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5. Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschrift

§ 30  Inkrafttreten, Laufzeit
(1)
Die Vorschriften des 1. bis 5. Abschnitts treten am 1. Januar 2010 in Kraft.
(2) Die  Vorschriften  des  1.  bis  5.  Abschnitts  können  ohne  Einhaltung  einer  Frist  jederzeit schriftlich gekündigt werden, frühestens zum 31. Dezember 2012.
(3) § 21 Absätze 1 bis 4 können mit einer Frist von drei Kalendermonaten zum 31. Dezember jeden Kalenderjahres gekündigt werden, frühestens jedoch zum 31. Dezember desjenigen Jahres, in dem die volle Angleichung nach § 21 Absatz 2 erreicht ist.
(4) Die  §§  17  und  18  einschließlich  Anlagen  können  ohne  Einhaltung  einer  Frist,  jedoch  nur insgesamt, schriftlich gekündigt werden, frühestens zum 31. Dezember 2012; die Nachwirkung dieser Vorschriften wird ausgeschlossen.
(5) Die nach § 25 Absatz 5 fortgeltenden Regelungen können - auch einzeln - von jeder Tarifvertragspartei mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden.  Die Nachwirkung (§ 4 Absatz 5 Tarifvertragsgesetz) wird nicht ausgeschlossen.

Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 01.01.2010 wieder. Neuere Entwicklungen sind in diesem Beitrag nicht berücksichtigt.

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