1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich (1) Die Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts gelten für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter (Beschäftigte) mit Ausnahme der Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken, - deren Arbeitsverhältnis zum Land über den 31. Dezember 2009 hinaus fortbesteht, und - die am 1. Januar 2010 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Die Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts gelten ferner für die unter § 19 Absatz 3 fallenden Beschäftigten der Vergütungsgruppe I BAT.
Protokollerklärungen zu § 1 Absatz 1 Satz 1: Ergänzung durch Tarifeinigung vom 16.04.2013 1. 1Unterbrechungen von bis zu insgesamt einem Monat sind unschädlich; bei Lehrkräften im Sinne der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1 a zum BAT sowie bei sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Schulen im Sinne von § 11 Absatz 3 Nr. 1 und 2 des Hessischen Schulgesetzes tritt bei Unterbrechungen während der Sommerferien an die Stelle des Zeitraums von einem Monat die Dauer der Sommerferien. 2Die Tarifvertragsparteien werden spätestens im Rahmen der nächsten Entgeltrunde die Unterbrechungsregelung erneut überprüfen. 2. Auf Beschäftigte, die seit mindestens fünf Jahren für eine jahreszeitlich begrenzte regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis standen oder stehen (Saisonbeschäftigte), werden die §§ 2 bis 8, 11, 14, 17, 18, 19 Absatz 1 auch dann angewandt, wenn das Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 2009 beziehungsweise 1. Januar 2010 nicht bestanden hat. Für die Überleitung, insbesondere für die Berechnung des Vergleichsentgelts, finden die Regelungen für Beschäftigte, die im Dezember 2009 beurlaubt waren, sinngemäß Anwendung. Die Anwendung der Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts endet, wenn die/der Saisonbeschäftigte in einer neuen Saison nicht wieder eingestellt wird. Die Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts gelten uneingeschränkt für Saisonarbeitnehmerinnen und Saisonarbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 2009 besteht, bis zum Ende dieses Saisonarbeitsverhältnisses. Bestand mit den Saisonbeschäftigten am 31. Dezember 2009 beziehungsweise 1. Januar 2010 ein Arbeitsverhältnis, finden die in Satz 1 angeführten Vorschriften dieses Tarifvertrages auf nachfolgende Saisonbeschäftigungen unter den Voraussetzungen der Sätze 1 und 3 Anwendung. 3. Hat das Arbeitsverhältnis nur wegen des Feiertages am 1. Januar 2010 nicht bestanden, ist dies für die Anwendung dieses Tarifvertrages unschädlich.
(2) Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten die Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts auch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zum Land im Sinne des Absatzes 1 nach dem 31. Dezember 2009 beginnt und die unter den Geltungsbereich des TV-H fallen. (3) Für geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV, die am 31. Dezember 2009 unter den Geltungsbereich des BAT oder MTArb fallen, finden die bisher jeweils einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen für die Dauer ihres ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses weiterhin Anwendung. (4) Die Bestimmungen des TV-H gelten, soweit dieser Tarifvertrag keine abweichenden Regelungen trifft. (5) Für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken gilt ausschließlich der 6. Abschnitt dieses Tarifvertrages.
§ 2 Ersetzung bisheriger Tarifverträge durch den TV-H (1) Der TV-H ersetzt in Verbindung mit den Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts für den Bereich des Landes die in Anlage 1 TVÜ-H Teil A und Teil B aufgeführten Tarifverträge (einschließlich deren Anlagen) beziehungsweise Tarifvertragsregelungen, soweit im TV-H, in den Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Die Ersetzung erfolgt mit Wirkung vom 1. Januar 2010, soweit kein abweichender Termin bestimmt ist.
Protokollerklärungen zu § 2 Absatz 1: 1. Die Anlage 1 TVÜ-H Teil B (Liste der ersetzten Tarifverträge beziehungsweise Tarifvertragsregelungen) enthält - über die Anlage 1 TVÜ-H Teil A hinaus - die Tarifverträge beziehungsweise die Tarifvertragsregelungen, die am 1. anuar 2010 ohne Nachwirkung außer Kraft treten. Ist für iese Tarifvorschriften in der Liste ein abweichender Zeitpunkt für das Außerkrafttreten beziehungsweise eine vorübergehende Fortgeltung vereinbart, beschränkt sich die Fortgeltung dieser Tarifverträge auf deren bisherigen Geltungsbereich (Arbeiterinnen und Arbeiter/Angestellte; usw.). 2. Von der ersetzenden Wirkung werden ergänzende Tarifverträge, die von der TdL vor dem 1. April 2004 abgeschlossen sind, nicht erfasst, soweit diese anstelle landesbezirklicher Regelungen vereinbart sind.
(2) Tarifverträge, die vom Land abgeschlossen wurden, sind hinsichtlich ihrer Weitergeltung zu prüfen und bei Bedarf an den TV-H anzupassen. Das Recht zur Kündigung der in Satz 1 genannten Tarifverträge bleibt unberührt.
Protokollerklärung zu § 2 Absatz 2: Entsprechendes gilt für Tarifverträge, die von der TdL anstelle bezirklicher Regelungen des Landes vor dem 1. April 2004 vereinbart worden sind.
(3) (unbesetzt) (4) Im Übrigen werden solche Tarifvertragsregelungen mit Wirkung vom 1. Januar 2010 ersetzt, die - materiell in Widerspruch zu Regelungen des TV-H beziehungsweise des 1. bis 5. Abschnitts dieses Tarifvertrages stehen, - einen Regelungsinhalt haben, der nach dem Willen der Tarifvertragsparteien durch den TV-H beziehungsweise diesen Tarifvertrag ersetzt oder aufgehoben worden ist, oder - zusammen mit dem TV-H beziehungsweise den Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts zu Doppelleistungen führen würden.
Protokollerklärung zu Absatz 4: Der TV-Ärzte Hessen bleibt hiervon unberührt.
(5) Die in der Anlage 1 TVÜ-H Teil C aufgeführten Tarifverträge und Tarifvertragsregelungen gelten im Land jeweils in ihrer am 31. März 2004 geltenden Fassung fort, soweit im TV-H, in den Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Die Fortgeltung erfasst auch Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2.
Protokollerklärung zu § 2 Absatz 5: Die Fortgeltung dieser Tarifverträge beschränkt sich auf den bisherigen Geltungsbereich (zum Beispiel Arbeiterinnen und Arbeiter/Angestellte).
(6) Soweit in nicht ersetzten Tarifverträgen und Tarifvertragsregelungen auf Vorschriften verwiesen wird, die aufgehoben oder ersetzt worden sind, gelten an deren Stelle bis zu einer redaktionellen Anpassung die Regelungen des TV-H beziehungsweise des 1. bis 5. Abschnitts entsprechend.
Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 03.06.2013 wieder. Neuere Entwicklungen sind in diesem Beitrag nicht berücksichtigt.
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