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6. Abschnitt

Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken in § 41 TV-H

und zur Regelung des Übergangsrechts

§ 31  Geltungsbereich

(1)  Dieser Abschnitt gilt für Ärztinnen und Ärzte, auf  deren  Arbeitsverhältnis  zum  Land  der  Bundes-Angestelltentarifvertrag  (BAT)  vom  23. Februar 1961 in der Fassung vom 31. Januar 2003, am 31. Dezember 2009 Anwendung findet, deren Arbeitsverhältnis zum Land über den 31. Dezember 2009 hinaus fortbesteht und die am 1. Januar 2010 unter den Geltungsbereich des § 41 TV-H fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses.

Protokollerklärung zu § 31 Absatz 1:

In der Zeit bis zum 31. Dezember 2011 sind Unterbrechungen von bis zu insgesamt einem Monat unschädlich.

(2)  Nur  soweit  nachfolgend  ausdrücklich  bestimmt,  gelten  die  Vorschriften  dieses  Abschnitts auch für Ärztinnen und Ärzte, deren Arbeitsverhältnis zum Land nach dem 31. Dezember 2009 beginnt und die unter den Geltungsbereich des § 41 TV-H fallen.

(3)  Die Bestimmungen des § 41 TV-H gelten, soweit dieser Abschnitt keine abweichenden Re-gelungen trifft.

§ 32  Ersetzung bisheriger Tarifverträge durch § 41 TV-H

(1)  §  41  TV-H  ersetzt  in  Verbindung  mit  diesem  Abschnitt  für  die  unter  den  Geltungsbereich des § 41 TV-H fallenden Ärztinnen und Ärzte (§ 31 Absatz 1 und 2) die in der Anlage zu diesem  Abschnitt  Teil  A  und  Teil  B  aufgeführten  Tarifverträge  (einschließlich  deren  Anlagen) beziehungsweise Tarifvertragsregelungen, soweit im § 41 TV-H, in diesem Abschnitt oder in der Anlage zu diesem Abschnitt nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Die Ersetzung erfolgt mit Wirkung zum 1. Januar 2010, soweit kein abweichender Termin be-stimmt ist.

Protokollerklärung zu § 32 Absatz 1:

Die Anlage zu diesem Abschnitt Teil B (Liste der ersetzten Tarifverträge beziehungsweise Ta-rifvertragsregelungen) enthält - über die Anlage zu diesem Abschnitt Teil A hinaus - die Tarifverträge beziehungsweise die Tarifvertragsregelungen, die am 1. Januar 2010 ohne Nachwirkung außer Kraft treten. Ist für diese Tarifvorschriften in der Liste ein abweichender Zeitpunkt für das Außerkrafttreten beziehungsweise eine vorübergehende Fortgeltung vereinbart, beschränkt sich die Fortgeltung dieser Tarifverträge auf deren bisherigen Geltungsbereich.

(2)  Tarifverträge, die vom Land Hessen abgeschlossen wurden, sind hinsichtlich ihrer Weitergeltung zu prüfen und bei Bedarf durch die Tarifvertragsparteien an § 41 TV-H anzupassen. Das Recht zur Kündigung der in Satz 1 genannten Tarifverträge bleibt unberührt.

Protokollerklärung zu § 32 Absatz 2:

Entsprechendes  gilt  für  Tarifverträge,  die  von  der  Tarifgemeinschaft  deutscher  Länder  (TdL) anstelle bezirklicher Regelungen des Landes Hessen vor dem 1. April 2004 vereinbart worden sind.

(3)  Im  Übrigen  werden  solche  Tarifvertragsregelungen  mit  Wirkung  vom  1.  Januar  2010  ersetzt, die

       a) materiell  in  Widerspruch  zu  Regelungen  des  §  41  TV-H  beziehungsweise  diesem  Abschnitt stehen,

       b) einen Regelungsinhalt haben, der nach dem Willen der Tarifvertragsparteien durch § 41 TV-H beziehungsweise diesem Abschnitt ersetzt oder aufgehoben worden ist, oder

       c)  zusammen mit § 41 TV-H beziehungsweise diesem Abschnitt zu Doppelleistungen führen würden.

