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3. Abschnitt
Besitzstandsregelungen

§ 8    Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege Geändert mit Tarifeinigung vom 16.04.2013
(1)
Beschäftigte,  die  aus  dem  Geltungsbereich  des  BAT  in  eine  der  Entgeltgruppen  3,  5,  6 oder 8 übergeleitet werden und
- die  am  1.  Januar  2010  bei  Fortgeltung  des  bisherigen  Tarifrechts  die  für  eine  Höher-gruppierung erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt haben,
- bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt weiterhin eine Tätigkeit auszuüben haben, die diesen Aufstieg ermöglicht hätte, und
- bei  denen  zum  individuellen  Aufstiegszeitpunkt  keine  Anhaltspunkte  vorliegen,  die  bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden hätten, 
sind  zu  dem  Zeitpunkt,  zu  dem  sie  nach  bisherigem  Recht  höhergruppiert  wären,  in  die nächsthöhere  Entgeltgruppe  des  TV-H  eingruppiert.  Abweichend  von  Satz  1  erfolgt  die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 5, wenn die Beschäftigten aus der Vergütungsgruppe  VIII  BAT  mit  ausstehendem  Aufstieg  nach  Vergütungsgruppe  VII  BAT  in  die  Entgeltgruppe 3 übergeleitet worden sind; sie erfolgt in die Entgeltgruppe 8, wenn die Beschäftigten aus der Vergütungsgruppe VIb BAT mit ausstehendem Aufstieg nach Vergütungsgruppe Vc BAT in die Entgeltgruppe 6 übergeleitet worden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 4 Absatz 2. 4Erfolgt die Höhergruppierung vor dem 1. Januar 2012, gilt - gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Satzes 2 - § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend.
(2) Beschäftigte, die aus dem Geltungsbereich des BAT in eine der Entgeltgruppen 2 sowie 9 bis 15 übergeleitet werden und
- die  am  1.  Januar  2010  bei  Fortgeltung  des  bisherigen  Tarifrechts  die  für  eine  Höhergruppierung erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt haben,
- in der Zeit zwischen dem 1. Februar 2010 und dem 31. Dezember 2011 höhergruppiert wären,
- bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt weiterhin eine Tätigkeit auszuüben haben, die diesen Aufstieg ermöglicht hätte, und
- bei  denen  zum  individuellen  Aufstiegszeitpunkt  keine  Anhaltspunkte  vorliegen,  die  bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden hätten, erhalten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert wären, in ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischen- beziehungsweise Endstufe, die sich ergeben hätte, wenn sich ihr Vergleichsentgelt (§ 5) nach der Vergütung  aufgrund  der  Höhergruppierung  bestimmt  hätte.  Ein  etwaiger  Strukturausgleich wird  ab  dem  individuellen  Aufstiegszeitpunkt  nicht  mehr  gezahlt.  Der  weitere  Stufenaufstieg  richtet  sich  bei  Zuordnung  zu  einer  individuellen  Zwischenstufe  nach  §  6  Absatz  1. § 4 Absatz 2 bleibt unberührt. Darüber hinaus ist das Vergleichsentgelt um 1,2  v.H.  zu  erhöhen,  wenn  die  Neuberechnung  des  Vergleichsentgelts  für  Beschäftigte nach dem 28. Februar 2010 zu erfolgen hat. 7Erfolgt die Neuberechnung nach dem 31. März 2011, ist das Vergleichsentgelt um weitere 1,5 v.H. zu erhöhen.
(3) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten die Absätze 1 beziehungsweise 2 auf schriftlichen Antrag entsprechend für übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung des BAT bis spätestens zum 31. Dezember 2014 wegen Erfüllung der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit höhergruppiert worden wären, unabhängig davon, ob die Hälfte der erforderlichen Bewährungs- oder Tätigkeitszeit am Stichtag erfüllt ist. 2In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 erhalten Beschäftigte, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 31. Dezember 2014 bei Fortgeltung des BAT höhergruppiert worden wären, in ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischen- oder Endstufe, die sich aus der Summe des bisherigen Tabellenentgelts und dem nach Absatz 2 ermittelten Höhergruppierungsgewinn nach bisherigem Recht ergibt; die Stufenlaufzeit bleibt hiervon unberührt. 3Bei Beschäftigten mit individueller Endstufe erhöht sich in diesen Fällen ihre individuelle Endstufe um den nach bisherigem Recht ermittelten Höhergruppierungsgewinn. 4§ 6 Absatz 4 Satz 5 gilt – auch bei Zuordnung zu einer individuellen Zwischenstufe – entsprechend.“

