6. Abschnitt
Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken in § 41 TV-H
und zur Regelung des Übergangsrechts
§ 31 Geltungsbereich
(1) Dieser Abschnitt gilt für Ärztinnen und Ärzte, auf deren Arbeitsverhältnis zum Land der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 in der Fassung vom 31. Januar 2003, am 31. Dezember 2009 Anwendung findet, deren Arbeitsverhältnis zum Land über den 31. Dezember 2009 hinaus fortbesteht und die am 1. Januar 2010 unter den Geltungsbereich des § 41 TV-H fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses.
Protokollerklärung zu § 31 Absatz 1:
In der Zeit bis zum 31. Dezember 2011 sind Unterbrechungen von bis zu insgesamt einem Monat unschädlich.
(2) Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Abschnitts auch für Ärztinnen und Ärzte, deren Arbeitsverhältnis zum Land nach dem 31. Dezember 2009 beginnt und die unter den Geltungsbereich des § 41 TV-H fallen.
(3) Die Bestimmungen des § 41 TV-H gelten, soweit dieser Abschnitt keine abweichenden Re-gelungen trifft.
§ 32 Ersetzung bisheriger Tarifverträge durch § 41 TV-H
(1) § 41 TV-H ersetzt in Verbindung mit diesem Abschnitt für die unter den Geltungsbereich des § 41 TV-H fallenden Ärztinnen und Ärzte (§ 31 Absatz 1 und 2) die in der Anlage zu diesem Abschnitt Teil A und Teil B aufgeführten Tarifverträge (einschließlich deren Anlagen) beziehungsweise Tarifvertragsregelungen, soweit im § 41 TV-H, in diesem Abschnitt oder in der Anlage zu diesem Abschnitt nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Die Ersetzung erfolgt mit Wirkung zum 1. Januar 2010, soweit kein abweichender Termin be-stimmt ist.
Protokollerklärung zu § 32 Absatz 1:
Die Anlage zu diesem Abschnitt Teil B (Liste der ersetzten Tarifverträge beziehungsweise Ta-rifvertragsregelungen) enthält - über die Anlage zu diesem Abschnitt Teil A hinaus - die Tarifverträge beziehungsweise die Tarifvertragsregelungen, die am 1. Januar 2010 ohne Nachwirkung außer Kraft treten. Ist für diese Tarifvorschriften in der Liste ein abweichender Zeitpunkt für das Außerkrafttreten beziehungsweise eine vorübergehende Fortgeltung vereinbart, beschränkt sich die Fortgeltung dieser Tarifverträge auf deren bisherigen Geltungsbereich.
(2) Tarifverträge, die vom Land Hessen abgeschlossen wurden, sind hinsichtlich ihrer Weitergeltung zu prüfen und bei Bedarf durch die Tarifvertragsparteien an § 41 TV-H anzupassen. Das Recht zur Kündigung der in Satz 1 genannten Tarifverträge bleibt unberührt.
Protokollerklärung zu § 32 Absatz 2:
Entsprechendes gilt für Tarifverträge, die von der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) anstelle bezirklicher Regelungen des Landes Hessen vor dem 1. April 2004 vereinbart worden sind.
(3) Im Übrigen werden solche Tarifvertragsregelungen mit Wirkung vom 1. Januar 2010 ersetzt, die
a) materiell in Widerspruch zu Regelungen des § 41 TV-H beziehungsweise diesem Abschnitt stehen,
b) einen Regelungsinhalt haben, der nach dem Willen der Tarifvertragsparteien durch § 41 TV-H beziehungsweise diesem Abschnitt ersetzt oder aufgehoben worden ist, oder
c) zusammen mit § 41 TV-H beziehungsweise diesem Abschnitt zu Doppelleistungen führen würden.
Protokollerklärung zu § 32 Absatz 3:
Der TV-Ärzte Hessen bleibt hiervon unberührt.
(4) Die in der Anlage zu diesem Abschnitt Teil C (Liste der fortgeltenden Tarifverträge) aufgeführten Tarifverträge und Tarifvertragsregelungen gelten im Land für die unter den Geltungsbereich des § 41 TV-H fallenden Ärztinnen und Ärzte jeweils in ihrer Fassung am 31. März 2004 fort, soweit im § 41 TV-H, in diesem Abschnitt oder in den Anlagen nicht aus-drücklich etwas anderes bestimmt ist.
