaufstiege und Höhergruppierungen und durch Zulagen gemäß § 14 Absatz 3 TV-H sind auf die persönliche Zulage in voller Höhe anzurechnen.
Protokollerklärung zu § 10 Satz 10: Die Anrechnung umfasst auch entsprechende Entgeltsteigerungen, die nach dem 31. Dezember 2009 erfolgt sind.
§ 11 Kinderbezogene Entgeltbestandteile (1) Für im Dezember 2009 zu berücksichtigende Kinder werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT oder MTArb in der für Dezember 2009 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG gezahlt würde. Der Kinderzuschlag in Höhe von 53,05 Euro für das dritte und jedes weitere Kind ist Bestandteil der Besitzstandszulage. Die Besitzstandszulage entfällt ab dem Zeitpunkt, zu dem einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, für ein Kind, für welches die Besitzstandszulage gewährt wird, das Kindergeld gezahlt wird; die Änderung der Kindergeldberechtigung hat die/der Beschäftigte dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterbrechungen der Kindergeldzahlung wegen Ableistung von Grundwehrdienst, Zivildienst oder Wehrübungen sowie die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres sind unschädlich; soweit die unschädliche Unterbrechung bereits im Monat Dezember 2009 vorliegt, wird die Besitzstandszulage ab dem Zeitpunkt des Wiederauflebens der Kindergeldzahlung gewährt.
Protokollerklärung zu § 11 Absatz 1 Satz 2: Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass diese Leistung den Kinderzuschlag nach § 4 GEVerbTöD ersetzt.
(2) § 24 Absatz 2 TV-H ist anzuwenden. Die Besitzstandszulage nach Absatz 1 Satz 1 verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe vereinbarten Vomhundertsatz. Ausgenommen von Satz 2 ist der nach Absatz 1 Satz 2 fortzuzahlende Kinderzuschlag. Ansprüche nach Absatz 1 können für Kinder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr durch Vereinbarung mit der/dem Beschäftigten abgefunden werden.
Protokollerklärung zu § 11 Absatz 2 Satz 2 und 2a: Die Besitzstandszulage - mit Ausnahme des Kinderzuschlags nach Absatz 1 Satz 2 - erhöht sich ab 1. März 2010 um 1,2 v.H.
(3) Der Kinderzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Er wird bei der Bemessung der Jahressonderzahlung nach § 20 TV-H nicht berücksichtigt.
§ 12 Strukturausgleich (1) Aus dem Geltungsbereich des BAT übergeleitete Beschäftigte erhalten einen nicht dynamischen Strukturausgleich ausschließlich in den in Anlage 3 aufgeführten Fällen zusätzlich zu ihrem monatlichen Entgelt. Maßgeblicher Stichtag für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen (Vergütungsgruppe, Lebensaltersstufe, Ortszuschlag, Aufstiegszeiten) ist der 1. Januar 2010, sofern in Anlage 3 nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. (2) Die Zahlung des Strukturausgleichs beginnt im Januar 2012, sofern in Anlage 3 nicht etwas anderes bestimmt ist. (3) (unbesetzt) (4) Bei Teilzeitbeschäftigung steht der Strukturausgleich anteilig zu (§ 24 Absatz 2 TV-H).
Protokollerklärung zu § 12 Absatz 4: Bei späteren Veränderungen der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der/des Beschäftigten ändert sich der Strukturausgleich entsprechend.
(5) Bei Höhergruppierungen wird der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf den Strukturausgleich angerechnet. (6) Einzelvertraglich kann der Strukturausgleich abgefunden werden.
Anm.: Der Strukturausgleich wird nicht dynamisiert, d.h. die Beträge der Tabelle zum Strulturausgleich ändern sich auch bei allgemeinen Tariferhöhungen nicht.
§ 13 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (1) Bei Beschäftigten, für die bis zum 31. Dezember 2009 § 71 BAT gegolten hat und die nicht in der privaten Krankenversicherung versichert sind, wird abweichend von § 22 Absatz 2 TV-H für die Dauer des über den 31. Dezember 2009 hinaus ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses der Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem festgesetzten Nettokrankengeld oder der entsprechenden gesetzlichen Nettoleistung und dem Nettoentgelt (§ 22 Absatz 2 Satz 2 und 3 TV-H) gezahlt. Nettokrankengeld ist das um die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung reduzierte Krankengeld. Bei Beschäftigten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit sind, werden bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses diejenigen Leistungen zu Grunde gelegt, die ihnen als Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünden. (2) Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 erhalten längstens bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn ihrer über den 31. Dezember 2009 hinaus ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit oder Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation ihr Entgelt nach § 21 TV-H fortgezahlt. Tritt nach dem 1. Januar 2010 Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit ein, werden die Zeiten der Entgeltfortzahlung nach Satz 1 auf die Fristen gemäß § 22 TV-H angerechnet. (3) Bei Beschäftigten, für die bis zum 31. Dezember 2009 § 71 BAT gegolten hat und die in der privaten Krankenversicherung versichert sind, wird anstelle des Krankengeldzuschusses nach § 22 Absatz 2 und 3 TV-H für die Dauer des über den 31. Dezember 2009 hinaus ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses das Entgelt nach § 21 TV-H bis zur Dauer von 26 Wochen gezahlt. § 22 Absatz 4 TV-H findet auf die Entgeltfortzahlung nach Satz 1 entsprechende Anwendung. Die Sätze 1 und 2 gelten auf Antrag entsprechend für bisher unter § 71 BAT fallende Beschäftigte, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind und am 28. März 2009 (Stichtag) einen Anspruch auf Krankengeld erst ab der 27. Woche der Arbeitsunfähigkeit hatten; der Antrag ist bis zum 28. Februar 2010 zu stellen.