Protokollerklärung zu § 8 Absatz 3 Hinzugefügt Tarifeinigung vom 16.04.2013: Tritt die Entgeltordnung vor dem 1. Januar 2015 in Kraft, tritt Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 jeweils an die Stelle des Datums “31.Dezember 2014” das Datum des Tages vor dem Inkrafttreten der Entgeltordnung.
Für den Fall, dass die Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a zum BAT mit Aufstiegen nach bis zu sechs Jahren im Rahmen der Entgeltordnung zum TV-H der höheren Entgeltgruppe zu geordnet werden, verpflichten sich die Tarifvertragsparteien, das in Satz 1 enthaltene Datum des Tages vor dem Inkraftttreten der Entgeltordnung durch das Datum “31. Dezember 2013” zu ersetzen.”

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auf übergeleitete Beschäftigte, deren Eingruppierung sich nach der Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst (Anlage 1b zum BAT) richtet, keine Anwendung.  Satz 1 gilt nicht für die gemäß Anlagen 5A in die Entgeltgruppen 9a bis 9d übergeleiteten Beschäftigten.
(5) Ist bei einer Lehrkraft, die gemäß Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen nicht unter die Anlage 1a zum BAT fällt, eine Höhergruppierung nur vom Ablauf einer Bewährungszeit und von der Bewährung abhängig und ist am 1. Januar 2010 die Hälfte der Mindestzeitdauer für einen solchen Aufstieg erfüllt, erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 unter den weiteren dort genannten Voraussetzungen zum individuellen Aufstiegszeitpunkt der Aufstieg in die nächsthöhere Entgeltgruppe. Absatz 1 Satz 2 und Höhergruppierungsmöglichkeiten durch entsprechende Anwendung beamtenrechtlicher Regelungen bleiben unberührt. In den Fällen des Absatzes 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass anstelle der Höhergruppierung eine Neuberechnung des Vergleichsentgelts nach Absatz 2 erfolgt.  4Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 9    Vergütungsgruppenzulagen
(1)
Aus dem Geltungsbereich des BAT übergeleitete Beschäftigte, denen am 31. Dezember 2009 nach der Vergütungsordnung zum BAT eine Vergütungsgruppenzulage zusteht, erhalten in der Entgeltgruppe, in die sie übergeleitet werden, eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Vergütungsgruppenzulage.
(2) 1Aus dem Geltungsbereich des BAT übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts nach dem 31. Dezember 2009 eine Vergütungsgruppenzulage ohne vorausgehenden Fallgruppenaufstieg erreicht hätten, erhalten ab dem Zeitpunkt, zu dem ihnen die Zulage nach bisherigem Recht zugestanden hätte, eine Besitzstandszulage. 2Die Höhe der Besitzstandszulage bemisst sich nach dem Betrag, der als Vergütungsgruppenzulage zu zahlen gewesen wäre, wenn diese bereits am 31. Dezember 2009 zugestanden hätte. 3Voraussetzung ist, dass - am 1. Januar 2010 die für die Vergütungsgruppenzulage erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit nach Maßgabe des § 23b Abschnitt A BAT zur Hälfte erfüllt ist, - zu diesem Zeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts der Vergütungsgruppenzulage entgegengestanden hätten und - bis zum individuellen Zeitpunkt nach Satz 1 weiterhin eine Tätigkeit auszuüben ist, die zu der Vergütungsgruppenzulage geführt hätte.
(2a) Absatz 2 gilt auf schriftlichen Antrag entsprechend für übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung des BAT bis spätestens zum 31. Dezember 2014 wegen Erfüllung der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit die Voraussetzungen der Vergütungsgruppenzulage erfüllt hätten, unabhängig davon, ob die Hälfte der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit am Stichtag erfüllt ist.
(3) 1Für aus dem Geltungsbereich des BAT übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts nach dem 31. Dezember 2009 im Anschluss an einen Fallgruppenaufstieg eine Vergütungsgruppenzulage erreicht hätten, gilt Folgendes: 
a) 1In eine der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 übergeleitete Beschäftigte, die den Fallgruppenaufstieg am 31. Dezember 2009 noch nicht erreicht haben, sind zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert worden wären, in die nächsthöhere Entgeltgruppe des TV-H eingruppiert; § 8 Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 2Eine Besitzstandszulage für eine Vergütungsgruppenzulage steht nicht zu.
b) 1Ist ein der Vergütungsgruppenzulage vorausgehender Fallgruppenaufstieg am 31. Dezember 2009 bereits erfolgt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass am 1. Januar 2010 die Hälfte der Gesamtzeit für den Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage einschließlich der Zeit für den vorausgehenden Aufstieg zurückgelegt sein muss oder die Vergütungsgruppenzulage bei Fortgeltung des bisherigen Rechts bis zum 31. Dezember 2014 erworben worden wäre. 2Im Fall des Satzes 1, 2. Alternative wird die Besitzstandszulage auf schriftlichen Antrag gewährt.
c) Wäre im Fall des Buchstaben a nach bisherigem Recht der Fallgruppenaufstieg spätestens am 31. Dezember 2011 erreicht worden, gilt Absatz 2 auf schriftlichen Antrag mit der Maßgabe, dass am 1. Januar 2012 die Hälfte der Gesamtzeit für den Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage einschließlich der Zeit für den vorausgehenden Aufstieg erreicht worden sein muss und die Vergütungsgruppenzulage bei Fortgeltung des bisherigen Rechts bis zum 31. Dezember 2014 erworben worden wäre.