Protokollerklärung zu § 32 Absatz 4:
Unbeschadet des Satzes 1 beschränkt sich die Fortgeltung dieser Tarifverträge auf den bisherigen Geltungsbereich.
(5) Soweit in nicht ersetzten Tarifverträgen und Tarifvertragsregelungen auf Vorschriften verwiesen wird, die aufgehoben oder ersetzt worden sind, gelten an deren Stelle bis zu einer redaktionellen Anpassung die Regelungen des § 41 TV-H beziehungsweise dieses Abschnitts entsprechend.
§ 33 Überleitung in den § 41 TV-H
Ärztinnen und Ärzte werden am 1. Januar 2010 gemäß den nachfolgenden Regelungen in den § 41 TV-H übergeleitet.
§ 34 Entgeltgruppenzuordnung (Eingruppierung)
Für die Überleitung der Ärztinnen und Ärzte gilt die Entgeltordnung gemäß Nr. 10 Absatz 1 des § 41 TV-H. Ärztinnen und Ärzte werden in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sie erreicht hätten, wenn diese Entgeltordnung bereits seit Beginn ihres Arbeitsverhältnisses zum Land gegolten hätte. Für die Berücksichtigung von Vorzeiten ärztlicher/fachärztlicher Tätigkeit bei der Entgeltgruppenzuordnung gilt Nr. 10 Absatz 7 des § 41 TV-H.
§ 35 Stufenzuordnung
Ärztinnen und Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte (Nr. 13 des § 41 TV-H) bereits seit Beginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie nach § 34 maßgeblichen Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Berücksichtigung von Vorzeiten ärztlicher/fachärztlicher Tätigkeit bei der Stufenzuordnung gilt Nr. 10 Absatz 7 des § 41 TV-H.
§ 36 Vergleichsentgelt
(1) Es wird ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage der Bezüge für Dezember 2009 nach den Absätzen 2 bis 5 gebildet. 2Ist das Vergleichsentgelt höher als das nach den §§ 34 und 35 maßgebende Tabellenentgelt (Besitzstand), wird das Vergleichsentgelt so lange gezahlt, bis das Tabellenentgelt das Vergleichsentgelt erreicht.
(2) Das Vergleichsentgelt setzt sich aus Grundvergütung, allgemeiner Zulage, Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 (§§ 26, 29 Abschnitt B Absatz 1 oder 2 BAT) und einem Zwölftel des Zuwendungsbetrages nach § 2 des Tarifvertrages über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973 zusammen. Ist auch eine andere Person als die überzuleitende Ärztin oder der überzuleitende Arzt im Sinne von § 29 Abschnitt B Absatz 5 BAT ortszuschlagsberechtigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigt, wird die Stufe 1 und der jeweilige Anteil des Unterschiedsbetrages der Ortszuschlagsstufe 1 und 2 beziehungsweise des Familienzuschlags der Stufe 1, den die andere Person aufgrund von Teilzeitbeschäftigung nicht mehr erhält, zugrunde gelegt; findet § 41 TV-H am 1. Januar 2010 auch auf die andere Person Anwendung, geht der jeweils individuell zustehende Teil des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags in das Vergleichsentgelt ein.
(3) Ärztinnen und Ärzte, die im Januar 2010 bei Fortgeltung des bisherigen Rechts die Grund-vergütung der nächsthöheren Lebensaltersstufe erhalten hätten, werden für die Bemessung des Vergleichsentgelts so behandelt, als wäre der Stufenaufstieg bereits im Dezember 2009 erfolgt.
(4) Bei Teilzeitbeschäftigten wird das Vergleichsentgelt auf der Grundlage der Bezüge eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten bestimmt.
Protokollerklärung zu § 36 Absatz 4:
Lediglich das Vergleichsentgelt wird auf der Grundlage der Bezüge eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten ermittelt; sodann wird nach der Stufenzuordnung das zustehende Entgelt zeitanteilig berechnet. Die zeitanteilige Kürzung des auf den Ehegattenanteil im Ortszuschlag entfallenden Betrages (Absatz 2 Satz 2, 2. Halbsatz) unterbleibt nach Maßgabe des § 29 Abschnitt B Absatz 5 Satz 2 BAT. Neue Ansprüche entstehen hierdurch nicht.