Protokollerklärung zu § 32 Absatz 3:

Der TV-Ärzte Hessen bleibt hiervon unberührt.

(4)  Die in der Anlage zu diesem Abschnitt Teil C (Liste der fortgeltenden Tarifverträge) aufgeführten  Tarifverträge  und  Tarifvertragsregelungen  gelten  im  Land  für  die  unter  den  Geltungsbereich des § 41 TV-H fallenden Ärztinnen und Ärzte jeweils in ihrer Fassung am 31. März 2004 fort, soweit im § 41 TV-H, in diesem Abschnitt oder in den Anlagen nicht aus-drücklich etwas anderes bestimmt ist. 

Protokollerklärung zu § 32 Absatz 4:

Unbeschadet des Satzes 1 beschränkt sich die Fortgeltung dieser Tarifverträge auf den bisherigen Geltungsbereich.

(5)  Soweit  in  nicht  ersetzten  Tarifverträgen  und  Tarifvertragsregelungen  auf  Vorschriften  verwiesen wird, die aufgehoben oder ersetzt worden sind, gelten an deren Stelle bis zu einer redaktionellen  Anpassung  die  Regelungen  des  §  41  TV-H  beziehungsweise  dieses  Abschnitts entsprechend.

§ 33  Überleitung in den § 41 TV-H 

Ärztinnen und Ärzte werden am 1. Januar 2010 gemäß den nachfolgenden Regelungen in den § 41 TV-H übergeleitet.

§ 34  Entgeltgruppenzuordnung (Eingruppierung)

Für die Überleitung der Ärztinnen und Ärzte gilt die Entgeltordnung gemäß Nr. 10 Absatz 1 des § 41 TV-H. Ärztinnen und Ärzte werden in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sie erreicht hätten, wenn diese Entgeltordnung bereits seit Beginn ihres Arbeitsverhältnisses zum Land gegolten hätte. Für die Berücksichtigung von Vorzeiten ärztlicher/fachärztlicher Tätigkeit bei der Entgeltgruppenzuordnung gilt Nr. 10 Absatz 7 des § 41 TV-H.

§ 35  Stufenzuordnung

Ärztinnen  und  Ärzte  werden  derjenigen  Stufe  der  Entgeltgruppe  zugeordnet,  die  sie  erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte (Nr. 13 des § 41 TV-H) bereits seit Beginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie nach § 34 maßgeblichen Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Berücksichtigung von Vorzeiten ärztlicher/fachärztlicher Tätigkeit bei der Stufenzuordnung gilt Nr. 10 Absatz 7 des § 41 TV-H.

§ 36  Vergleichsentgelt

(1)  Es wird ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage der Bezüge für Dezember 2009 nach den Absätzen 2 bis 5 gebildet. 2Ist das Vergleichsentgelt höher als das nach den §§ 34 und 35 maßgebende  Tabellenentgelt  (Besitzstand),  wird  das  Vergleichsentgelt  so  lange  gezahlt, bis das Tabellenentgelt das Vergleichsentgelt erreicht.

(2)  Das  Vergleichsentgelt  setzt  sich  aus  Grundvergütung,  allgemeiner  Zulage,  Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 (§§ 26, 29 Abschnitt B Absatz 1 oder 2 BAT) und einem Zwölftel des Zuwendungsbetrages  nach  §  2  des  Tarifvertrages  über  eine  Zuwendung  für  Angestellte vom  12.  Oktober  1973  zusammen.  Ist  auch  eine  andere  Person  als  die  überzuleitende Ärztin oder der überzuleitende Arzt im Sinne von § 29 Abschnitt B Absatz 5 BAT ortszuschlagsberechtigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigt, wird die Stufe 1 und der jeweilige Anteil des Unterschiedsbetrages der Ortszuschlagsstufe 1 und 2 beziehungsweise des Familienzuschlags der Stufe 1, den die andere Person aufgrund  von  Teilzeitbeschäftigung  nicht  mehr  erhält,  zugrunde  gelegt;  findet  §  41  TV-H  am 1. Januar 2010 auch auf die andere Person Anwendung, geht der jeweils individuell zustehende Teil des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags in das Vergleichsentgelt ein.