Protokollerklärung zu § 9 Absatz 2a und 3 Hinzugefügt Tarifeinigung vom 16.04.2013: Tritt die Entgeltordnung vor dem 1. Januar 2015 in Kraft, tritt Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 jeweils an die Stelle des Datums “31.Dezember 2014” das Datum des Tages vor dem Inkrafttreten der Entgeltordnung.
Für den Fall, dass die Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a zum BAT mit Aufstiegen nach bis zu sechs Jahren im Rahmen der Entgeltordnung zum TV-H der höheren Entgeltgruppe zu geordnet werden, verpflichten sich die Tarifvertragsparteien, das in Satz 1 enthaltene Datum des Tages vor dem Inkraftttreten der Entgeltordnung durch das Datum “31. Dezember 2013” zu ersetzen.”

(4) 1Die Besitzstandszulage nach den Absätzen 1, 2 und 3 Buchstabe b und c wird so lange gezahlt, wie die anspruchsbegründende Tätigkeit ununterbrochen ausgeübt wird und die sonstigen Voraussetzungen für die Vergütungsgruppenzulage nach bisherigem Recht weiterhin bestehen. 2Sie verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe vereinbarten Vomhundertsatz.

Protokollerklärung zu § 9 Absatz 4:
Unterbrechungen  wegen  Mutterschutz,  Elternzeit,  Pflegezeit,  Krankheit  und  Urlaub  sind  unschädlich.

Protokollerklärung zu § 9 Absatz 4 Satz 2: 
Die Besitzstandszulage erhöht sich ab 1. März 2010 um 1,2 v.H., ab 1. April 2011 um 1,5 v.H. ab 1. März 2012 um 2,6 v.H., ab 1.Juli 2013 um 2,8 v.H., ab 1. April 2014 um 2,8 v.H., ab 1. März um 2,0 v.H. und ab 01. April 2016 um weitere 2,55 v.H.