(5) Für Ärztinnen und Ärzte, die nicht für den ganzen Kalendermonat Dezember 2009 Bezüge erhalten, wird das Vergleichsentgelt so bestimmt, als hätten sie für den ganzen Dezember 2009 Bezüge erhalten; in den Fällen des § 27 Abschnitt A Absatz 7 BAT werden die Ärztinnen und Ärzte für das Vergleichsentgelt so gestellt, als hätten sie am 1. Dezember 2009 die Arbeit wieder aufgenommen.
(6) Das Vergleichsentgelt verändert sich bei Anpassung der Entgelttabelle nach Nr. 13 Absatz 2 § 41 TV-H um die Hälfte des für die jeweilige Entgeltgruppe vereinbarten Vomhundertsatzes der Erhöhung gemäß ihrem ungewichteten Durchschnitt.
Protokollerklärung zu § 36 Absatz 6:
Zur Ermittlung des für eine Entgeltgruppe geltenden Erhöhungssatzes werden die für die Stufen der Entgeltgruppe jeweils vereinbarten Vomhundertsätze der Erhöhung zusammengerechnet, durch die Anzahl der Stufen der Entgeltgruppe geteilt, halbiert und auf eine Stelle hinter dem Komma kaufmännisch gerundet.
§ 37 Kinderbezogene Entgeltbestandteile
(1) Für im Dezember 2009 zu berücksichtigende Kinder wird der kinderbezogene Anteil im Ortszuschlag des BAT in der für Dezember 2009 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 Einkommensteuergesetz oder des § 3 oder § 4 Bundeskindergeldgesetz gezahlt würde. Die Besitzstandszulage entfällt ab dem Zeitpunkt, zu dem einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, für ein Kind, für welches die Besitzstandszulage gewährt wird, das Kindergeld gezahlt wird; die Änderung der Kindergeldberechtigung hat die Ärztin oder der Arzt dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterbrechungen der Kindergeldzahlung wegen Ableistung von Grundwehrdienst, Zivildienst oder Wehrübungen sowie die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres sind unschädlich; soweit die unschädliche Unterbrechung bereits im Monat Dezember 2009 vorliegt, wird die Besitzstandszulage ab dem Zeitpunkt des Wiederauflebens der Kindergeldzahlung gewährt.
Protokollerklärung zu § 37 Absatz 1 Satz 1:
Die Unterbrechung der Entgeltzahlung im Dezember 2009 bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses wegen Elternzeit, Rente auf Zeit oder Ablauf der Krankenbezugsfristen ist für das Entstehen des Anspruchs auf die Besitzstandszulage unschädlich. Bei späteren Unterbrechungen der Entgeltzahlung in den Fällen von Satz 1 wird die Besitzstandszulage nach Wiederaufnahme der Beschäftigung weiter gezahlt. Die Höhe der Besitzstandszulage nach Satz 1 richtet sich nach § 36 Absatz 5. Diejenigen Ärztinnen und Ärzte, die im Dezember 2009 nicht kindergeldberechtigt waren und deshalb keinen kinderbezogenen Anteil im Ortszuschlag erhalten haben und bis zum 31. Januar 2010 einen Berechtigtenwechsel beim Kindergeld vornehmen, haben Anspruch auf die Besitzstandszulage nach Satz 1. Die Höhe der Besitzstandszulage ist so zu bemessen, als
hätten die Ärztinnen und Ärzte bereits im Dezember 2009 Anspruch auf Kindergeld gehabt.
(2) Nr. 19 Absatz 2 des § 41 TV-H ist anzuwenden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 31.
Oktober 2010 geborene Kinder der übergeleiteten Ärztinnen und Ärzte.
(4) Die Besitzstandszulage nach Absatz 1 Satz 1 verändert sich bei Anpassung der Entgelttabelle nach Nr. 13 Absatz 2 des § 41 TV-H um den für die jeweilige Entgeltgruppe vereinbarten Vomhundertsatz der Erhöhung gemäß ihrem ungewichteten Durchschnitt.
Protokollerklärung zu § 37 Absatz 4:
Zur Ermittlung des für eine Entgeltgruppe geltenden Erhöhungssatzes werden die für die Stufen der Entgeltgruppe jeweils vereinbarten Vomhundertsätze der Erhöhung zusammengerechnet, durch die Anzahl der Stufen der Entgeltgruppe geteilt und auf eine Stelle hinter dem Komma kaufmännisch gerundet.