 (3)  Ärztinnen und Ärzte, die im Januar 2010 bei Fortgeltung des bisherigen Rechts die Grund-vergütung  der  nächsthöheren  Lebensaltersstufe  erhalten  hätten,  werden  für  die  Bemessung des Vergleichsentgelts so behandelt, als wäre der Stufenaufstieg bereits im Dezember 2009 erfolgt.

(4)  Bei  Teilzeitbeschäftigten  wird  das  Vergleichsentgelt  auf  der  Grundlage  der  Bezüge  eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten bestimmt.

Protokollerklärung zu § 36 Absatz 4:

Lediglich  das  Vergleichsentgelt  wird  auf  der  Grundlage  der  Bezüge  eines  entsprechenden Vollzeitbeschäftigten ermittelt; sodann wird nach der Stufenzuordnung das zustehende Entgelt zeitanteilig berechnet. Die zeitanteilige Kürzung des auf den Ehegattenanteil im Ortszuschlag entfallenden Betrages (Absatz 2 Satz 2, 2. Halbsatz) unterbleibt nach Maßgabe des § 29 Abschnitt B Absatz 5 Satz 2 BAT. Neue Ansprüche entstehen hierdurch nicht.

(5)  Für Ärztinnen und Ärzte, die nicht für den ganzen Kalendermonat Dezember 2009 Bezüge erhalten, wird das Vergleichsentgelt so bestimmt, als hätten sie für den ganzen Dezember 2009 Bezüge erhalten; in den Fällen des § 27 Abschnitt A Absatz 7 BAT werden die Ärztinnen und Ärzte für das Vergleichsentgelt so gestellt, als hätten sie am 1. Dezember 2009 die Arbeit wieder aufgenommen.

(6)  Das  Vergleichsentgelt  verändert  sich  bei  Anpassung  der  Entgelttabelle  nach  Nr.  13  Absatz 2 § 41 TV-H um die Hälfte des für die jeweilige Entgeltgruppe vereinbarten Vomhundertsatzes der Erhöhung gemäß ihrem ungewichteten Durchschnitt.

Protokollerklärung zu § 36 Absatz 6:

Zur Ermittlung des für eine Entgeltgruppe geltenden Erhöhungssatzes werden die für die Stufen der  Entgeltgruppe  jeweils  vereinbarten  Vomhundertsätze  der  Erhöhung  zusammengerechnet, durch die Anzahl der Stufen der Entgeltgruppe geteilt, halbiert und auf eine Stelle hinter dem Komma kaufmännisch gerundet.

§ 37  Kinderbezogene Entgeltbestandteile

(1)  Für  im  Dezember  2009  zu  berücksichtigende  Kinder  wird  der  kinderbezogene  Anteil  im Ortszuschlag des BAT in der für Dezember 2009 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage  fortgezahlt,  solange  für  diese  Kinder  Kindergeld  nach  dem  Einkommensteuergesetz oder  nach  dem  Bundeskindergeldgesetz  ununterbrochen  gezahlt  wird  oder  ohne  Berücksichtigung des § 64 oder § 65 Einkommensteuergesetz oder des § 3 oder § 4 Bundeskindergeldgesetz  gezahlt  würde.  Die  Besitzstandszulage  entfällt  ab  dem  Zeitpunkt,  zu  dem einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt  ist,  für  ein  Kind,  für  welches  die  Besitzstandszulage  gewährt  wird, das Kindergeld gezahlt wird; die Änderung der Kindergeldberechtigung hat die Ärztin oder der  Arzt  dem  Arbeitgeber  unverzüglich  schriftlich  anzuzeigen.  Unterbrechungen  der  Kindergeldzahlung  wegen  Ableistung  von  Grundwehrdienst,  Zivildienst  oder  Wehrübungen sowie die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres sind unschädlich; soweit die unschädliche Unterbrechung bereits im Monat Dezember 2009 vorliegt, wird die Besitzstandszulage  ab  dem  Zeitpunkt  des  Wiederauflebens  der  Kindergeldzahlung  gewährt.