§ 10  Fortführung vorübergehend übertragener höherwertiger Tätigkeit 
Beschäftigte, denen am 31. Dezember 2009 eine Zulage nach § 24 BAT zusteht, erhalten nach Überleitung in den TV-H eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Zulage, solange sie die anspruchsbegründende Tätigkeit weiterhin ausüben und die Zulage nach bisherigem Recht zu zahlen wäre.  Wird die anspruchsbegründende Tätigkeit über den 31. Dezember 2011 hinaus beibehalten, finden mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 die Regelungen des TV-H über die vorübergehende  Übertragung  einer  höherwertigen  Tätigkeit  Anwendung.  Für  eine  vor  dem 1. Januar  2010  vorübergehend  übertragene  höherwertige  Tätigkeit,  für  die  am  31.  Dezember 2009 wegen der zeitlichen Voraussetzungen des § 24 Absatz 1 beziehungsweise 2 BAT noch keine Zulage gezahlt wird, gilt Satz 1 und 2 ab dem Zeitpunkt entsprechend, zu dem nach bisherigem Recht die Zulage zu zahlen gewesen wäre. Sätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des § 9 MTArb  entsprechend;  bei  Vertretung  einer  Arbeiterin/eines  Arbeiters  bemisst  sich  die  Zulage nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Lohn nach § 9 Absatz 2 Buchstabe a MTArb und dem im Dezember 2009 ohne Zulage zustehenden Lohn. 5Sätze 1 bis 4 gelten bei besonderen tarifvertraglichen Vorschriften über die vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten entsprechend. Die Zulage nach Satz 1 verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe vereinbarten Vomhundertsatz. Wird  Beschäftigten,  die  eine  Besitzstandszulage  nach  Satz 1  erhalten,  die  anspruchsbegründende  Tätigkeit  bis  zum  31. Dezember 2011  dauerhaft  übertragen,  erhalten  sie  eine  persönliche  Zulage,  wenn  sich  die  Bezüge  dadurch  verringern.  Die  Zulage  nach  Satz 7  wird  für  die Dauer der Wahrnehmung dieser Tätigkeit gezahlt. Die Höhe der Zulage bemisst sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem am 1. Januar 2010 nach § 6 oder § 7 zustehenden Tabellenentgelt oder Entgelt nach einer individuellen Zwischen- oder Endstufe einschließlich der Besitzstandszulage nach Satz 1 und dem Tabellenentgelt nach der Höhergruppierung. Nach der Höhergruppierung  erfolgte  Entgelterhöhungen  durch  allgemeine  Entgeltanpassungen,  durch Stufenaufstiege und Höhergruppierungen und durch Zulagen gemäß § 14 Absatz 3 TV-H sind auf die persönliche Zulage in voller Höhe anzurechnen.

Protokollerklärung zu § 10 Satz 10:
Die Anrechnung umfasst auch entsprechende Entgeltsteigerungen, die nach dem 31. Dezember 2009 erfolgt sind.