Protokollerklärung zu § 13: Ansprüche nach den §§ 2 Absatz 1 Ziffer 4, 18 Absatz 4 der Hessischen Beihilfenverordnung bleiben für übergeleitete Beschäftigte, die am 31. Dezember 2009 noch Anspruch auf Beihilfe haben, unberührt. Änderungen der Hessischen Beihilfenverordnung sind zu berücksichtigen.
§ 14 Beschäftigungszeit (1) Für die Dauer des über den 31. Dezember 2009 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses werden die vor dem 1. Januar 2010 nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Absatz 3 TV-H berücksichtigt. (2) Für die Anwendung des § 23 Absatz 2 TV-H werden die bis zum 31. Dezember 2009 zurückgelegten Zeiten, die nach Maßgabe - des § 39 BAT anerkannte Dienstzeit, - des § 45 MTArb anerkannte Jubiläumszeit sind, als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Absatz 3 TV-H berücksichtigt.
§ 15 Urlaub (1) Für die Übertragung des Erholungsurlaubs beziehungsweise von Zusatzurlaub für das Urlaubsjahr 2009 auf das Urlaubsjahr 2010 gelten die im Dezember 2009 jeweils maßgebenden Vorschriften bis zum 31. Dezember 2010 fort. Die Regelungen des TV-H gelten für die Bemessung des Urlaubsentgelts. (2) Aus dem Geltungsbereich des BAT übergeleitete Beschäftigte der Vergütungsgruppen I und Ia, die für das Urlaubsjahr 2009 einen Anspruch auf 30 Arbeitstage Erholungsurlaub erworben haben, behalten bei einer Fünftagewoche diesen Anspruch für die Dauer des über den 31. Dezember 2009 hinaus ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Die Urlaubsregelungen des TV-H bei abweichender Verteilung der Arbeitszeit gelten entsprechend. (3) § 49 Absatz 1 und 2 MTArb i.V.m. dem Tarifvertrag über Zusatzurlaub für gesundheitsgefährdende Arbeiten für Arbeiter der Länder gelten bis zum Inkrafttreten eines entsprechenden Tarifvertrags des Landes fort; im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend. Aus dem Geltungsbereich des MTArb übergeleiteten Beschäftigten, die am 31. Dezember 2009 Anspruch auf einen Zusatzurlaub nach § 49 Absatz 4 MTArb haben, behalten diesen Anspruch, solange sie die Anspruchsvoraussetzungen in dem über den 31. Dezember 2009 hinaus ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnis weiterhin erfüllen. (4) In den Fällen des § 48a BAT oder § 48a MTArb wird der nach der Arbeitsleistung im Kalenderjahr 2009 zu bemessende Zusatzurlaub im Kalenderjahr 2010 gewährt. Die nach Satz 1 zustehenden Urlaubstage werden auf den nach den Bestimmungen des TV-H im Kalenderjahr 2010 zustehenden Zusatzurlaub für Wechselschicht- und Schichtarbeit angerechnet. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Für Beschäftigte, die im Kalenderjahr 2009 nach Maßgabe des Artikels III des Tarifvertrages zu § 71 BAT betreffend Besitzstandswahrung vom 23. Februar 1961 oder nach Maßgabe des entsprechenden Kabinettsbeschlusses vom 6. April 1965 (Beschäftigte aus dem Geltungsbereich des MTArb) oder nach Nr. 5 Absatz 1 Satz 2 SR 2l Teil I BAT einen Anspruch auf Erholungsurlaub von 33 Arbeitstagen erworben haben, sind hinsichtlich der Dauer des Erholungsurlaubs weiterhin die für die Beamtinnen und Beamten des Landes jeweils geltenden Vorschriften maßgebend. Entsprechendes gilt für Beschäftigte bis einschließlich des Geburtsjahrganges 1969.
§ 16 Abgeltung Durch Vereinbarung mit der/dem Beschäftigten können Entgeltbestandteile aus Besitzständen, ausgenommen für Vergütungsgruppenzulagen, pauschaliert beziehungsweise abgefunden werden. § 11 Absatz 2 Satz 3 und § 12 Absatz 6 bleiben unberührt.
Protokollerklärung zum 3. Abschnitt: Einvernehmlich werden die Verhandlungen zur Überleitung der Entgeltsicherung bei Leistungsminderung zurückgestellt. Da damit die fristgerechte Überleitung bei Beschäftigten, die eine Zahlung nach §§ 25, 37 MTArb beziehungsweise § 56 BAT erhalten, nicht sichergestellt ist, erfolgt am 1. Januar 2010 eine Fortzahlung der bisherigen Bezüge als zu verrechnender Abschlag auf das Entgelt, das diesen Beschäftigten nach dem noch zu erzielenden künftigen Verhandlungsergebnis zusteht; § 6 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die in Satz 2 genannten Bestimmungen - einschließlich etwaiger Sonderregelungen - finden in ihrem jeweiligen Geltungsbereich bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung weiterhin Anwendung, und zwar auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2. § 55 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 BAT bleibt in seinem bisherigen Geltungsbereich unberührt. Sollte das künftige Verhandlungsergebnis geringer als bis dahin gewährte Leistungen ausfallen, ist eine Rückforderung ausgeschlossen.
Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 15.04.2015 wieder. Neuere Entwicklungen sind in diesem Beitrag nicht berücksichtigt.
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