Protokollerklärung zu § 37 Absatz 1 Satz 1:

Die Unterbrechung der Entgeltzahlung im Dezember 2009 bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses wegen  Elternzeit,  Rente  auf  Zeit  oder  Ablauf  der  Krankenbezugsfristen  ist  für  das  Entstehen des  Anspruchs  auf  die  Besitzstandszulage unschädlich.  Bei  späteren  Unterbrechungen  der Entgeltzahlung in den Fällen von Satz 1 wird die Besitzstandszulage nach Wiederaufnahme der Beschäftigung weiter gezahlt. Die Höhe der Besitzstandszulage nach Satz 1 richtet sich nach § 36 Absatz 5. Diejenigen Ärztinnen und Ärzte, die im Dezember 2009 nicht kindergeldberechtigt waren und deshalb keinen kinderbezogenen Anteil im Ortszuschlag erhalten haben und bis zum 31. Januar 2010 einen Berechtigtenwechsel beim Kindergeld vornehmen, haben Anspruch auf die Besitzstandszulage nach Satz 1. Die Höhe der Besitzstandszulage ist so zu bemessen, als

hätten die Ärztinnen und Ärzte bereits im Dezember 2009 Anspruch auf Kindergeld gehabt.

(2)  Nr. 19 Absatz 2 des § 41 TV-H ist anzuwenden.

(3)  Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 31.

Oktober 2010 geborene Kinder der übergeleiteten Ärztinnen und Ärzte.

(4)  Die Besitzstandszulage nach Absatz 1 Satz 1 verändert sich bei Anpassung der Entgelttabelle nach Nr. 13 Absatz 2 des § 41 TV-H um den für die jeweilige Entgeltgruppe vereinbarten Vomhundertsatz der Erhöhung gemäß ihrem ungewichteten Durchschnitt.

Protokollerklärung zu § 37 Absatz 4:

Zur Ermittlung des für eine Entgeltgruppe geltenden Erhöhungssatzes werden die für die Stufen der  Entgeltgruppe  jeweils  vereinbarten  Vomhundertsätze  der  Erhöhung  zusammengerechnet, durch die Anzahl der Stufen der Entgeltgruppe geteilt und auf eine Stelle hinter dem Komma kaufmännisch gerundet.

§ 38  Strukturausgleich

(1)  Übergeleitete Fachärztinnen und Fachärzte, die 

-   am  31.  Dezember  2009  Grundvergütung  aus  den  Lebensaltersstufen  45  oder  47  der Vergütungsgruppe I a BAT beziehen und

-   ab 1. Januar 2010 in die Entgeltgruppe Ä 4 eingruppiert sind,

erhalten  ab  Januar  2010  einen  nicht  dynamischen  Strukturausgleich  zusätzlich  zu  ihrem monatlichen Entgelt. 2Der Strukturausgleich beträgt monatlich bei Anspruch auf Grundvergütung am 31. Dezember 2009 aus

 

Lebensaltersstufe Höhe

45 90,- €

47 190,- €.

 

(2)  Teilzeitbeschäftigten  steht  der  Strukturausgleich  anteilig  zu  (Nr.  19  Absatz  2  des  § 41  TV-H).

Protokollerklärung zu § 38 Absatz 2:

Bei späteren Veränderungen der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Ärztin oder des Arztes ändert sich der Strukturausgleich entsprechend.

(3) Bei Höhergruppierungen und allgemeinen Entgelterhöhungen wird der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf den Strukturausgleich angerechnet.  Dasselbe gilt für die Zahlung von Zulagen nach Nrn. 12 und 14 Absatz 3 des § 41 TV-H.

§ 39  Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

(1)  Bei Ärztinnen und Ärzten, für die bis zum 31. Dezember 2009 § 71 BAT gegolten hat und

die nicht in der privaten Krankenversicherung versichert sind, wird abweichend von Nr. 17

Absatz 2 des § 41 TV-H für die Dauer des über den 31. Dezember 2009 hinaus ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses der Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages  zwischen  dem  festgesetzten  Nettokrankengeld  oder  der  entsprechenden  gesetzlichen  Nettoleistung  und  dem  Nettoentgelt  (Nr.  17  Absatz  2  Satz  3  und  4  des § 41 TV-H) gezahlt. Nettokrankengeld ist das um die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung reduzierte Krankengeld. Bei Ärztinnen und Ärzten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung  versicherungsfrei  oder  die  von  der  Versicherungspflicht  in  der  gesetzlichen  Krankenversicherung  befreit  sind,  werden  bei  der  Berechnung  des  Krankengeldzuschusses  diejenigen  Leistungen  zu  Grunde  gelegt,  die  ihnen  als  Pflichtversicherte  in  der gesetzlichen Krankenversicherung zustünden.