§ 11 Kinderbezogene Entgeltbestandteile
(1)
Für im Dezember 2009 zu berücksichtigende Kinder werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile  des  BAT  oder  MTArb  in  der  für  Dezember  2009  zustehenden  Höhe  als  Besitzstandszulage  fortgezahlt,  solange  für  diese  Kinder  Kindergeld  nach  dem  Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ununterbrochen gezahlt  wird  oder  ohne  Berücksichtigung  des  § 64  oder  § 65  EStG  oder  des  § 3  oder  § 4 BKGG gezahlt würde. Der Kinderzuschlag in Höhe von 53,05 Euro für das dritte und jedes weitere  Kind  ist  Bestandteil  der  Besitzstandszulage.  Die  Besitzstandszulage  entfällt  ab dem  Zeitpunkt,  zu  dem  einer  anderen  Person,  die  im  öffentlichen  Dienst  steht  oder  auf Grund  einer  Tätigkeit  im  öffentlichen  Dienst  nach  beamtenrechtlichen  Grundsätzen  oder nach  einer  Ruhelohnordnung  versorgungsberechtigt  ist,  für  ein  Kind,  für  welches  die  Besitzstandszulage gewährt wird, das Kindergeld gezahlt wird; die Änderung der Kindergeldberechtigung hat die/der Beschäftigte dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterbrechungen  der  Kindergeldzahlung  wegen  Ableistung  von  Grundwehrdienst,  Zivildienst  oder  Wehrübungen  sowie  die  Ableistung  eines  freiwilligen  sozialen  oder  ökologischen  Jahres  sind  unschädlich;  soweit  die  unschädliche  Unterbrechung  bereits  im  Monat Dezember 2009 vorliegt, wird die Besitzstandszulage ab dem Zeitpunkt des Wiederauflebens der Kindergeldzahlung gewährt.

Protokollerklärung zu § 11 Absatz 1 Satz 2:
Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass diese Leistung den Kinderzuschlag nach § 4 GEVerbTöD ersetzt. 

(2) § 24 Absatz 2 TV-H ist anzuwenden. Die Besitzstandszulage nach Absatz 1 Satz 1 verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe vereinbarten Vomhundertsatz.  Ausgenommen von Satz 2 ist der nach  Absatz  1  Satz  2  fortzuzahlende  Kinderzuschlag.  Ansprüche  nach  Absatz  1  können für Kinder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr durch Vereinbarung mit der/dem Beschäftigten abgefunden werden. 

Protokollerklärung zu § 11 Absatz 2 Satz 2 und 2a: 
Die  Besitzstandszulage  -  mit  Ausnahme  des  Kinderzuschlags  nach  Absatz  1  Satz  2  -  erhöht sich ab 1. März 2010 um 1,2 v.H.

(3) Der Kinderzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Er wird bei der Bemessung der Jahressonderzahlung nach § 20 TV-H nicht berücksichtigt. 

§ 12  Strukturausgleich
(1)
Aus dem Geltungsbereich des BAT übergeleitete Beschäftigte erhalten einen nicht dynamischen Strukturausgleich ausschließlich in den in Anlage 3 aufgeführten Fällen zusätzlich zu ihrem monatlichen Entgelt. Maßgeblicher Stichtag für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen  (Vergütungsgruppe,  Lebensaltersstufe,  Ortszuschlag,  Aufstiegszeiten)  ist der 1. Januar 2010, sofern in Anlage 3 nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.
(2) Die Zahlung des Strukturausgleichs beginnt im Januar 2012, sofern in Anlage 3 nicht etwas anderes bestimmt ist.
(3) (unbesetzt)
(4) Bei Teilzeitbeschäftigung steht der Strukturausgleich anteilig zu (§ 24 Absatz 2 TV-H). 

Protokollerklärung zu § 12 Absatz 4:
Bei späteren Veränderungen der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der/des Beschäftigten ändert sich der Strukturausgleich entsprechend.

(5) Bei  Höhergruppierungen  wird  der  Unterschiedsbetrag  zum  bisherigen  Entgelt  auf  den Strukturausgleich angerechnet.
(6) Einzelvertraglich kann der Strukturausgleich abgefunden werden.

Anm.: Der Strukturausgleich wird nicht dynamisiert, d.h. die Beträge der Tabelle zum Strulturausgleich ändern sich auch bei allgemeinen Tariferhöhungen nicht.