§ 38 Strukturausgleich
(1) Übergeleitete Fachärztinnen und Fachärzte, die
- am 31. Dezember 2009 Grundvergütung aus den Lebensaltersstufen 45 oder 47 der Vergütungsgruppe I a BAT beziehen und
- ab 1. Januar 2010 in die Entgeltgruppe Ä 4 eingruppiert sind,
erhalten ab Januar 2010 einen nicht dynamischen Strukturausgleich zusätzlich zu ihrem monatlichen Entgelt. 2Der Strukturausgleich beträgt monatlich bei Anspruch auf Grundvergütung am 31. Dezember 2009 aus
Lebensaltersstufe Höhe
45 90,- €
47 190,- €.
(2) Teilzeitbeschäftigten steht der Strukturausgleich anteilig zu (Nr. 19 Absatz 2 des § 41 TV-H).
Protokollerklärung zu § 38 Absatz 2:
Bei späteren Veränderungen der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Ärztin oder des Arztes ändert sich der Strukturausgleich entsprechend.
(3) Bei Höhergruppierungen und allgemeinen Entgelterhöhungen wird der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf den Strukturausgleich angerechnet. Dasselbe gilt für die Zahlung von Zulagen nach Nrn. 12 und 14 Absatz 3 des § 41 TV-H.
§ 39 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
(1) Bei Ärztinnen und Ärzten, für die bis zum 31. Dezember 2009 § 71 BAT gegolten hat und
die nicht in der privaten Krankenversicherung versichert sind, wird abweichend von Nr. 17
Absatz 2 des § 41 TV-H für die Dauer des über den 31. Dezember 2009 hinaus ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses der Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem festgesetzten Nettokrankengeld oder der entsprechenden gesetzlichen Nettoleistung und dem Nettoentgelt (Nr. 17 Absatz 2 Satz 3 und 4 des § 41 TV-H) gezahlt. Nettokrankengeld ist das um die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung reduzierte Krankengeld. Bei Ärztinnen und Ärzten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit sind, werden bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses diejenigen Leistungen zu Grunde gelegt, die ihnen als Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünden.
(2) Ärztinnen und Ärzte im Sinne des Absatzes 1 erhalten längstens bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn ihrer über den 31. Dezember 2009 hinaus ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit oder Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation ihr Entgelt nach Nr. 16 des § 41 TV-H fortgezahlt. 2Tritt nach dem 1. Januar 2010 Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit ein, werden die Zeiten der Entgeltfortzahlung nach Satz 1 auf die Fristen gemäß Nr. 17 des § 41 TV-H angerechnet.
(3) Bei Ärztinnen und Ärzten, für die bis zum 31. Dezember 2009 § 71 BAT gegolten hat und
die in der privaten Krankenversicherung versichert sind, wird anstelle des Krankengeldzuschusses nach Nr. 17 Absatz 2 und 3 des § 41 TV-H für die Dauer des über den 31. Dezember 2009 hinaus ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses das Entgelt nach Nr. 16 des § 41 TV-H bis zur Dauer von 26 Wochen gezahlt. 2Nr. 17 Absatz 4 des §41 TV-H findet auf die Entgeltfortzahlung nach Satz 1 entsprechende Anwendung. Die Sätze 1 und 2 gelten auf Antrag entsprechend für bisher unter § 71 BAT fallende Ärztinnen und Ärzte, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind und am 19. Mai 2006 (Stichtag) einen Anspruch auf Krankengeld erst ab der 27. Woche der Arbeitsunfähigkeit hatten; der Antrag ist bis zum 28. Februar 2010 zu stellen.
Protokollerklärung zu § 39: Ansprüche nach den §§ 2 Absatz 1 Ziffer 4, 18 Absatz 4 der Hessischen Beihilfenverordnung bleiben für übergeleitete Ärztinnen und Ärzte, die am 31. Dezember 2009 noch Anspruch auf Beihilfe haben, unberührt. Änderungen der Hessischen Beihilfenverordnung sind zu berücksichtigen.
§ 40 Beschäftigungszeit
Für die Dauer des über den 31. Dezember 2009 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses werden die vor dem 1. Januar 2010 nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit im Sinne der Nr. 27 Absatz 2 des § 41 TV-H berücksichtigt.
§ 41 Urlaub
(1) Die Übertragung des Erholungsurlaubs für das Urlaubsjahr 2009 auf das Urlaubsjahr 2010 erfolgt nach den bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Vorschriften. Für die Bemessung des Urlaubsentgelts sind die Regelungen des § 41 TV-H anzuwenden.
