2. Abschnitt Überleitungsregelungen
§ 3 Überleitung in den TV-H (1) Die von § 1 Absatz 1 erfassten Beschäftigten werden am 1. Januar 2010 nach den folgenden Regelungen in den TV-H übergeleitet. (2) Die Überleitung für Beschäftigte aus dem Geltungsbereich des BAT erfolgt entsprechend der nach dem BAT maßgeblichen Lebensaltersstufe unabhängig von der Wirksamkeit dieses Vergütungssystems. Die Überleitungsregelungen regeln nicht die Rechtsfolgen für die Zeit bis zum 31. Dezember 2009.
Protokollerklärung zu § 3 Absatz 2 Satz 1: Durch Absatz 2 Satz 1 wird sichergestellt, dass die Überleitung wie beim TVÜ-L, TVÜ-VKA und TVÜ-Bund entsprechend der nach dem BAT maßgeblichen Lebensaltersstufe, die im Einzelfall erreicht war, erfolgt. Der Schutz dieses bestehenden, auf den bisherigen individuellen Lebensaltersstufen basierenden Besitzstands wird durch die Anknüpfung der Überleitungsregelungen an das nach Maßgabe von § 5 festgelegte Vergleichsentgelt geregelt. Die Tarifvertragsparteien sind sich - unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Urteil des LAG Köln, Urteil vom 6. Februar 2009 - 8 Sa 1016/08 - darüber einig, kollektiv eine verbindliche Regelung für das Überleitungs- und Übergangsrecht getroffen zu haben.
§ 4 Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen (1) Für die Überleitung der Beschäftigten wird ihre Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe (§ 22 BAT beziehungsweise entsprechende Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter beziehungsweise besondere tarifvertragliche Vorschriften für bestimmte Berufsgruppen) nach der Anlage 2 TVÜ-H Teil A und B beziehungsweise der Anlage 5A den Entgeltgruppen des TV-H zugeordnet.
Protokollerklärungen zu § 4 Absatz 1: Bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung verständigen sich die Tarifvertragsparteien zur besseren Übersichtlichkeit für die Zuordnung der Beschäftigten gemäß Anlage 1b zum BAT auf eine Anwendungstabelle gemäß Anlage 5A; dies gilt auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2. In den Entgeltgruppen KR 11b und KR 12a erhöht sich der Tabellenwert nach 5 Jahren in Stufe 5 um 211,97 Euro, § 9 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend; ist bei übergeleiteten Beschäftigten das Vergleichsentgelt höher als das Entgelt der Stufe 5, erhalten sie den erhöhten Tabellenwert ab dem 1. Januar 2012. 3Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass diese Anwendungstabelle - insbesondere die Bezeichnung der Entgeltgruppen - keinen Vorgriff auf die Verhandlungen zu einer neuen Entgeltordnung darstellt.
(2) Beschäftigte, die im Januar 2010 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung, einen Bewährungs-, Fallgruppen- oder Tätigkeitsaufstieg erfüllt hätten, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im Dezember 2009 höhergruppiert beziehungsweise höher eingereiht worden. (3) Beschäftigte, die im Januar 2010 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts in eine niedrigere Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe eingruppiert beziehungsweise eingereiht worden wären, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im Dezember 2009 herabgruppiert beziehungsweise niedriger eingereiht worden.
§ 5 Vergleichsentgelt (1) Für die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle des TV-H wird für die Beschäftigten nach § 4 ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage der Bezüge, die im Dezember 2009 zustehen, nach den Absätzen 2 bis 6 gebildet. Bei Beschäftigten aus dem Geltungsbereich des BAT ist bei der Ermittlung dieser Bezüge auf die gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 maßgebenden Lebensaltersstufen abzustellen. (2) Bei Beschäftigten aus dem Geltungsbereich des BAT setzt sich das Vergleichsentgelt aus Grundvergütung, allgemeiner Zulage und Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 zusammen. Ist auch eine andere Person im Sinne von § 29 Abschnitt B Absatz 5 BAT ortszuschlagsberechtigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigt, wird die Stufe 1 und der jeweilige Anteil des Unterschiedsbetrages der Ortszuschlagsstufe 1 und 2 beziehungsweise des Familienzuschlags der Stufe 1, den die andere Person aufgrund von Teilzeitbeschäftigung nicht mehr erhält, zugrunde gelegt; findet der TV-H am 1. Januar 2010 auch auf die andere Person Anwendung, geht der jeweils individuell zustehende Teil des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags in das Vergleichsentgelt ein. Ferner fließen im Dezember 2009 tarifvertraglich zustehende Funktionszulagen insoweit in das Vergleichsentgelt ein, als sie nach dem TV-H nicht mehr vorgesehen sind. Erhalten Beschäftigte eine Gesamtvergütung (§ 30 BAT), bildet diese das Vergleichsentgelt. Bei Lehrkräften im Sinne der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT wird die Zulage nach § 2 Absatz 3 des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte in das Vergleichsentgelt eingerechnet. Abweichend von Satz 5 wird bei Lehrkräften, die am 31. Dezember 2009 einen Anspruch auf die Zulage nach Abschnitt B Unterabschn. I des Erlasses des Hessischen Kultusministeriums vom 10. Oktober 2008 - I.1 PE-050.001 000 - 49 - (ABl S. 519) betr. Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen nach dem BAT haben, die Zulage nach § 2 Absatz 2 Buchstabe c des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte, und bei Lehrkräften, die einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Zahlung einer allgemeinen Zulage wie die unter die Anlage 1a zum BAT fallenden Angestellten haben, diese Zulage in das Vergleichsentgelt eingerechnet.