(2)  Ärztinnen  und  Ärzte  im  Sinne  des  Absatzes  1  erhalten  längstens  bis  zum  Ende  der  26. Woche seit dem Beginn ihrer über den 31. Dezember 2009 hinaus ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit oder Arbeitsverhinderung infolge einer  Maßnahme  der  medizinischen  Vorsorge  oder  Rehabilitation  ihr  Entgelt  nach  Nr.  16 des § 41 TV-H fortgezahlt. 2Tritt nach dem 1. Januar 2010 Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit ein, werden die Zeiten der Entgeltfortzahlung nach Satz 1 auf die Fristen gemäß Nr. 17 des § 41 TV-H angerechnet.

(3)  Bei Ärztinnen und Ärzten, für die bis zum 31. Dezember 2009 § 71 BAT gegolten hat und

die in der privaten Krankenversicherung versichert sind, wird anstelle des Krankengeldzuschusses nach Nr. 17 Absatz 2 und 3 des § 41 TV-H für die Dauer des über den 31. Dezember  2009  hinaus  ununterbrochen  fortbestehenden  Arbeitsverhältnisses  das  Entgelt nach Nr. 16 des § 41 TV-H bis zur Dauer von 26 Wochen gezahlt. 2Nr. 17 Absatz 4 des §41 TV-H findet auf die Entgeltfortzahlung nach Satz 1 entsprechende Anwendung. Die Sätze 1 und 2 gelten auf Antrag entsprechend für bisher unter § 71 BAT fallende Ärztinnen und Ärzte, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind und am 19. Mai 2006 (Stichtag) einen Anspruch auf Krankengeld erst ab der 27. Woche der Arbeitsunfähigkeit hatten; der Antrag ist bis zum 28. Februar 2010 zu stellen.

Protokollerklärung zu § 39: Ansprüche nach den §§ 2 Absatz 1 Ziffer 4, 18 Absatz 4 der Hessischen Beihilfenverordnung bleiben für übergeleitete Ärztinnen und Ärzte, die am 31. Dezember 2009 noch Anspruch auf Beihilfe  haben,  unberührt.  Änderungen  der  Hessischen  Beihilfenverordnung  sind  zu  berücksichtigen.

§ 40  Beschäftigungszeit

Für die Dauer des über den 31. Dezember 2009 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses werden die vor dem 1. Januar 2010 nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten  Beschäftigungszeiten  als  Beschäftigungszeit  im  Sinne  der  Nr.  27  Absatz  2  des § 41 TV-H berücksichtigt.

§ 41  Urlaub

(1)  Die Übertragung des Erholungsurlaubs für das Urlaubsjahr 2009 auf das Urlaubsjahr 2010 erfolgt nach den bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Vorschriften. Für die Bemessung des Urlaubsentgelts sind die Regelungen des § 41 TV-H anzuwenden.

(2)  In den Fällen des § 48a BAT wird der nach der Arbeitsleistung im Kalenderjahr 2009 zu

bemessende  Zusatzurlaub  im  Kalenderjahr  2010  gewährt.  Absatz  1  Satz  2  gilt  entsprechend.

(3)  Für Ärztinnen und Ärzte, die im Kalenderjahr 2009 nach Maßgabe des Artikels III des Tarifvertrages  zu  §  71  BAT  betreffend  Besitzstandswahrung  vom  23. Februar  1961  einen  Anspruch  auf  Erholungsurlaub  von  33  Arbeitstagen  erworben  haben,  sind  hinsichtlich  der Dauer  des  Erholungsurlaubs  weiterhin  die  für  die  Beamtinnen  und  Beamten  des  Landes jeweils geltenden Vorschriften maßgebend.