(2) In den Fällen des § 48a BAT wird der nach der Arbeitsleistung im Kalenderjahr 2009 zu
bemessende Zusatzurlaub im Kalenderjahr 2010 gewährt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Für Ärztinnen und Ärzte, die im Kalenderjahr 2009 nach Maßgabe des Artikels III des Tarifvertrages zu § 71 BAT betreffend Besitzstandswahrung vom 23. Februar 1961 einen Anspruch auf Erholungsurlaub von 33 Arbeitstagen erworben haben, sind hinsichtlich der Dauer des Erholungsurlaubs weiterhin die für die Beamtinnen und Beamten des Landes jeweils geltenden Vorschriften maßgebend.
§ 42 Abgeltung
Durch Vereinbarung mit der Ärztin oder dem Arzt können Entgeltbestandteile aus Besitzständen pauschaliert oder abgefunden werden.
§ 43 Abrechnung unständiger Bezügebestandteile
Bezüge im Sinne des § 36 Absatz 1 Unterabsatz 2 BAT für Arbeitsleistungen bis zum 31. Dezember 2009 werden nach den bis dahin jeweils geltenden Regelungen zum 31. Dezember 2009 abgerechnet. Für Entgeltfortzahlungsfälle im Zeitraum 1. Januar 2010 bis 31. März 2010 ist die am 31. Dezember 2009 maßgebliche Berechnungsgrundlage als Tagesdurchschnitt (Nr. 16 Satz 2 des § 41 TV-H) heranzuziehen. Im Fall der Fortzahlung von Entgelt im Krankheitsfall gilt Satz 2 auch für eine über den 31. März hinaus ununterbrochen andauernde Erkrankung bis zu deren Ende.
§ 44 Nebentätigkeiten
Für bis zum 31. Dezember 2009 genehmigte Nebentätigkeiten der übergeleiteten Ärztinnen und Ärzte gelten die bisher anzuwendenden Bestimmungen weiter; eine arbeitsvertragliche Neuregelung bleibt unberührt.
§ 45 Änderung des Beschäftigungsumfangs im Zuge der Arbeitszeitverlängerung
(1) Die Ärztin oder der Arzt erhält das Recht, 38,5 Wochenstunden zu arbeiten, wenn ihr oder sein Arbeitsvertrag am 31. Dezember 2009 keine besondere Vertragsabrede zur Arbeitszeit auf Basis des sog. Staffelmodells des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport enthält und dringende betriebliche oder dienstliche Gründe einer Teilzeitbeschäftigung nicht entgegenstehen; die Ärztin oder der Arzt erhält hierfür das entsprechende zeitanteilige Entgelt. Die Geltendmachung des Rechts muss bis zum 28. Februar 2010 und mindestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Änderung des Beschäftigungsumfangs schriftlich erfolgen.
(2) Teilzeitbeschäftigte, deren Arbeitsvertrag am 31. Dezember 2009 eine feste Wochenstundenzahl enthält, können mit dem Arbeitgeber individuell vereinbaren, die Wochenstundenzahl so zu erhöhen, dass das Verhältnis der neu vereinbarten Wochenstundenzahl zur regelmäßigen Wochenarbeitszeit dem Verhältnis zwischen ihrer bisherigen Wochenstundenzahl und der früher geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit entspricht. Zur Geltendmachung des Rechts gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
Protokollerklärung zu § 45:
§ 45 gilt nicht für Ärztinnen und Ärzte in Altersteilzeit.
§ 46 Auszahlung des Entgelts
Die korrekte Abrechnung und Auszahlung des Tabellenentgelts und der sonstigen Entgeltbe-
standteile der überzuleitenden Ärztinnen und Ärzte des Universitätsklinikums Gießen/Marburg nach Maßgabe des § 41 TV-H erfolgt spätestens mit der Auszahlung des Entgelts für den Kalendermonat März 2010. Das Land ist in diesem Fall verpflichtet, für die Monate Januar und Februar 2010 Abschlagszahlungen zu leisten. Die Höhe der Abschlagszahlungen muss mindestens der Vergütung entsprechen, welche der Ärztin oder dem Arzt für den Kalendermonat Dezember 2009 ausgezahlt wurde.
§ 47 Inkrafttreten, Laufzeit
(1) Der 6. Abschnitt tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
(2) Der 6. Abschnitt kann ohne Einhaltung einer Frist schriftlich gekündigt werden, frühestens zum 31. Dezember 2012.
Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 01.01.2010 wieder. Neuere Entwicklungen sind in diesem Beitrag nicht berücksichtigt.
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