Protokollerklärung zu § 5 Absatz 2 Satz 3: Vorhandene Beschäftigte erhalten bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung ihre Techniker-, Meister- und Programmiererzulagen unter den bisherigen Voraussetzungen als persönliche Besitzstandszulage.
(3) Bei Beschäftigten aus dem Geltungsbereich des MTArb wird der Monatstabellenlohn als Vergleichsentgelt zugrunde gelegt. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Erhalten Beschäftigte den Lohn nach § 23 Absatz 1 MTArb, bildet dieser das Vergleichsentgelt. (4) Beschäftigte, die im Januar 2010 bei Fortgeltung des bisherigen Rechts die Grundvergütung beziehungsweise den Monatstabellenlohn der nächsthöheren Lebensalters- beziehungsweise Lohnstufe erhalten hätten, werden für die Bemessung des Vergleichsentgelts so behandelt, als wäre der Stufenaufstieg bereits im Dezember 2009 erfolgt. 2§ 4 Absatz 2 und 3 gilt bei der Bemessung des Vergleichsentgelts entsprechend. (5) Bei Teilzeitbeschäftigten wird das Vergleichsentgelt auf der Grundlage eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten bestimmt.
Protokollerklärung zu § 5 Absatz 5: Lediglich das Vergleichsentgelt wird auf der Grundlage eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten ermittelt; sodann wird nach der Stufenzuordnung das zustehende Entgelt zeitanteilig berechnet. Die zeitanteilige Kürzung des auf den Ehegattenanteil im Ortszuschlag entfallenden Betrages (§ 5 Absatz 2 Satz 2 2. Halbsatz) unterbleibt nach Maßgabe des § 29 Abschnitt B Absatz 5 Satz 2 BAT. Neue Ansprüche entstehen hierdurch nicht. (6) Für Beschäftigte, die nicht für alle Tage im Dezember 2009 oder für keinen Tag dieses Monats Bezüge erhalten, wird das Vergleichsentgelt so bestimmt, als hätten sie für alle Tage dieses Monats Bezüge erhalten; in den Fällen des § 27 Abschnitt A Absatz 7 BAT und § 27 Abschnitt B Absatz 3 Unterabsatz 4 BAT beziehungsweise der entsprechenden Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter werden die Beschäftigten für das Vergleichsentgelt so gestellt, als hätten sie am 1. Dezember 2009 die Arbeit wieder aufgenommen.
§ 6 Stufenzuordnung der Angestellten (1) Beschäftigte aus dem Geltungsbereich des BAT werden einer ihrem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe der Entgeltgruppe (§ 4) zugeordnet. Das Entgelt der individuellen Zwischenstufe nach Satz 1 wird zum 1. März 2010 um 1,2 v.H. erhöht. Zum 1. Januar 2012 steigen diese Beschäftigten in die betragsmäßig nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe auf. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV-H. Für die Stufenzuordnung der Lehrkräfte im Sinne der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT gilt die Entgelttabelle zum TV-H mit den Maßgaben des § 20. (2) Werden Beschäftigte vor dem 1. Januar 2012 höhergruppiert (nach § 8 Absatz 1 und 3, § 9 Absatz 3 Buchstabe a oder aufgrund Übertragung einer mit einer höheren Entgeltgrup-pe bewerteten Tätigkeit), so erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Tabellenentgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens der individuellen Zwischenstufe entspricht, jedoch nicht weniger als das Tabellenentgelt der Stufe 2; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV-H. 2In den Fällen des Satzes 1 gilt § 17 Absatz 4 Satz 2 TV-H entsprechend. Werden Beschäftigte vor dem 1. Januar 2012 herabgruppiert, werden sie in der niedrigeren Entgeltgruppe derjenigen individuellen Zwischenstufe zugeordnet, die sich bei Herabgruppierung im Dezember 2009 ergeben hätte; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach Absatz 1 Satz 4 und 5. (3) Ist bei Beschäftigten, deren Eingruppierung sich nach der Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst (Anlage 1b zum BAT) richtet, das Vergleichsentgelt niedriger als das Entgelt der Stufe 3, entspricht es aber mindestens dem Mittelwert aus den Beträgen der Stufen 2 und 3 und ist die/der Beschäftigte am Stichtag mindestens drei Jahre in einem Arbeitsverhältnis bei dem selben Arbeitgeber beschäftigt, wird sie/er abweichend von Absatz 1 bereits zum 1. Januar 2010 in die Stufe 3 übergeleitet. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV-H. (4) Liegt das Vergleichsentgelt über der höchsten Stufe der nach § 4 bestimmten Entgeltgruppe, werden die Beschäftigten abweichend von Absatz 1 einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Endstufe zugeordnet; bei Lehrkräften im Sinne der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT gilt dabei die Entgelttabelle zum TV-H mit den Maßgaben des § 20. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Werden Beschäftigte aus einer individuellen Endstufe höhergruppiert, so erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe mindestens den Betrag, der ihrer bisherigen individuellen Endstufe entspricht. Im Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend. 5Die individuelle Endstufe verändert sich um denselben Vomhundertsatz beziehungsweise in demselben Umfang wie die höchste Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe. (5) Beschäftigte, deren Vergleichsentgelt niedriger ist als das Tabellenentgelt in der Stufe 2, werden abweichend von Absatz 1 der Stufe 2 zugeordnet. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV-H. Abweichend von Satz 1 werden Beschäftigte, denen am 31. Dezember 2009 eine in der Allgemeinen Vergütungsordnung (Anlage 1a zum BAT) durch die Eingruppierung in Vergütungsgruppe Va BAT mit Aufstieg nach IVb und IVa BAT abgebildete Tätigkeit übertragen ist, der Stufe 1 der Entgeltgruppe 10 zugeordnet.
Protokollerklärungen zu §§ 4 und 6: Für die Überleitung in die Entgeltgruppe 8a gemäß Anlagen 5A TVÜ-H gilt für übergeleitete Beschäftigte - der Vergütungsgruppe Kr. V vier Jahre Kr. Va zwei Jahre Kr. VI - der Vergütungsgruppe Kr. Va drei Jahre Kr. VI - der Vergütungsgruppe Kr. Va fünf Jahre Kr. VI - der Vergütungsgruppe Kr. V sechs Jahre Kr. VI mit Ortszuschlag der Stufe 2: 1. Zunächst erfolgt die Überleitung nach den allgemeinen Grundsätzen. 2. Die Verweildauer in Stufe 3 wird von drei Jahren auf zwei Jahre verkürzt. 3. Der Tabellenwert der Stufe 4 wird nach der Überleitung um 100 Euro erhöht.
§ 7 Stufenzuordnung der Arbeiterinnen und Arbeiter (1) Beschäftigte aus dem Geltungsbereich des MTArb werden entsprechend ihrer Beschäftigungszeit nach § 6 MTArb der Stufe der gemäß § 4 bestimmten Entgeltgruppe zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle des TV-H bereits seit Beginn ihrer Beschäftigungszeit gegolten hätte; Stufe 1 ist hierbei ausnahmslos mit einem Jahr zu berücksichtigen. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV-H. (2) § 6 Absatz 4 und Absatz 5 Satz 1 und 2 gilt für Beschäftigte gemäß Absatz 1 entsprechend. (3) Ist das Tabellenentgelt nach Absatz 1 Satz 1 niedriger als das Vergleichsentgelt, werden die Beschäftigten einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe zugeordnet; § 6 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Aufstieg aus der individuellen Zwischenstufe in die betragsmäßig nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe findet zu dem Zeitpunkt statt, zu dem sie gemäß Absatz 1 Satz 1 die Voraussetzungen für diesen Stufenaufstieg aufgrund der Beschäftigungszeit erfüllt haben.3§ 6 Absatz 4 Satz 5 gilt entsprechend. (4) Werden Beschäftigte während ihrer Verweildauer in der individuellen Zwischenstufe höhergruppiert, erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Tabellenentgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens der individuellen Zwischenstufe entspricht, jedoch nicht weniger als das Entgelt der Stufe 2; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV-H. § 17 Absatz 4 Satz 2 TV-H gilt entsprechend. Werden Beschäftigte während ihrer Verweildauer in der individuellen Zwischenstufe herabgruppiert, erfolgt die Stufenzuordnung in der niedrigeren Entgeltgruppe, als sei die niedrigere Einreihung bereits im Dezember 2009 erfolgt; der weitere Stufenaufstieg richtet sich bei Zuordnung zu einer individuellen Zwischenstufe nach Absatz 3 Satz 2, ansonsten nach Absatz 1 Satz 2.
Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 01.01.2010 wieder. Neuere Entwicklungen sind in diesem Beitrag nicht berücksichtigt.
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