§ 13  Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
(1) Bei Beschäftigten, für die bis zum 31. Dezember 2009 § 71 BAT gegolten hat und die nicht in  der  privaten  Krankenversicherung  versichert  sind,  wird abweichend  von  §  22  Absatz  2 TV-H für die Dauer des über den 31. Dezember 2009 hinaus ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses der Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen  dem  festgesetzten  Nettokrankengeld  oder  der  entsprechenden  gesetzlichen  Nettoleistung   und   dem   Nettoentgelt   (§   22   Absatz   2   Satz   2   und   3   TV-H)   gezahlt. Nettokrankengeld  ist  das  um  die  Arbeitnehmeranteile  zur  Sozialversicherung  reduzierte Krankengeld.  Bei  Beschäftigten,  die  in  der  gesetzlichen  Krankenversicherung  versicherungsfrei  oder  die  von  der  Versicherungspflicht  in  der  gesetzlichen  Krankenversicherung befreit  sind,  werden  bei  der  Berechnung  des  Krankengeldzuschusses  diejenigen  Leistungen zu Grunde gelegt, die ihnen als Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünden.
(2) Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 erhalten längstens bis zum Ende der 26. Woche seit dem  Beginn  ihrer  über  den  31.  Dezember  2009  hinaus  ununterbrochen  fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit oder Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation ihr Entgelt nach § 21 TV-H fortgezahlt.  Tritt  nach  dem  1.  Januar  2010  Arbeitsunfähigkeit  infolge  derselben  Krankheit  ein, werden die Zeiten der Entgeltfortzahlung nach Satz 1 auf die Fristen gemäß § 22 TV-H angerechnet.
(3) Bei Beschäftigten, für die bis zum 31. Dezember 2009 § 71 BAT gegolten hat und die in der privaten Krankenversicherung versichert sind, wird anstelle des Krankengeldzuschusses nach § 22 Absatz 2 und 3 TV-H für die Dauer des über den 31. Dezember 2009 hinaus ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses das Entgelt nach § 21 TV-H bis zur Dauer von 26 Wochen gezahlt. § 22 Absatz 4 TV-H findet auf die Entgeltfortzahlung nach Satz 1 entsprechende Anwendung. Die Sätze 1 und 2 gelten auf Antrag entsprechend für bisher unter § 71 BAT fallende Beschäftigte, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind und am 28. März 2009 (Stichtag) einen Anspruch auf Krankengeld erst  ab  der  27.  Woche  der  Arbeitsunfähigkeit  hatten;  der  Antrag  ist  bis  zum  28.  Februar 2010 zu stellen.

Protokollerklärung zu § 13:
Ansprüche nach den §§ 2 Absatz 1 Ziffer 4, 18 Absatz 4 der Hessischen Beihilfenverordnung bleiben für übergeleitete Beschäftigte, die am 31. Dezember 2009 noch Anspruch auf Beihilfe haben, unberührt. Änderungen der Hessischen Beihilfenverordnung sind zu berücksichtigen.

§ 14  Beschäftigungszeit
(1)
Für die Dauer des über den 31. Dezember 2009 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses werden die vor dem 1. Januar 2010 nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Absatz 3 TV-H berücksichtigt.
(2) Für die Anwendung des § 23 Absatz 2 TV-H werden die bis zum 31. Dezember 2009 zurückgelegten Zeiten, die nach Maßgabe
- des § 39 BAT anerkannte Dienstzeit,
- des § 45 MTArb anerkannte Jubiläumszeit
sind, als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Absatz 3 TV-H berücksichtigt.