§ 42  Abgeltung

Durch Vereinbarung mit der Ärztin oder dem Arzt können Entgeltbestandteile aus Besitzständen pauschaliert oder abgefunden werden.

§ 43  Abrechnung unständiger Bezügebestandteile

Bezüge im Sinne des § 36 Absatz 1 Unterabsatz 2 BAT für Arbeitsleistungen bis zum 31. Dezember  2009  werden  nach  den  bis  dahin  jeweils  geltenden  Regelungen  zum  31.  Dezember 2009 abgerechnet. Für Entgeltfortzahlungsfälle im Zeitraum 1. Januar 2010 bis 31. März 2010 ist die am 31. Dezember 2009 maßgebliche Berechnungsgrundlage als Tagesdurchschnitt (Nr. 16 Satz 2 des § 41 TV-H) heranzuziehen. Im Fall der Fortzahlung von Entgelt im Krankheitsfall gilt Satz 2 auch für eine über den 31. März hinaus ununterbrochen andauernde Erkrankung bis zu deren Ende.

§ 44  Nebentätigkeiten

Für bis zum 31. Dezember 2009 genehmigte Nebentätigkeiten der übergeleiteten Ärztinnen und Ärzte gelten die bisher anzuwendenden Bestimmungen weiter; eine arbeitsvertragliche Neuregelung bleibt unberührt.

§ 45  Änderung des Beschäftigungsumfangs im Zuge der Arbeitszeitverlängerung

(1)  Die Ärztin oder der Arzt erhält das Recht, 38,5 Wochenstunden zu arbeiten, wenn ihr oder sein Arbeitsvertrag am 31. Dezember 2009 keine besondere Vertragsabrede zur Arbeitszeit auf  Basis  des  sog.  Staffelmodells  des  Hessischen  Ministeriums  des  Innern  und  für  Sport enthält und dringende betriebliche oder dienstliche Gründe einer Teilzeitbeschäftigung nicht entgegenstehen; die Ärztin oder der Arzt erhält hierfür das entsprechende zeitanteilige Entgelt. Die Geltendmachung des Rechts muss bis zum 28. Februar 2010 und mindestens einen  Monat  vor  dem  gewünschten  Beginn  der  Änderung  des  Beschäftigungsumfangs schriftlich erfolgen.

(2)  Teilzeitbeschäftigte, deren Arbeitsvertrag am 31. Dezember 2009 eine feste Wochenstundenzahl enthält, können mit dem Arbeitgeber individuell vereinbaren, die Wochenstundenzahl so zu erhöhen, dass das Verhältnis der neu vereinbarten Wochenstundenzahl zur regelmäßigen Wochenarbeitszeit dem Verhältnis zwischen ihrer bisherigen Wochenstundenzahl  und  der  früher  geltenden  regelmäßigen  Wochenarbeitszeit  entspricht.  Zur  Geltendmachung des Rechts gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

Protokollerklärung zu § 45:

§ 45 gilt nicht für Ärztinnen und Ärzte in Altersteilzeit.

§ 46  Auszahlung des Entgelts

Die korrekte Abrechnung und Auszahlung des Tabellenentgelts und der sonstigen Entgeltbe-

standteile  der  überzuleitenden  Ärztinnen  und  Ärzte  des  Universitätsklinikums  Gießen/Marburg nach Maßgabe des § 41 TV-H erfolgt spätestens mit der Auszahlung des Entgelts für den Kalendermonat März 2010. Das Land ist in diesem Fall verpflichtet, für die Monate Januar und Februar  2010  Abschlagszahlungen  zu  leisten.  Die  Höhe  der  Abschlagszahlungen  muss  mindestens der Vergütung entsprechen, welche der Ärztin oder dem Arzt für den Kalendermonat Dezember 2009 ausgezahlt wurde.

§ 47  Inkrafttreten, Laufzeit

(1)  Der 6. Abschnitt tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

(2)  Der 6. Abschnitt kann ohne Einhaltung einer Frist schriftlich gekündigt werden, frühestens zum 31. Dezember 2012.

Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 01.01.2010 wieder. Neuere Entwicklungen sind in diesem Beitrag nicht berücksichtigt.

 

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