§ 15  Urlaub
(1)
Für  die  Übertragung  des  Erholungsurlaubs  beziehungsweise  von  Zusatzurlaub  für  das Urlaubsjahr 2009 auf das Urlaubsjahr 2010 gelten die im Dezember 2009 jeweils maßgebenden Vorschriften bis zum 31. Dezember 2010 fort. Die Regelungen des TV-H gelten für die Bemessung des Urlaubsentgelts.
(2) Aus  dem  Geltungsbereich  des  BAT  übergeleitete  Beschäftigte  der  Vergütungsgruppen  I und  Ia,  die für  das  Urlaubsjahr  2009  einen  Anspruch  auf  30  Arbeitstage  Erholungsurlaub erworben  haben,  behalten  bei  einer  Fünftagewoche  diesen  Anspruch  für  die  Dauer  des über den 31. Dezember 2009 hinaus ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Die Urlaubsregelungen des TV-H bei abweichender Verteilung der Arbeitszeit gelten entsprechend.
(3) § 49 Absatz 1 und 2 MTArb i.V.m. dem Tarifvertrag über Zusatzurlaub für gesundheitsgefährdende Arbeiten für Arbeiter der Länder gelten bis zum Inkrafttreten eines entsprechenden Tarifvertrags des Landes fort; im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.  Aus dem Geltungsbereich  des  MTArb  übergeleiteten  Beschäftigten,  die  am  31.  Dezember  2009  Anspruch  auf  einen  Zusatzurlaub  nach  §  49  Absatz  4  MTArb  haben,  behalten  diesen  Anspruch, solange sie die Anspruchsvoraussetzungen in dem über den 31. Dezember 2009 hinaus ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnis weiterhin erfüllen.
(4) In den Fällen des § 48a BAT oder § 48a MTArb wird der nach der Arbeitsleistung im Kalenderjahr  2009  zu  bemessende  Zusatzurlaub  im  Kalenderjahr  2010  gewährt.  Die  nach Satz  1  zustehenden  Urlaubstage  werden  auf  den  nach  den  Bestimmungen  des  TV-H  im Kalenderjahr 2010 zustehenden Zusatzurlaub für Wechselschicht- und Schichtarbeit angerechnet. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Für Beschäftigte, die im Kalenderjahr 2009 nach Maßgabe des Artikels III des Tarifvertrages zu § 71 BAT betreffend Besitzstandswahrung vom 23. Februar 1961 oder nach Maßgabe des entsprechenden Kabinettsbeschlusses vom 6. April 1965 (Beschäftigte aus dem Geltungsbereich des MTArb) oder nach Nr. 5 Absatz 1 Satz 2 SR 2l Teil I BAT einen Anspruch  auf  Erholungsurlaub  von  33  Arbeitstagen  erworben  haben,  sind  hinsichtlich  der Dauer  des  Erholungsurlaubs  weiterhin  die  für  die  Beamtinnen  und  Beamten  des  Landes jeweils  geltenden  Vorschriften  maßgebend.  Entsprechendes  gilt  für  Beschäftigte  bis  einschließlich des Geburtsjahrganges 1969.

§ 16  Abgeltung
Durch Vereinbarung mit der/dem Beschäftigten können Entgeltbestandteile aus Besitzständen, ausgenommen für   Vergütungsgruppenzulagen,   pauschaliert   beziehungsweise   abgefunden werden. § 11 Absatz 2 Satz 3 und § 12 Absatz 6 bleiben unberührt.

Protokollerklärung zum 3. Abschnitt:
Einvernehmlich  werden  die  Verhandlungen  zur  Überleitung  der  Entgeltsicherung  bei  Leistungsminderung  zurückgestellt.  Da  damit  die  fristgerechte  Überleitung  bei  Beschäftigten,  die eine Zahlung nach §§ 25, 37 MTArb beziehungsweise § 56 BAT erhalten, nicht sichergestellt ist,  erfolgt  am  1.  Januar  2010  eine  Fortzahlung  der  bisherigen  Bezüge  als  zu  verrechnender Abschlag auf das Entgelt, das diesen Beschäftigten nach dem noch zu erzielenden künftigen Verhandlungsergebnis zusteht; § 6 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die in Satz 2 genannten Bestimmungen  -  einschließlich  etwaiger  Sonderregelungen  -  finden  in  ihrem  jeweiligen  Geltungsbereich bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung weiterhin Anwendung, und zwar auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2. § 55 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 BAT bleibt in seinem bisherigen Geltungsbereich unberührt. Sollte das künftige Verhandlungsergebnis geringer als bis dahin gewährte Leistungen ausfallen, ist eine Rückforderung ausgeschlossen.

Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom  15.04.2015 wieder. Neuere Entwicklungen sind in diesem Beitrag nicht berücksichtigt.

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